Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.1991 - C-58/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1006
EuGH, 17.10.1991 - C-58/89 (https://dejure.org/1991,1006)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.1991 - C-58/89 (https://dejure.org/1991,1006)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1991 - C-58/89 (https://dejure.org/1991,1006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Richtlinie 75/440 des Rates, Artikel 2
    1. Rechtsangleichung - Qualität des zur Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächenwassers - Einteilung der Gewässer in Gruppen von Grenzwerten - Erlaß förmlicher Klassifizierungsbestimmungen - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Judicialis

    Richtlinie 75/440/EWG Art. 3; ; Richtlinie 75/440/EWG Art. 4; ; Richtlinie 79/869/EWG Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 75/440 Art. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unerläßlichkeit der Einteilung von Oberflächenwasser in drei Gruppen für die Durchführung der Richtlinie 79/869; Notwendigkeit einer besonderen Gesetzesbestimmung bei Umsetzung in innerstaatliches Recht; Schutz der Volksgesundheit als Zweck einer Richtlinie; ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtumsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG des Rates - Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung - Mitteilungspflichten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-4983
  • NJW 1992, 167 (Ls.)
  • NJW 1992, 2409 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 459
  • EuZW 1991, 761
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 17.10.1991 - C-58/89
    13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, I-825, Randnr. 6) verlangt die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendigerweise, daß die Richtlinienbestimmungen förmlich und wortgetreu in einer ausdrücklichen besonderen Gesetzesvorschrift wiedergegeben werden; je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Rahmen genügen, wenn er tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie in hinreichend bestimmter und klarer Weise gewährleistet, damit - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    L 271, S. 44] Urteil vom 17. Oktober 1991, Kommission/Deutschland, C-58/89, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 14).
  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass die Betroffenen in allen Fällen, in denen eine Überschreitung des Grenzwerts ihre Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können (EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-59/89, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1991, 868; Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs. C-361/88, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1991, 866; Urteil vom 17. Oktober 1991 - Rs. C-58/89, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1992, 459; Urteil vom 12. Dezember 1996 - Rs. C-298/95, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland -, NVwZ 1997, 369).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Abgesehen hiervon muß jedenfalls in den Fällen, in denen gemeinschaftsrechtliche Regelungen dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, den Betroffenen die Möglichkeit offenstehen, die Einhaltung des EG-Rechts gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Mai 1991 - C 361/88 - Slg. 1991, I 2567, 2599 und - C 59/89 - Slg. 1991, I 2608, 2629 und vom 17. Oktober 1991 - C 58/89 - Slg. 1991, I 4983, 5023).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,18496
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89 (https://dejure.org/1991,18496)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.1991 - C-58/89 (https://dejure.org/1991,18496)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 1991 - C-58/89 (https://dejure.org/1991,18496)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Nichtumsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG des Rates - Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung - Mitteilungspflichten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1991, I-4983
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 23.05.1985 - 29/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661) ausgeführt: "Wie diese Vorschrift [Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag] erkennen läßt, verlangt die Umsetzung einer Richtlinie nicht notwendigerweise in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers.

    In der Rechtssache 29/84 (Kommission/ Deutschland) verpflichtete die betreffende Richtlinie die Mitgliedstaaten, in anderen Mitgliedstaaten erhaltene Krankenpflegediplome anzuerkennen, und es war deshalb klar, daß die Richtlinie die Begründung von Rechten einzelner beabsichtigte, nämlich der Krankenpfleger und Krankenschwestern, die wünschten, daß ihre Diplome anerkannt würden, damit sie in Deutschland I -.

    Der Gerichtshof kann damit meines Erachtens nicht sagen wollen, daß jede Verwaltungsvorschrift unzureichend ist, da sie zu leicht von den Behörden geändert werden kann und nicht ausreichend veröffentlicht .st. Eine solche Auslegung würde nicht mit den häufigen Ausführungen des Gerichtshofs übereinstimmen, daß es grundsätzlich Fälle geben kann, in denen Rechtsnormen (im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften) nicht erforderlich sind (siehe die Urteile in den Rechtssachen 29/84, Kommission/Deutschland, und C-339/87, Kommission/Niederlande, a. a. O.).

