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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.12.1994 - 1 U 241/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,8400
OLG Düsseldorf, 28.12.1994 - 1 U 241/93 (https://dejure.org/1994,8400)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.12.1994 - 1 U 241/93 (https://dejure.org/1994,8400)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Dezember 1994 - 1 U 241/93 (https://dejure.org/1994,8400)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrzeugführer; Halten am Fahrbahnrand; Ausladen von Gegenständen; Beobachtung des Fahrzeugverkehrs; Beenden des Ausladevorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG §§ 7, 17; StVO § 14

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2012 - 1 U 149/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der Tür

    Dabei gehört ebenso wie das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az.: 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss (BGH NJW 2009, 3791; Senat, Urteil vom 16.01.2006, Az.: I-1 U 102/05).

    Sie musste sich vielmehr während des gesamten Anschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können (vgl. Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az.: 1 U 241/93).

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 1 U 158/03

    Zur Haftung wegen Kollision mit einem Radfahrer beim Entladen eines VW-Busses

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehört grundsätzlich auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen noch zum Aussteigevorgang, innerhalb dessen äußerste Sorgfalt aufzubringen ist (Senat, Urteil vom 28. Dezember 1994, Aktenzeichen: 1 U 241/93, veröffentlicht in OLGR 1995, 38).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2006 - 1 U 102/05

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der sich

    Dabei gehört ebenso wie auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93) auch das im Stehen an der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss.

    Sie musste sich vielmehr während des gesamten Anschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können (Senat, Urteil vom 28.12.1994, Az. 1 U 241/93).

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Rechtsprechung
   OLG München, 27.10.1994 - 24 U 178/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,17448
OLG München, 27.10.1994 - 24 U 178/94 (https://dejure.org/1994,17448)
OLG München, Entscheidung vom 27.10.1994 - 24 U 178/94 (https://dejure.org/1994,17448)
OLG München, Entscheidung vom 27. Oktober 1994 - 24 U 178/94 (https://dejure.org/1994,17448)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.10.1994 - 12 U 47/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,25394
OLG Hamm, 19.10.1994 - 12 U 47/94 (https://dejure.org/1994,25394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.10.1994 - 12 U 47/94 (https://dejure.org/1994,25394)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - 12 U 47/94 (https://dejure.org/1994,25394)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauträgerkonkurs: Wie haften Wohnungseigentümer für Kosten der Fertigstellung? (IBR 1995, 248)

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2013 - 22 U 32/13

    AN leistet trotz fehlender Planung: Kein Mitverschulden des AG!

    Die Anschlussberufung ist - wie sich bereits unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 524 Abs. 1 ZPO ergibt - nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer richten, nicht gegen Dritte (BGH, Urteil vom 04.04.2000, VI ZR 264/99, MDR 2000, 843; BGH, Beschluss vom 14.05.1991, XI ZB 2/91, NJW 1991, 2569; BGH, Urteil vom 12.12.1988, II ZR 129/88, MDR 1989, 522; Zöller-Heßler, a.a.O., § 524, Rn 18/19 mwN), insbesondere nicht einen Beklagten, gegen den die Klage (schon) in erster Instanz abgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1988, II ZR 129/88, NJW 1991, 2569; OLg Hamm, Urteil vom 19.10.1994 12 U 47/94, OLGR 1995, 38; Zöller-Heßler, a.a.O.).
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