Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.08.1997

Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97   

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BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97 (https://dejure.org/1997,1242)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1997 - 5 StR 223/97 (https://dejure.org/1997,1242)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97 (https://dejure.org/1997,1242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 1 StPO; § 45 GVG; § 77 Abs. 1 GVG; § 6c UWG; § 370 AO
    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der Verlegung von ordentlichen Sitzungstagen); progressive Kundenwerbung (Pyramidensystem); Schaden bei falscher Umsatzsteuervoranmeldung (Steuerverkürzung auf Zeit; Anwendung bei Einleitung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Besetzungsrüge infolge veränderter Richterbank bei Umlegung eines Termins; Ordnungsgemäße Besetzung der beteiligten Schöffen; Tatbestandsmerkmale einer progressiven Kundenwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schöffenbesetzung - Kundenwerbung nach § 6 lit. c UWG - Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 270
  • NJW 1998, 390
  • MDR 1998, 174
  • NStZ 1998, 90
  • StV 1998, 4
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Zur Schöffenbesetzung bei Verlegung ordentlicher Sitzungstage (Ergänzung zu BGHSt 41, 175).

    a) Zwar kann der Vorsitzende einer Strafkammer bei der Terminierung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ordentliche Sitzungstage nach vorne oder hinten verlegen; bei einem solchen Vorgehen bleibt die Besetzung der Richterbank unverändert, weil die für den verlegten Sitzungstag nach § 45 GVG ausgelosten Schöffen heranzuziehen sind (BGHSt 41, 175, 177 m.w.N.).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 41, 175 ausgeführt hat, ist vielmehr stets maßgeblich für die Schöffenbesetzung der zeitnächste freie Sitzungstag in dem Sitzungszeitraum, in dem die Hauptverhandlung beginnen soll.

    Für die Beurteilung, ob ein zeitnaher freier Sitzungstag zur Verfügung steht, kommt es allein auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an; stellt sich später heraus, daß die vom Vorsitzenden zugrunde gelegten Voraussetzungen nachträglich nicht mehr zutreffen, beispielsweise weil eine bei Terminierung noch vorgesehene weitere Sitzung an einem zeitnäheren ordentlichen Sitzungstag wieder abgesetzt wird, so bleibt es bei der Schöffenbesetzung, die zum Zeitpunkt der Terminierung maßgeblich war (vgl. BGHSt 41, 175, 177 f.).

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    aa) Die Veranstaltung eines derartigen gesteuerten Systems stellt ein Tätigwerden im "geschäftlichen Verkehr" dar (anders beim "Selbstläufersystem", vgl. BGHSt 34, 171, 179).
  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BFH, 28.06.1996 - X B 15/96

    Einnahmen aus dem "Unternehmensspiel Life" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Der hier gewährte besondere Vorteil besteht in dem tätigkeits- und erfolgsbedingten Anspruch auf Zahlung von Provision beziehungsweise Folgeprovision, der sich vom bloßen Mitgliedschaftsrecht und der darin begründeten Anwartschaft auf Provisionen unterscheidet: Gegenstand der Abnahme ist das Mitgliedschaftsrecht in der Organisation des Angeklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen; versprochener Vorteil hingegen ist eine "Werbeprämie oder Provision", die den entscheidenden Anreiz für den Erwerb des angebotenen Mitgliedschaftsrechts darstellt (ebenso BFH, Beschluß vom 28. Juni 1996 - X B 15/96 - und OLG Bamberg wistra 1997, 114 jeweils zum "Unternehmer-Spiel LIFE").
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 417/93

