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   LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17   

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https://dejure.org/2017,26183
LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17 (https://dejure.org/2017,26183)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.07.2017 - 67 S 111/17 (https://dejure.org/2017,26183)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 67 S 111/17 (https://dejure.org/2017,26183)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zugriff auf Kaution nach Vertragsbeendigung, Abwehr durch einstweilige Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kaution darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen verrechnet werden

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme der Mietkaution wegen streitiger Ansprüche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaution hat nur Sicherungsfunktion

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungsvermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Kaution auch nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieterzugriff auf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses: Wiederauffüllungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann darf sich der Vermieter der Mietkaution bedienen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Inanspruchnahme der Mietkaution durch Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses aufgrund strittiger Forderungen kann durch einstweilige Verfügung gestoppt werden - Befugnis zur Verwendung der Mietsicherheit nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Kaution darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen verrechnet werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch nach Mietende: Vermieter darf keine Befriedigung aus der Kaution suchen! (IMR 2017, 394)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 285
  • ZMR 2017, 730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2008 - 8 W 34/08

    Mietkaution: Zugriffsmöglichkeit des Vermieters nach Beendigung des

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Die gebotene Auslegung (des Wortlauts) der konkreten - in der Regel und auch hier an der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu messenden - Sicherungsabrede nimmt die von der von der Berufung ins Feld geführte gegenteilige Instanzrechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 12; LG Hamburg, Urt. v 29. November 2016 - 316 O 247/16, ZMR 2017, 164, juris Tz. 13) nicht vor.

    Zwar wird ein Verfügungsgrund im streitgegenständlichen Zusammenhang zum Teil nur dann bejaht, wenn im Falle der Kautionsverwertung entweder das Risiko der Insolvenz des Vermieters konkret zu besorgen ist oder dem Mieter sonstige gleichgewichtige Nachteile drohen (vgl. KG, Beschl. v. 8. Mai 2008 - 8 W 33/08, GE 2008, 869, juris Tz. 5 (Gewerberaum); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 14 (Wohnraum); LG Berlin, Beschl. v. 21. März 2013 - 18 T 45/13, GE 2013, 878, juris Tz. 4 (Wohnraum)).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Diese Wertung steht im Einklang mit derjenigen für den interessengleichen Fall der vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und Eintritt der Abrechnungsreife unterlassenen Nebenkostenabrechnung, der wegen beendigungsbedingten Wegfalls des mieterseitigen Zurückbehaltungsrechts nicht nur einen Anspruch auf vorläufige Sicherung im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern sogar einen klagbaren Hauptsachenanspruch zu Gunsten des Wohnraummieters begründet (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, juris Tz. 16; Schmid/Zehelein, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 556 Rz. 61 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.2014 - VIII ZR 234/13

    Unzulässigkeit der Verwertung einer Mietkaution während des laufenden

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Es kommt hinzu, dass die Vertragsparteien mit der getroffenen Abrede im Lichte der §§ 133, 157 BGB einen einheitlichen Zweck verfolgen; dieser liegt nach von der Kammer geteilter Auffassung des BGH während des Bestandes des Mietverhältnisses aus Sicht des Vermieters in der bloßen Sicherung streitiger und in der Befriedigung allein solcher Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2014 - VIII ZR 234/13, NJW 2014, 2496, juris Tz. 11).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Denn eine vom Mieter zu stellende "Sicherheit" oder "Kaution" hat bei einer entsprechenden und für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen vertraglichen Abrede für den Vermieter allein aufgrund der von den Vertragsparteien gewählten Begrifflichkeit weitestgehend eine bloße Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79 , NJW 1981, 976, juris Tz. 17; Beschl. v. 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, NJW 1987, 2372, juris Tz. 20; Emmerich, a.a.O.).
  • BGH, 13.10.2010 - VIII ZR 98/10

    Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Das entspricht im Ergebnis der Rechtslage während des bestehenden Mietverhältnisses, bei dem der Wohnraummieter unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen des Vermieters nicht nur die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59, juris Tz. 15), sondern ihm sogar hinsichtlich der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur insolvenzfesten Anlage der Kaution entgegen halten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12, NJW 2013, 1243, juris Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2012 - IX ZR 9/12

    Insolvenz des Vermieters: Zurückbehaltungsrecht des Mieters an Mieten wegen nicht

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Das entspricht im Ergebnis der Rechtslage während des bestehenden Mietverhältnisses, bei dem der Wohnraummieter unabhängig von den konkreten Vermögensverhältnissen des Vermieters nicht nur die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 2010 - VIII ZR 98/10, NJW 2011, 59, juris Tz. 15), sondern ihm sogar hinsichtlich der laufenden Miete ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bis zur insolvenzfesten Anlage der Kaution entgegen halten kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 - IX ZR 9/12, NJW 2013, 1243, juris Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 17.04.1984 - IX ZR 153/83

    Durchsetzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Halten die (Verfügungs-)Beklagten wie hier gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung der (Verfügungs-)Kläger den Antrag auf Klageabweisung aufrecht, hat das Gericht über den Streitgegenstand zur Hauptsache zu entscheiden: Es hat die Erledigung der Hauptsache entsprechend dem Antrag der Kläger auszusprechen, wenn die Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und bis zu dem die Erledigung herbeiführenden Ereignis begründet war (vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126, juris Tz. 7).
  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Denn eine vom Mieter zu stellende "Sicherheit" oder "Kaution" hat bei einer entsprechenden und für die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen vertraglichen Abrede für den Vermieter allein aufgrund der von den Vertragsparteien gewählten Begrifflichkeit weitestgehend eine bloße Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79 , NJW 1981, 976, juris Tz. 17; Beschl. v. 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, NJW 1987, 2372, juris Tz. 20; Emmerich, a.a.O.).
  • LG Hamburg, 29.11.2016 - 316 O 247/16

    Mietkaution: Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Die gebotene Auslegung (des Wortlauts) der konkreten - in der Regel und auch hier an der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu messenden - Sicherungsabrede nimmt die von der von der Berufung ins Feld geführte gegenteilige Instanzrechtsprechung (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 12; LG Hamburg, Urt. v 29. November 2016 - 316 O 247/16, ZMR 2017, 164, juris Tz. 13) nicht vor.
  • LG Berlin, 21.03.2013 - 18 T 45/13

    Keine einstweilige Verfügung für Kautionsrückzahlung!

    Auszug aus LG Berlin, 20.07.2017 - 67 S 111/17
    Zwar wird ein Verfügungsgrund im streitgegenständlichen Zusammenhang zum Teil nur dann bejaht, wenn im Falle der Kautionsverwertung entweder das Risiko der Insolvenz des Vermieters konkret zu besorgen ist oder dem Mieter sonstige gleichgewichtige Nachteile drohen (vgl. KG, Beschl. v. 8. Mai 2008 - 8 W 33/08, GE 2008, 869, juris Tz. 5 (Gewerberaum); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. August 2008 - 8 W 34/08, NJW-RR 2009, 514, juris Tz. 14 (Wohnraum); LG Berlin, Beschl. v. 21. März 2013 - 18 T 45/13, GE 2013, 878, juris Tz. 4 (Wohnraum)).
  • LG Darmstadt, 11.09.2007 - 25 S 135/07

    Wohnraummiete: Mietkaution als Sicherheit bei strittigen Ansprüchen

  • KG, 08.05.2008 - 8 W 33/08

    Gewerberaummiete: Untersagung der Inanspruchnahme der Mietbürgschaft durch den

  • LG Berlin, 05.09.2002 - 65 T 64/02

    Sicherungszweck der Verpfändung des Sparkontos als Mietkaution

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2009 - 19 U 88/09
  • AG Gelsenkirchen, 15.07.2008 - 3b C 84/08
  • BGH, 24.07.2019 - VIII ZR 141/17

    Wohnraummiete: Abrechnung der Mietsicherheit mit Erklärung über die

    Dies gilt, wie der Senat in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der mietrechtlichen Literatur überwiegend vertretenen Auffassung nunmehr entscheidet, auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offen gelassen im Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - VIII ZR 234/13, NJW 2014, 2496 Rn. 13; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 551 BGB Rn. 100; BeckOK-Mietrecht/Lutz, Stand 1. Juni 2018, § 551 BGB Rn. 47; Schneider in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, § 551 BGB Rn. 120; vgl. auch bereits Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 2/87, aaO S. 251; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 514; LG Hamburg, ZMR 2017, 164; aA: LG Berlin [67. Zivilkammer], NZM 2018, 285; LG Halle, NZM 2008, 685; LG Wuppertal, NJW-RR 2004, 1309; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb.
  • LG Krefeld, 27.12.2018 - 2 T 31/18

    Vermieter darf mit Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen!

    Die Frage, ob einer Kaution nach Vertragsende nur eine Sicherungsfunktion oder auch eine Befriedigungsfunktion zukommt, die dem Beklagten eine Aufrechnung erlauben würde, ist jedoch umstritten (für eine Befriedigungsfunktion etwa LG Hamburg ZMR 2017, 164; dagegen etwa LG Berlin ZMR 2017, 730; s. auch die Nachweise bei Amtsgericht Dortmund, a.a.O.); auch zur endgültigen Klärung dieser Frage dient das Prozesskostenhilfeverfahren nicht.
  • LG Berlin, 01.10.2019 - 67 T 107/19

    Verwertung der Mietsicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses

    Denn die Antragsgegnerin war - nicht anders als während des Mietverhältnisses auch - zur Inanspruchnahme nur wegen unstreitiger oder gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig festgestellter Ansprüche befugt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Juli 2017 - 67 S 111/17, NZM 2018, 285, beckonline Tz. 3 ff.).
  • AG Hamburg-St. Georg, 02.03.2023 - 913 C 32/23

    Kaution hat Verwertungs- und nicht nur Sicherungsfunktion

    Entsprechend einer Entscheidung des LG Berlin (Urt. v. 20.07.2017 - 67 S 111/17) könnten sie daher hier im Wege des Eilrechtsschutzes Unterlassung der Inanspruchnahme der Mietbürgschaft bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache verlangen.
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