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   RG, 14.03.1931 - Vb 2/31   

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RG, 14.03.1931 - Vb 2/31 (https://dejure.org/1931,564)
RG, Entscheidung vom 14.03.1931 - Vb 2/31 (https://dejure.org/1931,564)
RG, Entscheidung vom 14. März 1931 - Vb 2/31 (https://dejure.org/1931,564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Teilt die in der Spalte "Veränderungen" des hamburgischen (und des preußischen) Grundbuchformulars eingetragene, mit Zustimmung der nachstehenden Berechtigten erfolgte Erhöhung des Zinssatzes einer in der Hauptspalte eingetragenen Hypothek über 5% hinaus ohne weiteres ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 106
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 26.03.1992 - V ZB 16/91

    Wirksamwerden vormerkungswidriger Verfügung - Grundbuchberichtigung bei Tod des

    Ist aber die Eintragung einer Löschungserleichterung nach § 23 II GBO nicht gestattet und nach § 22 I 1 GBO überflüssig, so muß sie unterbleiben (OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1975, 485 (488); RGZ 119, 211 (213); 132, 106 (112 f.)).
  • OLG Frankfurt, 03.02.1978 - 20 W 758/77

    Bestellung eines Erbbaurechts; Anforderungen an Grundbucheintragungen

    Diese Frage sei in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts, wie sie indessen Beschluß vom 14.3.1931 (RGZ 132, 106, 112) zum Ausdruck gekommen sei, zu verneinen.

    Andererseits besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weithin Einigkeit darüber, daß die nachträgliche Erweiterung der Zinsen oder anderer Nebenleistungen eines Grundpfandrechts über den in § 1119 Abs. 1 BGB zugelassenen Prozentsatz hinaus nicht die Begründung eines neuen Grundpfandrechts für den Erhöhungsbetrag, sondern eine bloße Änderung des Inhalts des eingetragenen Grundpfandrechts in Ansehung der Nebenleistung im Sinne, des § 877 BGB darstellt, weil diese Nebenleistungen vom Bestand der Hauptforderung abhängig sind und keinen selbständigen Charakter haben (RGZ 72, 362 und 132, 106, 109 = JFG 8, 42, 44; KGJ 52, 197, 200; KG JFG 11, 234; BayObLGZ 1959, 520 = DNotZ 1960, 540; Staudinger/Seufert, BGB, 11. Aufl., 877 Randnote 3 b; Pritsch in BGB-RGRK, 11. Aufl., § 877 Anm. 10; Söergel/Baur, BGB, 10. Aufl., § 877 Anm. 2; Haegele, a.a.O., Anm. 1142 = Seite 392).

    Für das Rangverhältnis zwischen den in der Hauptspalte und den in der zu der Hauptspalte gehörigen Veränderungsspalte vermerkten Rechten ist seit der schon von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung des Reichsgerichts vom 14.3.1931 (RGZ 132, 106 = JFG 8, 42) einhellig anerkannt, daß die Eintragungen in der Haupt- und Veränderungsspalte für die Feststellung der Rangfolge zusammengelesen werden müssen und nicht getrennt betrachtet werden dürfen.

    Das Fehlen der Zustimmung der gleich - oder nachstehenden Berechtigen macht die Erweiterung der Nebenleistung nicht unwirksam, sondern beeinflußt lediglich ihr Rangverhältnis und hat zur Folge, daß in der Veränderungsspalte gleichzeitig ihr Nachrang gegenüber den inzwischen eingetragenen Rechten gemäß § 879 Abs. 3 BGB vermerkt werden muß (vgl. dazu RGZ 132, 106 = JFG 8, 42; KG JFG 11, 234; BayObLGZ 1959, 520 = DNotZ 1960, 540; LG Hamburg a.a.O.; Staudinger - Seufert, a.a.O., § 877 Randnote 3 a und § 879 Randnote 11; Soergel/Baur, a.a.O., § 879 Anm. 8; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 879 Anm. 3 d; Erman/Westermann, BGB, 6. Aufl. § 879 Randnote 10; Güthe/Triebel, a.a.O., § 45 Anm. 5; Meikel/Imhof/Riedel, a.a.O. § 3 Anhang I Anmerkung 238 b und § 45 Anmerkung 84; Hesse/Saage/Fischer, GBO, 4. Aufl., § 45 Anm. IV, 1 b).

    Gegen diese Auffassung bestehen indessen Bedenken, weil sie im Ergebnis darauf hinausläuft, daß - jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren - praktisch jeder Fassungsbeschwerde von vornherein der Erfolg zu versagen wäre (vgl. demgegenüber RGZ 132, 106, 112, 113 = JFG 8, 42, 47, 48 und RGZ 143, 424, 428; siehe dazu auch OLG Hamm, JurBüro 1966, 599 = NJW 1967, 934, 935 [OLG Hamm 14.01.1966 - 15 W 374/65] und Haegele, Grundbuchrecht, 4. Aufl., Anm. 112 = S. 66).

