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   OLG Naumburg, 21.12.2004 - 14 WF 227/04   

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https://dejure.org/2004,8774
OLG Naumburg, 21.12.2004 - 14 WF 227/04 (https://dejure.org/2004,8774)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 14 WF 227/04 (https://dejure.org/2004,8774)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - 14 WF 227/04 (https://dejure.org/2004,8774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Einschränkung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes bei wesentlich höheren Reisekosten im Vergleich zu den Kosten eines vor Ort beauftragten ...

  • Judicialis

    ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ; ZPO § ... 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 569; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 78; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2; ; RVG § 46 Abs. 1; ; BRAGO § 126

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts zur auswärtigen Terminswahrnehmung im Rahmen der Prozesskostenhilfebeiordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Naumburg 2005, 567
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.12.2004 - 14 WF 227/04
    Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (FamRZ 2003, 524) kann eine auswärtige Partei an ihrem Wohn- oder Geschäftsort einen Prozessbevollmächtigte bestellen.

    Die vom Bundesgerichtshof (vgl. hierzu grundlegend BGH, FamRZ 2003, 441, sowie ergänzend BGH, FamRZ 2003, 524 und 1088) in gefestigter Rechtssprechung im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO grundsätzlich bejahte Frage, ob die auswärtige Partei an ihrem Wohn- oder Geschäftsort einen Prozessbevollmächtigten beauftragen und dessen Gebühren und Auslagen gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO erstattet verlangen kann, muss zutreffenderweise auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe mittels zweckgerichteter Auslegung des § 121 Abs. 3 ZPO wie auch des § 126 BRAGO ebenfalls positiv beantwortet werden.

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Naumburg, 21.12.2004 - 14 WF 227/04
    Nachdem mittlerweile allerdings seit geraumer Zeit jeder an einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt erstinstanzlich gemäß § 78 ZPO postulationsfähig ist, kann und darf auch eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und nahe liegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt mit der Übernahme des Mandats zu beauftragen (eingehend dazu BGH, FamRZ 2003, 441, 443 r. Sp. sub 2 b bb).

    Die vom Bundesgerichtshof (vgl. hierzu grundlegend BGH, FamRZ 2003, 441, sowie ergänzend BGH, FamRZ 2003, 524 und 1088) in gefestigter Rechtssprechung im Rahmen des § 91 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO grundsätzlich bejahte Frage, ob die auswärtige Partei an ihrem Wohn- oder Geschäftsort einen Prozessbevollmächtigten beauftragen und dessen Gebühren und Auslagen gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO erstattet verlangen kann, muss zutreffenderweise auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe mittels zweckgerichteter Auslegung des § 121 Abs. 3 ZPO wie auch des § 126 BRAGO ebenfalls positiv beantwortet werden.

  • OLG Dresden, 28.09.2006 - 23 WF 646/06

    Ablehnung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO

    Im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Umstände ist eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 ZPO schon dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Ort des Prozessgerichts zugelassenen Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH NJW 2004, 1749; OLG Naumburg OLGR Naumburg 2005, 567).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2005 - 5 WF 190/05

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, gemäß § 121 Abs. 3 ZPO komme nur die Beiordnung mit der angefochtenen Maßgabe in Betracht, ist diese Auslegung der Vorschrift zu eng, denn bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch im Wege einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO am Wohnort des Antragsgegners beizuordnen wäre (BGH, NJW 2004, 2749, 2750, OLG Hamm 5 WF 66/05, NJW 2005, 1724 f., und 6 WF 269/04, MDR 2005, 538, OLG Nürnberg MDR 2005, 539 f, OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2005, 567, OLG Karlsruhe, NJW 2005, 2718 f.).
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