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Rechtsprechung
   OLG Köln, 04.01.2010 - I-17 W 342/09   

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https://dejure.org/2010,5261
OLG Köln, 04.01.2010 - I-17 W 342/09 (https://dejure.org/2010,5261)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.01.2010 - I-17 W 342/09 (https://dejure.org/2010,5261)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2010 - I-17 W 342/09 (https://dejure.org/2010,5261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beratungshilfe; weitere Beschwerde; Angelegenheit; Mietsachen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BerHG §§ 2, 6; RVG §§ 15, 44
    Beratungshilfe; weitere Beschwerde; Angelegenheit; Mietsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15; BerHG § 2; BerHG § 6
    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier Nebenkostenabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beratung wg. zweier Abrechnungen als "eine" Angelegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mieterberatung zu zwei Nebenkostenabrechnungen nur eine Rechtsberatung

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 3 T 225/09
  • OLG Köln, 04.01.2010 - I-17 W 342/09

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 474
  • Rpfleger 2010, 378
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

    Geschäftswert für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Daher kann eine "Angelegenheit" im vorbezeichneten Sinne begrifflich mehrere "Gegenstände" - als den konkreten Rechten bzw. Rechtsverhältnissen, auf die die anwaltliche Tätigkeit innerhalb des erteilten Auftrags sich bezieht (vgl. BGH AGS 2007, 289) - umfassen (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; zum Unterschied zwischen der "Angelegenheit" auf der einen und der Zahl der "Gegenstände" auf der anderen Seite vgl. auch LG Stuttgart aaO 1520).

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH AGS 2007, 289) sollen die außergerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und die darauf gestützte spätere Räumungsklage sogar denselben "Gegenstand" der anwaltlichen Tätigkeit betreffen.

  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Keine Verletzung von Grundrechten eines Rechtsanwalts durch Verweigerung von

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Bei dieser Sachlage vermag der - vom Senat nicht außer Betracht gelassene - Umstand, dass bei den Pauschgebühren der Beratungshilfe das Korrektiv des Gegenstandswertes fehlt und wegen der deshalb in der Regel ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwaltes der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu weit gefasst werden darf (vgl. BVerfG AGS 2002, 273), keine andere Betrachtung zu rechtfertigen.
  • OLG Köln, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08

    Begriff derselben Angelegenheit im Anwaltsgebührenrecht

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Denn die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten "Angelegenheit" in gebührenrechtlicher Hinsicht obliegt nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. OLG Köln AGS 2009, 422; LG Stuttgart JurBüro 1986, 1519 zu § 13 BRAGO; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rn. 1019; Enders JurBüro 2000, 337, 338 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Angelegenheit im BerHG ist hierbei allgemeiner Meinung zufolge auf die §§ 15 ff. RVG zurückzugreifen (vgl. OLG Brandenburg AGS 2009, 593, 594).
  • OLG Köln, 11.11.1998 - 17 W 365/98

    Angelegenheit gebührenrechtlich

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • AG Vechta, 04.02.2008 - 4 II 1940/07

    Ablehnung; Angelegenheit; Auftrag; Beratungsgegenstand; Beratungshilfe;

