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   RG, 20.11.1909 - Rep. I. 506/09   

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RG, 20.11.1909 - Rep. I. 506/09 (https://dejure.org/1909,5)
RG, Entscheidung vom 20.11.1909 - Rep. I. 506/09 (https://dejure.org/1909,5)
RG, Entscheidung vom 20. November 1909 - Rep. I. 506/09 (https://dejure.org/1909,5)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Kläger im Wechselprozesse durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert, wenn der Wechsel von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wird? 2. Welchen Einfluß hat die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens auf die mit der Klagerhebung verbundene ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 185
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Deswegen fällt die Unterbrechung, die auf einer gesetzlichen Regelung beruht, nicht unter § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (RGZ 72, 185, 187; 145, 239, 240; BGH, Urteil vom 2. Juli 1963 - VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019).

    Lässt ein Kläger den Prozess auch dann noch liegen, ist nunmehr das Ereignis eingetreten, das der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, weil der Verfahrensstillstand jetzt auf seiner Untätigkeit beruht (vgl. RGZ 72, 185, 187; BGH, Urteil vom 24. Januar 1989 - XI ZR 75/88, BGHZ 106, 295, 298; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 204 Rn. 123).

  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 75/88

    Unterbrechung der Verjährung bei Aussetzung der Verhandlung

    Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Stillstand des Verfahrens auf einer vom Gericht beschlossenen Aussetzung und damit nicht auf der Untätigkeit der Parteien beruht (RGZ 72, 185, 187; 145, 239, 240; BGHZ 15, 80, 82; BGH Urteil vom 23. März 1982 - VI ZR 144/80, VersR 1982, 651).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie bei der Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens - der Aussetzungsbeschluß an ein konkretes Ereignis anknüpft und damit der Aussetzungsgrund für die Parteien in allen Teilen einsehbar ist (vgl. BGHZ 15, 80, 82 f.), beginnt mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes die Verjährung neu zu laufen (RGZ 72, 185, 187; BGH Beschluß vom 7. Juli 1952 - IV ZB 55/52, LM Nr. 2 zu § 249 ZPO für die Aussetzung nach § 620 ZPO a. F.; OLG Hamburg ZZP 76, 476, 477; MünchKomm/v. Feldmann 2. Aufl. § 211 Rdn. 8; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. § 211 Rdn. 7; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 211 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. § 211 Anm. 3 b; Zöller/Stephan aaO).

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung

    In dem Unterlassen der Terminsbestimmung durch den Kammervorsitzenden ist keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO zu sehen, die nach allgemeiner Ansicht nicht die Folge des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB haben würde, weil der Verfahrensstillstand dann auf einem Gerichtsbeschluß, nicht aber auf einer Vereinbarung der Parteien oder ihrer Untätigkeit beruht hätte (vgl. die Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. I S. 333; BGHZ 15, 80, 82; RGZ 72, 185, 187; 145, 239, 240).
  • BGH, 21.10.1954 - IV ZR 30/54

    Zurückstellungsbeschluß. Verjährung

    Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, kann § 211 Abs. 2 BGB im allgemeinen nicht angewandt werden, wenn der Stillstand des Verfahrens "auf einer vom Gericht beschlossenen Aussetzung, mithin nicht auf einer Vereinbarung der Prozeßparteien oder ihrer Untätigkeit beruhte" (so RGZ 145, 239 [240] unter Bezugnahme auf RGZ 72, 185).

    In der in RGZ 72, 185 abgedruckten Entscheidung ist zwar angenommen worden, daß die Lage sich schon dann ändern könne, wenn der Grund zur Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens weggefallen sei; lasse der Kläger den Rechtsstreit auch dann noch liegen, so sei nunmehr der Zeitpunkt gekommen, mit dem die neue Verjährung beginne, weil von jetzt an der Stillstand auf der Untätigkeit des Klägers beruhe.

  • BGH, 02.07.1963 - VI ZR 299/62

    Verjährung von Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt aus dem mit ihm bestehenden

    Ein durch Konkurseröffnung verursachter Verfahrensstillstand ist nicht geeignet, die Verjährungsunterbrechung zu beenden und eine neue Verjährung in Lauf zu setzen (RGZ 72, 185, 187; RG Gruchot Bd. 61 S. 117, 118; RGZ 145, 239, 240).
  • BGH, 24.01.1989 - XI ZR 76/88
    Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Still stand des Verfahrens auf einer vom Gericht beschlossenen Aussetzung und damit nicht auf der Untätigkeit der Parteien beruht (RGZ 72, 185, 187; 145, 239, 240; BGHZ 15, 80, 82; BGH, Urteil vom 23. März 1982 - VI ZR 144/80, VersR 1982, 651).

    Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie bei der Aussetzung bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens - der Aussetzungsbeschluß an ein konkretes Ereignis anknüpft und damit der Aussetzungsgrund für die Parteien in allen Teilen einsehbar ist (vgl. BGHZ 15, 80, 82 f.), beginnt mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes die Verjährung neu zu laufen (RGZ 72, 185, 187; BGH, Beschluß vom 7. Juli 1952 - IV ZB 55/52, LM Nr. 2 zu § 249 ZPO für die Aussetzung nach § 620 ZPO a.F.; OLG Hamburg ZZP 76, 476, 477; MünchKomm/ v.Feldmann, BGB 2. Aufl. § 211 Rdn. 8; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. § 211 Rdn. 7; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 211 Rdn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. § 211 Anm. 3b; Zöller/Stephan aaO).

  • OLG Schleswig, 06.11.2001 - 3 U 11/97

    Verjährung einer freigegebenen Konkursforderung

    Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und die Erledigung des anderen Verfahrens eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1988, 1729, 1730; BAG NJW 1990, 2578, 2579; RGZ 72, 185, 187).
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