  • OLG Hamm, 09.10.1984 - 15 W 250/83

    Rangeinheit von Haupt- und Veränderungsspalten im Grundbuch; nachträgliche

    Diese Auffassung basiert auf dem Grundsatz, daB alle in den Veranderungsspalten eingetragenenãrmerke eine einheitliche Eintragung bilden mit der Eintragung in der Hauptspalte, auf die sie sich beziehen, daB sie also nur in diesem Zusammenhang gelesen und gewUrdigt werden dorfen, namentlich auch im Hinblick auf die Rangfolge der betreffenden Rechte (so: KGJ 26 A 145; KGJ 33 A 255; KGJ 43 A 234; RGZ 132, 106 ; KG JFG 17, 346 und JFG 22, 284; BGH DNotZ 1958, 252 ; OLG K6ln MittRhNotK 1982, 177 ; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 312 ; ebenso das o berwiegende Schrifttum, vgl. Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Rd.-Nrn.1267a, 1268e und 1271, m. w. N.).

    Im U brigen entfallt eine Vorlagepflicht auch deswegen, weil die vom Senat hier vertretene Rechtsauffassung mit derjenigen des froheren RG ( RGZ 132, 106 ff.) und des BGH (DN0tZ 1958, 252ff.)o bereinstimmt (vgl. dazu KEHE/Kuntze,§ 79 GBO, Rd.-Nr. 14m.w.N.).

  • AG Wernigerode, 28.06.2012 - BB-30543

    Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch: Eigentumserwerb durch eine bereits

    a) Bereits das Reichsgericht hat die Zulässigkeit von rein deklaratorischen Vermerken am Beispiel "überflüssiger" Rangvermerke mit folgenden Erwägungen bejaht (RGZ 132, 106, 112, 113):.

    Gegen die Eintragung eines entsprechenden Vermerks wäre deshalb auch nichts einzuwenden; er wäre, obwohl überflüssig, nicht seinem Inhalt nach unzulässig (vgl. RGZ 132, 106, 112 f.; BayObLGZ 1952, 141/145; 1953, 246, 251; Demharter § 44 Rn. 14).".

  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01

    Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer

    Einerseits soll eine dem Rechtsverkehr hinderliche Überfüllung des Grundbuchs vermieden werden (siehe etwa BayObLGZ 1995, 153/155; KG-KGJ 47 A,198/201; 37 A 313); andererseits findet der Grundsatz, das Grundbuch von überflüssigen Vermerken freizuhalten, dort keine Anwendung, wo es sich nur um einen kurzen Zusatz handelt, der, wenn auch nicht nötig, so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (RGZ 132, 106/112 f.).
  • OLG Naumburg, 28.11.2012 - 12 Wx 31/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Zulässigkeit der Fassungsbeschwerde; Löschung von

    Dieser Grundsatz findet allenfalls dort keine Anwendung, wo es sich nur um einen kurzen Zusatz handelt, der - wenn auch nicht nötig - so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (z. B. RGZ 132, 106/112 f.) und eine Klarstellung herbeizuführen (BayObLG Rpfleger 2002, 303; …
  • KG, 13.01.2015 - 1 W 210/14

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Erbbauzinserhöhung auf Grund einer

    Er gilt da nicht, wo es sich um einen kurzen Zusatz handelt, der, wenn auch nicht nötig, so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (RGZ 132, 106, 112).
  • KG, 13.01.2015 - 1 W 211/14

    Erbbauzins durch Indexleitklausel verändert: Eintragung möglich?

    Er gilt da nicht, wo es sich um einen kurzen Zusatz handelt, der, wenn auch nicht nötig, so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (RGZ 132, 106, 112).
  • OLG Frankfurt, 15.02.1980 - 20 W 453/79

    Beschluss der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Gebrauchsregelung

    Da das Grundbuch von gegenstandslosen und überflüssigen Vermerken freizuhalten ist (vgl. RGZ 119, 213 und 132, 106, 112), kann eine Eintragung auch nicht unter dem Gesichtspunkt erfolgen, nur eine verbotene Eintragung sei unzulässig.
  • BayObLG, 11.10.1979 - BReg. 2 Z 39/79

    Eine zur Sicherung einer unter dem Vorbehalt des § 323 ZPO vereinbarten Leibrente

    Kurze Vermerke, die eine Unübersichtlichkeit und Überfüllung des Grundbuchs nicht zur Folge haben, können dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie geeignet sind, etwaige vernünftige Zweifel über den genauen Inhalt eines dinglichen Rechts von vornherein auszuräumen ( RGZ 132, 106 /112 f.; Meikel-Imhof- Riedel a. a. O. a. E.; vgl. auch KG JFG 6, 323/324).
  • LG Köln, 03.10.1980 - 11 T 185/80

    Heizungsanlage kein Gegenstand des Sondereigentums

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