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   RG, 22.02.1940 - VIII 9/40   

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https://dejure.org/1940,597
RG, 22.02.1940 - VIII 9/40 (https://dejure.org/1940,597)
RG, Entscheidung vom 22.02.1940 - VIII 9/40 (https://dejure.org/1940,597)
RG, Entscheidung vom 22. Februar 1940 - VIII 9/40 (https://dejure.org/1940,597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf und Schenkung gemischten Vertrag über eine Liegenschaft der bei Rückforderung des Geschenkes wegen groben Undankes gegebene Herausgabeanspruch auf den durch die Gegenleistung nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 257
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 18.10.2011 - X ZR 45/10

    Schenkung: Begriff der gemischten Schenkung

    Bei gemischten Schenkungen ist dabei besonders zu prüfen, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 221/69, BGHZ 59, 132, 135; vom 18. Mai 1990 - V ZR 304/88, WM 1990, 1790 zu Grundstück E. unter 2 b; vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94, NJW 1995, 1349 unter 2 b; RGZ 163, 257, 259 f.).
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Bei der gemischten Schenkung müssen sich die Vertragsparteien demnach darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (vgl. RGZ 163, 257).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 140/58

    Widerruf einer gemischten Schenkung

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die gemischte Schenkung ihrer Eigenart entsprechend in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Bestandteil zu zerlegen sei, daß sie nur hinsichtlich des letzteren dem Widerruf wegen groben Undanks unterliege und daß deshalb der Beschenkte nur den seine Gegenleistung übersteigenden Mehrwert des ihm überlassenen Gegenstandes zu erstatten, nicht aber diesen selbst herauszugeben habe (RGZ 68, 326, 328/329; 148, 236, 238 ff; 163, 257, 260/261; in RGZ 101, 99, 100 hat das Reichsgericht allerdings die Auslegung einer gemischten Schenkung als einheitliches, nicht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegbares Geschäft gebilligt).

    Die Revision weist zwar, zutreffend darauf hin, daß zur Annahme einer gemischten Schenkung nicht nur das Bestehen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt, sondern auch Einigkeit der Vertragsschließenden darüber, daß der Mehrwert des Zugewendeten geschenkt werde, erforderlich ist (BGHZ 3, 206, 212 [BGH 02.10.1951 - V ZR 77/50]: RGZ 163, 257, 259).

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Der Sinn und Zweck dieser Theorien besteht - wie auch die Revision betont - darin, eine Orientierungshilfe bei der Bestimmung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer gemischten Schenkung zu bieten und demnach zu klären, ob z.B. eine gemischte Schenkung nach § 530 BGB widerrufen werden kann und bejahendenfalls, ob ein Anspruch auf Herausgabe des "geschenkten" Gegenstands besteht oder lediglich der die Gegenleistung übersteigende Mehrwert in Geld zu erstatten ist (vgl. BGHZ 30, 120, RGZ 163, 257), ob und inwieweit ein gemischtes Schenkungsversprechen wirksam ist, das nicht, wie in § 518 BGB für Schenkungsversprechung vorgesehen, notariell beurkundet ist (vgl. RGZ 148, 239), und ob sich die Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel nach Schenkungsrecht (§§ 523, 524 BGB) oder nach Kaufrecht (§§ 434 f., 459 f. BGB) richtet (dazu z.B. Esser/Weyers, Schuldrecht, 5. Aufl., Bd. II Teilband 1 S. 130).
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    In derartigen Übergabeverträgen hat es nach den Umständen des einzelnen Falles Schenkungen oder auch nur "gemischte Schenkungen" erblickt (RGZ 29, 265; 54, 107; 68, 326; 163, 257 [260]; Urteil vom 10. Juni 1922 - V 525/21 = Nr. 62 zu BGB § 516 des amtlichen Nachschlagewerks; Urteil vom 2. Juni 1930 - IV 586/29 = Nr. 4 zu BGB § 527 des amtlichen Nachschlagewerks).

    Das Reichsgericht hat nämlich im Falle der gemischten Schenkung bei einem erfolgreichen Widerruf nach § 530 BGB in der Regel nur einen Anspruch auf Zahlung des dem unentgeltlichen Teile der Zuwendung entsprechenden Wertes, nicht aber einen Anspruch auf Rückgabe der Zuwendung selbst anerkannt (RGZ 29, 265; 54, 107; WarnRspr 1933 Nr. 180; JW 1935, 275 (zu § 2287 BGB); RGZ 148, 236 [239] zu § 518 BGB; RGZ 163, 257 [260] zu §§ 948, 949 ABGB; LZ 1931, 33 Nr. 2).

  • BGH, 28.03.1973 - IV ZR 84/72

    Beurteilung der Wirksamkeit eines die vertragsmäßigen Erben beeinträchtigende

    Demzufolge ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 163, 257) und auch des Bundesgerichtshofs der Grundsatz ausgesprochen worden, bei der gemischten Schenkung müßten sich die Parteien darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden solle, es sei denn, daß eine Gegenleistung überhaupt fehle (RG HRR 1934 Nr. 1441) oder eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung vorliege, die Leistungen also ganz unangemessen festgesetzt ("frisiert") seien, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (BGH NJW 1961, 604; FamRZ 1961, 72; 1964, 429).
  • BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Das Reichsgericht hat ferner in seinem Urteil vom 22. Februar 1940 (RGZ 163, 257, 259) ausgeführt, eine Schenkung werde im allgemeinen nicht vermutet, und nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil bringe als dem anderen.
  • BGH, 21.03.1962 - V ZR 169/60
    Dabei weist die Revision zutreffend darauf hin, daß eine Schenkung im allgemeinen nicht vermutet werde (RGZ 74, 139) und nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, als Schenkung des Mehrwerts angesehen werden könne (RGZ 163, 257, 259).
  • BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71

    Anspruch des Vertragserben auf Herausgabe von Grundstücken und Schadensersatz

    Demzufolge ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 163, 257) und auch des Bundesgerichtshofes der Grundsatz ausgesprochen worden, bei der gemischten Schenkung müßten sich die Parteien darüber einig sein, daß ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden solle, es sei denn, daß eine Gegenleistung überhaupt fehle (RG HRR 1934 Nr. 1441) oder eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung vorliege, die Leistungen also ganz unangemessen festgesetzt ("frisiert") seien, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (BGH NJW 1961, 604; FamRZ 1961, 72; 1964, 429).
  • BGH, 26.11.1964 - III ZR 2/63

    Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs - Entziehung des

    Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 163, 257, 259) ebenfalls zutreffend ausführt, muß auch in einem zweiseitigen Vertrags der dem einen Vertragspartner einen größeren Vorteil als dem anderen bietet, mangels entsprechender Einigung noch keine Schenkung vorliegen.
  • BGH, 03.07.1963 - V ZR 79/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.02.1963 - II ZR 144/60

    Verkauf einer Steuerberaterpraxis durch die Witwe des verstorbenen Praxisinhabers

  • BGH, 19.01.1951 - V ZR 74/50

    Rechtsmittel

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