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   EuGH, 09.10.1974 - 24/74   

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https://dejure.org/1974,580
EuGH, 09.10.1974 - 24/74 (https://dejure.org/1974,580)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.1974 - 24/74 (https://dejure.org/1974,580)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1974 - 24/74 (https://dejure.org/1974,580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Caisse régionale d'assurance maladie / Biason

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 177
    1 . VORLAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - WIRKUNGEN EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES IN BEZIEHUNG ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT - ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Caisse régionale d'assurance maladie / Biason

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Behaltens von Zulagen aus einem Arbeitnehmerverhältnis und einer Invalidenrente aus einem anderen als dem ursprünglichen Mitgliedsstaat auf Grund eines dort angesiedelten Beschäftigungsverhältnisses bei Wechsel in den ursprünglichen Wohnort in einem der ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EWG Art. 177; ; VO 3 Art. 10 Abs. 1; ; EWGV Art 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. VORLAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - WIRKUNGEN EINES INNERSTAATLICHEN GESETZES IN BEZIEHUNG ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT - ZUSTÄNDIGKEITEN DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhalt einer Zulage aufgrund des Bezugs einer Invalidenrente eines Arbeitnehmers aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Zulage im Falle der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1974, 999
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 22.06.1972 - 1/72

    Frilli / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 09.10.1974 - 24/74
    Zum Problem der Rechtsnatur der Zulage führt die Kommission aus, das durch den Fonds eingeführte System sei dem im belgischen Recht vorgesehenen System des garantierten Mindesteinkommens in vielfacher Hinsicht ähnlich, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache Frilli (1/72 - Slg. 1972, 457) untersucht hat.
  • EuGH, 05.05.1983 - 139/82

    Piscitello

    Angesichts der Rechtsnatur der fraglichen Sozialhilfe dürfe die Lösung, zu welcher der Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Caisse régionale d'assurance maladie de.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes fielen Sozialhilfeleistungen in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen, wenn diese Leistungen zum einen von Wanderarbeitnehmern zusätzlich zu Leistungen der sozialen Sicherheit beantragt würden, auf welche diese einen Anspruch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer hätten (Urteil vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli/Belgien, Slg. S. 457; Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 187/73, Callemeyn/Belgien, Slg. S. 553; Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechssache 24/74, Caisse régionale d'assurance maladie de Paris/Biason, a. a. O.), und wenn zum anderen die von den Dienststellen eines Mitgliedstaats einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers gewährte Sozialhilfe dazu beitrage, daß dieser Arbeitnehmer im Rahmen der Freizügigkeit seine Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben könne (Urteil vom 13. November 1974 in der Rechtssache 39/74, Costa/Belgien, Slg. S. 1251; Urteil vom 17. Juni 1975 in der Rechtssache 7/75, Eheleute F./Belgien, Slg. S. 679; Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76, Inzirillo/Caisse d'allocations familiales de l'arrondissement de Lyon, Slg. S. 2057).

    In Anwendung dieser Grundsätze habe der Gerichtshof in dem genannten Urteil vom 9. Oktober 1974 (Rechtssache 24/74, Biason) Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin ausgelegt, daß der Anspruch auf die in einem Mitgliedstaat zu einer Invalidenrente gezahlte Zulage dem Rentenberechtigten erhalten bleibe, wenn er seinen Wohnsitz in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege, soweit diese Zulage in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung falle; das gelte auch dann, wenn das innerstaatliche Recht diese Zulage nur für Personen vorsehe, die im Inland wohnten.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs teile die Auffassung, die der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 24/74 vertreten habe, nämlich "daß eine generelle Anwendung der in den Artikeln 10 der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 vorgesehenen Exportmöglichkeiten auf alle Fälle zusätzlicher Sozialversicherungsleistungen oder garantierter Mindesteinkommen nicht in Betracht kommen kann".

    Es sei darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen in den Rechtssachen 1/72, 187/73, 24/74 und 39/74 ausgeführt habe:.

    Gleichwohl müsse zur Beantwortung der Vorlagefrage auf die Argumentation abgestellt werden, mit welcher der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil 24/74 Artikel 10 der Verordnung Nr. 3 des Rates ausgelegt habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.1997 - C-160/96

    Manfred Molenaar und Barbara Fath-Molenaar gegen Allgemeine Ortskrankenkasse

    Es trifft zu, daß der Gerichtshof in den Urteilen Biason, Giletti und Kommission/Frankreich(45) entschieden hat, daß die zusätzliche Beihilfe zur Erhöhung der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente zum System der sozialen Sicherheit der Verordnung gehört, da sie ipso iure ein zusätzliches Element der bereits von der Verordnung erfassten Leistungen darstellt.

    (24) - Urteile vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74 (Biason, Slg. 1974, 999, Randnr. 15) und vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 63/76 (Inzirillo, Slg. 1976, 2057, Randnr. 9).

    (26) - Urteil Biason (zitiert in Fußnote 24, Randnr. 12) und Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 389/85 (Giletti, Slg. 1987, 955, Randnr. 11).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    54: - Im übrigen hat der Gerichtshof selbst, als er die Frage zu prüfen hatte, ob unter die Verordnung nationale Rechtsvorschriften mit einer doppelten Ausrichtung, Leistung der sozialen Sicherheit und Sozialhilfe, fallen, eingeräumt, daß - obzwar es für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die soziale Sicherheit wünschenswert erscheinen mag, die gesetzlichen Systeme eindeutig danach zu unterscheiden, ob sie der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe zuzurechnen sind - nicht auszuschließen ist, daß nationale Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Geltungsbereich, ihren Zielen und ihren Einzelbestimmungen nach beiden Rechtsgebieten gleich nahestehen und sich so einer allgemeingültigen Einordnung entziehen (Urteil vom 9. Oktober 1974 in der Rechtssache 24/74, Biason, Slg. 1974, 999, Randnr. 9, und Urteil Giletti, zitiert in Fußnote 43, Randnr. 9).

    Der Gerichtshof sucht die Bestimmungen der Verordnung extensiv auszulegen, darunter auch Artikel 13 (vgl. z. B. Urteile Biason, zitiert in Fußnote 53, Randnrn. 12 bis 16, vom 12. Januar 1983 in der Rechtssache 150/82, Coppola, Slg. 1983, 43, Randnr. 11, Ten Holder, zitiert in Fußnote 45, Randnrn.

    73: - Vgl. Urteile Biason (zitiert in Fußnote 53, Randnr. 9) und Giletti (zitiert in Fußnote 49, Randnr. 9).

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