    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    So ist etwa eine Angelegenheit angenommen worden, wenn der Anwalt den Mandanten bei Streit sowohl wegen der Nebenkostenabrechnung als auch wegen einer überzahlten Monatsmiete Rat erteilt hat (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1985, 556, zustimmend Hansens JurBüro 1986, 1, 8), bei der Beratung wegen der Probleme "Kehrwoche", "Nebenkosten" sowie "Mietkaution" (vgl. LG Stuttgart aaO, zustimmend Mümmler JurBüro 1986, 1522, 1522 f.), beim Zusammentreffen der Beratungsgegenstände "Nebenkostenabrechnung", "Mängel" und "Kündigung des Mietverhältnisses" (AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008 - 4 II 1940/07, juris), bei der Beratung wegen einer Kündigung sowie eines Mieterhöhungsverlangens bezüglich desselben Mietverhältnisses (LG Koblenz JurBüro 1995, 201, zustimmend Schoreit/Groß aaO Rn. 29 sowie Greißinger AnwBl 1996, 606, 611, ablehnend AnwK-RVG/N. Schneider aaO § 15 Rn. 62; differenzierend Enders aaO 340) oder wegen der Beendigung des Mietverhältnisses und Zahlungsansprüchen hieraus (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1988, 1164) sowie bei der gleichzeitigen Beratung wegen Fragen wechselseitiger Zutrittsberechtigungen von Vermieter und Mieter, einer etwaigen Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters sowie der Berechtigung einer fristlosen Kündigung (vgl. LG Kleve JurBüro 1986, 886).
  • LG Koblenz, 15.08.1994 - 2 T 490/94
    Auszug aus OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09
    So ist etwa eine Angelegenheit angenommen worden, wenn der Anwalt den Mandanten bei Streit sowohl wegen der Nebenkostenabrechnung als auch wegen einer überzahlten Monatsmiete Rat erteilt hat (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1985, 556, zustimmend Hansens JurBüro 1986, 1, 8), bei der Beratung wegen der Probleme "Kehrwoche", "Nebenkosten" sowie "Mietkaution" (vgl. LG Stuttgart aaO, zustimmend Mümmler JurBüro 1986, 1522, 1522 f.), beim Zusammentreffen der Beratungsgegenstände "Nebenkostenabrechnung", "Mängel" und "Kündigung des Mietverhältnisses" (AG Vechta, Beschluss vom 04.02.2008 - 4 II 1940/07, juris), bei der Beratung wegen einer Kündigung sowie eines Mieterhöhungsverlangens bezüglich desselben Mietverhältnisses (LG Koblenz JurBüro 1995, 201, zustimmend Schoreit/Groß aaO Rn. 29 sowie Greißinger AnwBl 1996, 606, 611, ablehnend AnwK-RVG/N. Schneider aaO § 15 Rn. 62; differenzierend Enders aaO 340) oder wegen der Beendigung des Mietverhältnisses und Zahlungsansprüchen hieraus (vgl. LG Darmstadt JurBüro 1988, 1164) sowie bei der gleichzeitigen Beratung wegen Fragen wechselseitiger Zutrittsberechtigungen von Vermieter und Mieter, einer etwaigen Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters sowie der Berechtigung einer fristlosen Kündigung (vgl. LG Kleve JurBüro 1986, 886).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 6 W 135/17

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Vorliegen mehrerer Angelegenheiten

    Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des weiteren Beschwerdeverfahrens und die Begründung der weiteren Beschwerde wiederholt die Rechtsansichten des Beteiligen zu 2., mit denen sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits umfangreich auseinandergesetzt hat, so dass von einer nochmaligen Befassung des Landgerichts keine Abhilfe zu erwarten gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt (Main), Beschluss v. 10.05.2016 - 20 W 195/15, Rn 20; OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010 - I-17 W 342/09, 17 W 342/09 Rn 1; jew. zit. nach juris).

    a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Beschluss v. 29.09.2009 - 6 W 105/08; so auch herrschende Meinung, vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.10.2008 - I-10 W 85/08 ; OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09,17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v. 11.05.2010 - I-17 W 47/10; Beschluss v. 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München, Beschluss v. 04.12.1987 - 11 WF 1369/87- Rn 5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.10.2006 - 8 W 360/06; jew. zit. nach juris).

    Der Rechtspfleger hat zwar bei Erteilung des Berechtigungsscheines festzulegen, für welche Angelegenheit die Beratungshilfe gewährt wird, jedoch obliegt die Bewertung der im Berechtigungsschein als solche bezeichneten Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht nicht dem Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren, sondern ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (OLG Köln, Beschluss v. 04.01.2010 - I-17 WF 342/09, 17 W 342/09 Rn 3; Beschluss v, 09.02.2009 - 16 Wx 252/08 Rn 9; OLG München Beschluss v. 13.01.2014 - 11 WF 1863/13 Rn 7, jew. zit. nach juris).