    So hat sich der Gerichtshof kürzlich gegen "interne Erlasse oder Verwaltungsvorschriften, die naturgemäß abänderbar sind und nicht in angemessener Weise öffentlich bekanntgemacht werden", ausgesprochen (siehe Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Randnr. 72).

    Deshalb ist es nicht erforderlich, daß die Durchführungsvorschriften in jedem Fall von der Zentralregierung des Mitgliedstaats anstelle der für den Erlaß solcher Vorschriften zuständigen örtlichen oder regionalen Behörden erlassen werden (vgl. in ähnlichem Sinne die Urteile vom 14. Januar 1988 in den Rechtssachen 227/85 bis 230/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1, Randnr. 9, und das oben in Nr. 28 zitierte Urteil in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Randnr. 71).

    Macht eine Richtlinie die Begründung von Rechten und Pflichten einzelner erforderlich, so muß die Rechtslage natürlich für die Personen, für die diese Rechte und Pflichten begründet werden, hinreichend bestimmt und klar gemacht werden (siehe das oben in Nr. 24 zitierte Urteil in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland).

    Zusätzlich müssen jedoch, wenn solche Rechte begründet werden, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, diese Rechte gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (siehe das in Nr. 24 zitierte Urteil in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, und das zuvor in Nr. 28 zitierte Urteil in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland).

  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Dies setzt jedoch voraus, daß diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleisten und daß die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage, soweit die Richtlinie Ansprüche der einzelnen begründen soll, hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen" (Randnr. 23 des Urteils; siehe auch das Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnrn.

    Der Gerichtshof kann damit meines Erachtens nicht sagen wollen, daß jede Verwaltungsvorschrift unzureichend ist, da sie zu leicht von den Behörden geändert werden kann und nicht ausreichend veröffentlicht .st. Eine solche Auslegung würde nicht mit den häufigen Ausführungen des Gerichtshofs übereinstimmen, daß es grundsätzlich Fälle geben kann, in denen Rechtsnormen (im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften) nicht erforderlich sind (siehe die Urteile in den Rechtssachen 29/84, Kommission/Deutschland, und C-339/87, Kommission/Niederlande, a. a. O.).

    Es ist klar, daß kein grundsätzlicher Einwand gegen die Durchführung z. B. im Wege einer ministeriellen Entscheidung oder Regelung besteht (siehe Urteil in der Rechtssache C-339/87, Kommission/Niederlande, a. a. O., Randnr. 24, und insbesondere Ausführungen des Generalanwalts Van Gerven, 867 f.).

    Es macht keinen Unterschied, daß die fraglichen Behörden unmittelbar durch die Richtlinie gebunden sind und sie in der Praxis tatsächlich verwirklichen (siehe Urteil in der Rechtssache 97/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1819).

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    So hat sich der Gerichtshof kürzlich gegen "interne Erlasse oder Verwaltungsvorschriften, die naturgemäß abänderbar sind und nicht in angemessener Weise öffentlich bekanntgemacht werden", ausgesprochen (siehe Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Randnr. 72).

    Deshalb ist es nicht erforderlich, daß die Durchführungsvorschriften in jedem Fall von der Zentralregierung des Mitgliedstaats anstelle der für den Erlaß solcher Vorschriften zuständigen örtlichen oder regionalen Behörden erlassen werden (vgl. in ähnlichem Sinne die Urteile vom 14. Januar 1988 in den Rechtssachen 227/85 bis 230/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1, Randnr. 9, und das oben in Nr. 28 zitierte Urteil in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Randnr. 71).

    Somit sollte, selbst wenn die von einem Mitgliedstaat unterlassene Umsetzung keinem besonderen Personenkreis Rechte vorenthält, die ihm durch das nationale Recht gewährt werden mußten, diese Unterlassung doch etwas sein, wovon jeder Bürger zumindest Kenntnis zu nehmen berechtigt sein sollte, so daß er sich z. B. bei seinen eigenen nationalen Behörden (oder auch bei der Kommission) beschweren kann (vgl. die in Nr. 28 zitierten Ausführungen von Generalanwalt Van Gerven in Nr. 7 seiner Schlußanträge in der Rechtssache 131/88, Kommission/Deutschland).

