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   RG, 09.05.1903 - Rep. V. 493/02   

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RG, 09.05.1903 - Rep. V. 493/02 (https://dejure.org/1903,17)
RG, Entscheidung vom 09.05.1903 - Rep. V. 493/02 (https://dejure.org/1903,17)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1903 - Rep. V. 493/02 (https://dejure.org/1903,17)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wer ist Berechtigter im Sinne des § 873 B.G.B.? 2. Anwendung des § 185 Abs. 1 B.G.B. auf die Abtretung einer Buchhypothek durch den Nichtberechtigten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abtretung einer Buchhypothek. Einwilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 54, 362
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abtretung der Grundschuld nach § 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 873, 878 BGB nur durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen konnte (RGZ 54, 362, 365).

    § 185 BGB ist auf die Eintragungsbewilligung, obwohl sie - zumindest auch - eine verfahrensrechtliche Erklärung ist (Senat, BGHZ 84, 202, 208), entsprechend anzuwenden (RGZ 54, 362, 367; KGJ 47, 158, 160; BayObLGZ 1970, 254, 256; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdn. 73; Hügel/Holzer, GBO, § 19 Rdn. 95; Kössinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdn. 294; KEHE-Munzig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 19 GBO Rdn. 65; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rdn. 61).

    Der Zedent gibt damit zu erkennen, dass er keine Rechte in Bezug auf das Grundpfandrecht mehr geltend macht und das Gläubigerrecht ohne Einschränkungen auf den Zessionar überträgt, so dass kein Interesse erkennbar ist, welches der Zedent noch an den von dem Zessionar getroffenen Verfügungen über das abgetretene Grundpfandrecht haben könnte (RGZ 54, 362, 369; OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 559, 561; LG Detmold Rpfleger 2001, 299; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdn. 73; Meikel/Böttcher, aaO).

  • BGH, 28.10.1988 - V ZR 14/87

    Dingliche Wirkung einer Ermächtigung

    Im Liegenschaftsrecht hat die Verfügungsermächtigung bisher hauptsächlich insofern Bedeutung erlangt, als die Auflassungserklärung des Veräußerers u. U. zugleich als Ermächtigung an den Auflassungsempfänger ausgelegt werden kann, noch vor dem Eigentumsübergang über das Grundstück zu verfügen, insbesondere es weiterzuveräußern (vgl. RGZ 54, 362, 366 f; 89, 152, 157 f; 129, 150, 153 f; 135, 378, 382 f; MünchKomm/Kanzleiter, 2. Aufl. § 925 Rdn. 41; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. § 925 Rdn. 24; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 925 Anm. 5 c, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - 3 Wx 94/10

    Öffentlich beglaubtigte Abtretungserklärung enthält grundsätzlich konkludente

    Zwar ist nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, dass die Bank sich seinerzeit durch die Abtretung aller Rechte einschränkungslos begeben hat und deshalb prinzipiell kein Interesse daran besteht, welche Verfügung die Kreissparkasse nunmehr trifft (RGZ 54, 362, 369).
  • OLG München, 29.01.2009 - 34 Wx 70/08

    Grunddienstbarkeitsbestellung auf einem unrichtig bezeichneten Grundstück,

    Wegen der Berechtigung der Beteiligten zu 1 verweisen die Vorinstanzen zutreffend auf § 185 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB, der im Sachenrecht ebenso Anwendung findet (RGZ 54, 362/367; 89, 152/157).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.1996 - 5 W 273/95

    Auslegung einer Löschungszustimmung

    Jedoch hat schon das AG mit Recht darauf abgestellt, daß die Abtretungserklärung der eingetragenen Grundschuldgläubigerin i.V.m. der Umschreibungsbewilligung im allgemeinen eine Einwilligung zu Verfügungen des Abtretungsempfängers enthält, die dieser noch vor der Umschreibung des Grundpfandrechtes vornehmen wird (so u. a. RGZ 54, 362 ff., 369).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 9 K 43/97

    Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung durch noch

    Dies hat zur Folge, daß die Auflassung rückwirkend als wirksam zu beurteilen ist (§ 184 Abs. 1 BGB ; RG-Urteil vom 9. Mai 1903 V 493/02, RGZ 54, 362; Schramm in Münchener Kommentar zum BGB , 3. Aufl., 1993, § 184 Rdnr. 11 ff.; vgl. im übrigen zum Ausschluß der Rückwirkung bei Heilung der Unwirksamkeit durch nachträglichen Rechtserwerb des Nichtberechtigten; RG-Urteil vom 6. Dezember 1916 V 268/16, RGZ 89, 152, 158, Horber/Demharter, Grundbuchordnung , 22. Aufl., 1997, § 19 Rdnr. 72 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.1995 - 3 Wx 413/95

    Voraussetzung für die Eintragung von Verfügungen über eine aus einer

    Jedoch hat schon das Amtsgericht mit Recht darauf abgestellt, daß die Abtretungserklärung der eingetragenen Grundschuldgläubigerin in Verbindung mit der Umschreibungsbewilligung im allgemeinen eine Einwilligung zu Verfügungen des Abtretungsempfängers enthält, die dieser noch vor der Umschreibung des Grundpfandrechtes vornehmen wird (so u.a. RGZ 54, 362 ff., 369).
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