  • OLG Köln, 11.05.2010 - 17 W 47/10

    Höhe der Anwaltsvergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit der

    Die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine ist für die gebührenrechtliche Bewertung der Zahl der "Angelegenheiten", für die Beratungshilfe bewilligt wurde, grundsätzlich ohne Bedeutung (Festhaltung Senat MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188).

    Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der gebührenrechtliche Begriff der "Angelegenheit" im Sinne der §§ 15 ff. RVG auch für die Bestimmung des Begriffs der "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes als Grundlage für die Festsetzung der Vergütung des Beratungshilfe leistenden Rechtsanwaltes maßgebend ist (Senatsbeschluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09, BeckRS 2010, 00737 = MDR 2010, 474 = AGS 2010, 188; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2009, 6 W 76/08, BeckRS 2009, 27557 = Rpfleger 2010, 221 = MDR 2009, 1417; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, 16 Wx 252/08, BeckRS 2009, 10575 = FamRZ 2009, 1345 = Rpfleger 2009, 516; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 430; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, BeckRS 2006, 12351 = Rpfleger 2007, 84 so auch OLG München, MDR 1988, 330 zur vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO; vgl. ferner AnwaltKommentar-RVG/N. Schneider, 5. Aufl., Vor VV 2501 ff. Rn. 27).

  • LG Wuppertal, 21.08.2019 - 16 T 75/18
    Denn die gebührenrechtliche Bewertung obliegt nicht dem den Beratungshilfeschein erteilenden Rechtspfleger, sondern sie sie ist allein der späteren Beurteilung im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgjl. Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Köln, Bechluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09; OLG München, Beschluss vom 13.01.2014, 11 WF 1863/13).
  • OLG Köln, 22.06.2011 - 17 W 69/11

    Verwirkung von Beratungshilfegebühren

    - Rpfleger 2010, 378 ff. und 522 ff.), steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch von den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht in Frage gestellt.
  • AG Rinteln, 16.04.2020 - 1 II 378/19

    Eine oder mehrere "Angelegenheiten"?

    Alleine die Einarbeitung des Rechtsanwalts aufgrund eines erteilten Auftrages in den Mietvertrag, um auf dieser Grundlage völlig unterschiedliche Beanstandungen durchzuprüfen und gegen den Vermieter geltend zu machen, genügt nach Ansicht des Gerichts in dieser Konstellation nicht für die Annahme des inneren Zusammenhangs (a.A. wohl OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010 - 17 W 342/09).
  • OLG Brandenburg, 15.09.2021 - 1 Reha 1/21

    Umfang der Auslagenerstattung im Verfahren der besonderen Zuwendung für Haftopfer

    Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010, VI ZR 261/09, Rz. 16; Urteil vom 04. Dezember 2007, VI ZR 277/06, Rz. 14, 17; Urteil vom 04. März 2008, VI ZR 176/07, Rz. 7, 9; Urteil vom 26. Mai 2009, VI ZR 174/08, Rz. 25 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04. Januar 2010, 17 W 342/09, Rz. 6 f.; OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 2014, 2 W 279/14, Rz. 3 ff.; sämtlich zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.04.2010 - 9 WF 159/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,24137
OLG Koblenz, 06.04.2010 - 9 WF 159/10 (https://dejure.org/2010,24137)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10 (https://dejure.org/2010,24137)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. April 2010 - 9 WF 159/10 (https://dejure.org/2010,24137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

  • rechtsportal.de

    ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1360
  • Rpfleger 2010, 378
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 04.10.2005 - 6 UF 87/05

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung mit Ratenzahlungsanordnung

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.04.2010 - 9 WF 159/10
    Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 InsO (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 436 ; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 533 ).
  • OLG Koblenz, 09.10.2008 - 9 WF 726/08