    Zusätzlich müssen jedoch, wenn solche Rechte begründet werden, die Begünstigten in die Lage versetzt werden, diese Rechte gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (siehe das in Nr. 24 zitierte Urteil in der Rechtssache 29/84, Kommission/Deutschland, und das zuvor in Nr. 28 zitierte Urteil in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland).

  • EuGH, 25.05.1982 - 97/81

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Es macht keinen Unterschied, daß die fraglichen Behörden unmittelbar durch die Richtlinie gebunden sind und sie in der Praxis tatsächlich verwirklichen (siehe Urteil in der Rechtssache 97/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1819).

    31. Obwohl im Urteil in der Rechtssache 97/81 ausgeführt wurde, daß innerstaatliches Recht erforderlich sei, hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:.

    In beiden Fällen fehlt es an verbindlichem innerstaatlichem Recht (siehe das in Nr. 30 genannte Urteil in der Rechtssache 97/81, Kommission/Niederlande).

  • EuGH, 15.03.1983 - 145/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    25. Andere Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften als unzureichend angesehen wurden, betrafen Richtlinien zur Harmonisierung technischer Standards oder Voraussetzungen für die Genehmigung zugunsten von Händlern: siehe Urteile vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 711).

    Es ergab sich, daß Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend waren, selbst wenn sie die Form von für die Verwaltung verbindlichen ministeriellen Rundschreiben hatten, die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern bekanntgegeben wurden (siehe die Ausführungen von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 145/82, Slg. 1983, 722 f.).

    Diese Schriftstücke sind es jedoch, die den Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 169 bestimmen (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, und vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89, Kommission/Italien, I-2425).

  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    25. Andere Fälle, in denen Verwaltungsvorschriften als unzureichend angesehen wurden, betrafen Richtlinien zur Harmonisierung technischer Standards oder Voraussetzungen für die Genehmigung zugunsten von Händlern: siehe Urteile vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 711).

    Wie der Gerichtshof mehrfach dargelegt hat, ist die den Mitgliedstaaten durch Artikel 189 Absatz 3 EWG-Vertrag belassene Wahl der Form und der Mittel unter Beachtung des mit den fraglichen Richtlinien verfolgten Ziels auszuüben (siehe Urteil in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 7).

    Deshalb ist es nicht erforderlich, daß die Durchführungsvorschriften in jedem Fall von der Zentralregierung des Mitgliedstaats anstelle der für den Erlaß solcher Vorschriften zuständigen örtlichen oder regionalen Behörden erlassen werden (vgl. in ähnlichem Sinne die Urteile vom 14. Januar 1988 in den Rechtssachen 227/85 bis 230/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1, Randnr. 9, und das oben in Nr. 28 zitierte Urteil in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Randnr. 71).

  • EuGH, 15.12.1982 - 211/81

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Diese Schriftstücke sind es jedoch, die den Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 169 bestimmen (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, und vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89, Kommission/Italien, I-2425).
  • EuGH, 11.07.1984 - 51/83

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Diese Schriftstücke sind es jedoch, die den Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 169 bestimmen (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, und vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89, Kommission/Italien, I-2425).
  • EuGH, 14.06.1990 - C-48/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Diese Schriftstücke sind es jedoch, die den Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 169 bestimmen (siehe Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 211/81, Kommission/Dänemark, Slg. 1982, 4547, vom 11. Juli 1984 in der Rechtssache 51/83, Kommission/Italien, Slg. 1984, 2793, und vom 14. Juni 1990 in der Rechtssache C-48/89, Kommission/Italien, I-2425).
  • EuGH, 15.12.1982 - 160/82

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1991 - C-58/89
    Es ist jedoch klar, daß es einem Mitgliedstaat niemals gestattet werden wird, sich auf das zu berufen, was der Gerichtshof oft als "eine bloße Verwaltungspraxis, welche die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist", bezeichnet hat (siehe z. B. Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 160/82, Kommission/ Niederlande, Slg. 1982, 4637, Randnr. 4).
  • EuGH, 14.01.1988 - 227/85

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.1991 - 361/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. -

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

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