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bei Eröffnung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.04.2010 - 9 WF 159/10
    Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 InsO (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 436 ; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 533 ).
  • BGH, 28.08.2019 - XII ZB 119/19

    Zur Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung

    Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 5. September 2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rn. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl. § 76 Rn. 45; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 120 a Rn. 28).
  • OLG Frankfurt, 03.01.2019 - 5 WF 133/18

    Auswirkungen der Privatinsolvenz auf Verfahrenskostenhilfe

    Teilweise wird vertreten, dies stehe einer Ratenzahlungsanordnung nicht entgegen (vgl. z.B. LArbG Köln v. 07.10.2015 - 1 Ta 231/15 - zitiert nach juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.02.2013 - L 7 R 144/10 - zitiert nach juris; OLG Koblenz v. 06.04.2010 - 9 WF 159/10, FamRZ 2010, 1360).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2020 - 6 Ta 209/19

    Prozesskostenhilfe - nachträgliche Ratenzahlungsanordnung - Insolvenzverfahren

    a) Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, dass das unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen nicht der Zwangsvollstreckung unterliege und daher nicht zur Insolvenzmasse gehöre, weshalb insoweit kein Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners bestehe (vgl. LAG Köln 07. Oktober 2015 - 1 Ta 231/15 - Rn. 3, OLG Koblenz 06. April 2010 - 9 WF 159/10 - Rn. 7, OLG Zweibrücken v. 04. Oktober 2005 - 6 UF 87/05 - Rn. 1, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.09.2012 - 10 Ta 142/12

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung trotz Verbraucherinsolvenz

    Dem Kläger verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb - nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben - zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist (ebenso: OLG Koblenz Beschluss vom 06.04.2010 - 9 WF 159/10- FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 23.09.2009 - 6 Ta 153/09 - Juris).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 2 WF 192/18

    Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen bei Verfahrenskostenhilfe bei

    Nach anderer Ansicht (LAG Köln, ZInsO 2015, 2536 f.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.2.2013, Az. 7 R 144/10, zitiert nach Juris; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 436 f.) steht die zwischenzeitliche Insolvenzeröffnung einer nachträglichen Ratenzahlungsanordnung nicht entgegen, wenn und soweit dem Beteiligten unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen (§§ 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen - hierzu zählen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO auch Versorgungsbezüge - ein Betrag verbleibt, welcher gemäß § 36 Abs. 1 InsO vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2016 - 7 Ta 53/16

    Prozesskostenhilfe - Ratenzahlungsanordnung - Verbraucherinsolvenzverfahren

    Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 InsO (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2010 - 9 WF 159/10 -, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 9 WF 726/08 - BeckRS 2008, 24869; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 UF 87/05 - BeckRS 2005, 12354).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 3 WF 120/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

    Liegt in Abgrenzung hierzu das Einkommen über der Pfändungsgrenze des § 850c ZPO, so steht das pfändbare Einkommen den Insolvenzgläubigern zu, mit der verfahrenskostenhilferechtlichen Konsequenz, dass die Pfändungsbeträge als "besondere Belastung" im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgezogen werden müssen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6.4.2010 - 9 WF 159/10, FamRB 2010, 372 mit Anm. Janlewing; LAG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 1 TA 341/10 - zitiert nach juris Rz. 14; LAG Schleswig Holstein, Beschluss vom 5.1.2007 -2 TA 294/06 - zitiert nach juris Rz. 6).
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.02.2013 - L 7 R 144/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde im PKH-Verfahren -

    Es kann unter Abzug der nach § 115 ZPO zu berücksichtigenden Ausgaben und der dort genannten Freibeträge zum Bestreiten der Prozesskosten eingesetzt werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz v. 5. September 2012 - 10 Ta 142/12, juris; OLG Koblenz v. 6. April 2010 - 9 WF 159/10, FamRZ 2010, 1360; LAG Schleswig-Holstein v. 23. September 2009, juris).
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