    Unmittelbarkeit zwischen einem Vermögensschaden und einem erstrebten

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Darunter ist jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit zu verstehen, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (BGH wistra 1994, 24).
  • OLG Bamberg, 05.12.1996 - Ws 390/96
    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97
    Der hier gewährte besondere Vorteil besteht in dem tätigkeits- und erfolgsbedingten Anspruch auf Zahlung von Provision beziehungsweise Folgeprovision, der sich vom bloßen Mitgliedschaftsrecht und der darin begründeten Anwartschaft auf Provisionen unterscheidet: Gegenstand der Abnahme ist das Mitgliedschaftsrecht in der Organisation des Angeklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen; versprochener Vorteil hingegen ist eine "Werbeprämie oder Provision", die den entscheidenden Anreiz für den Erwerb des angebotenen Mitgliedschaftsrechts darstellt (ebenso BFH, Beschluß vom 28. Juni 1996 - X B 15/96 - und OLG Bamberg wistra 1997, 114 jeweils zum "Unternehmer-Spiel LIFE").
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Schließlich war ohnehin strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Vorsatz über den durch Eingehung der Wetten bereits vollendeten Schadenseintritt hinaus auf eine ganz erhebliche Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz umfasste Handlungsziel den als "Durchgangsschaden" erfassten Quotenschaden des Wettanbieters jeweils ganz erheblich überstieg (vgl. auch BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich zu einer Steuerhinterziehung "auf Zeit"; erst die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkürzung "auf Dauer" (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 2002, 185).

    Zwar entspricht der durch eine Steuerverkürzung "auf Zeit" verursachte Verspätungsschaden der Höhe nach dem Zinsverlust, der sich nach der Rechtsprechung nach Maßgabe der Vorschriften über die Hinterziehungszinsen (§§ 235, 238 AO) mit 0, 5 Prozent des nicht rechtzeitig festgesetzten Steuerbetrages pro Monat errechnet (BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; ebenso BayObLG …

    Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen möglicherweise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils unter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen sich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverkürzung auf Zeit und eine solche auf Dauer ergeben könnte), hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.

    Denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung auch nicht in den Blick genommen, ob es das Handlungsziel des Angeklagten war, die zunächst bewirkte Hinterziehung "auf Zeit" später in eine solche "auf Dauer" übergehen zu lassen (vgl. BGHSt 43, 270, 276).

  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Danach führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr.; vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).

    Stellt das Gericht jedoch fest, daß der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hat, keine zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben und es mit seinen Hinterziehungshandlungen vielmehr darauf angelegt hat, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, darf es den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 1007 1999, 130, 131; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

    Damit weist das System Merkmale auf, die nach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97, NJW 1998, 390, zu § 6c UWG a.F.).
  • OLG Rostock, 31.03.1998 - I Ws 9/97
    Darunter ist jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit zu verstehen, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH NStZ 1998, 90 ; BGH Wistra 1994, 24; BGHSt 34, 171 [179); vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., Einl. RdN.

    Denn im Rahmen des "Titan"-Gewinnsystems oblag dem Veranstalter die Organisation von Werbe- und Schulungsveranstaltungen in allen Einzelheiten (von der Anmietung der Räume bis zur Stellung der Werberedner und zum Druck von Werbematerial und der zum System gehörigen Schweigeverpflichtung), die Entgegennahme der von den neu geworbenen Mitgliedern eingezahlten Beträge und ihre Verteilung auf die "bezugsberechtigten" Mitglieder im Rang eines "Einzel- oder Großhändlers, eines Marketingmanagers, stellvertretenden Marketingdirektors, Marketingdirektors oder Regionaldirektors" (so auch der BGH in seinem jüngsten Beschluß vom 22.10.1997 zum "Unternehmer-Spiel LIFE", bei dem die Mitgliedschaft ebenfalls (mindestens) das Recht umfaßte, an vom Veranstalter durchgeführten Schulungsveranstaltungen teilzunehmen (vgl. BGH NStZ 1998, 90 ).

    Ob dieser - die nicht zu bestreitende materielle Identität von erworbenem (Mitgliedschafts-) Recht und versprochenem Vorteil betonende - Auffassung zu folgen ist oder der Ansicht des BGH, der den eher formalen, insofern aber auch nicht zu übersehenden Unterschied zwischen dem Mitgliedschaftsrecht und den damit verbundenen Leistungen einerseits und der versprochenen Provision andererseits (BGH NStZ 1998, 90 [911) in den Vordergrund stellt, kann letztlich dahingestellt bleiben.

    Unter den - hier allein in Betracht kommenden - gewerblichen Leistungen oder Rechten im Sinne dieser Vorschrift sind zwar zunächst alle vermögenswerten Gegenstände, die wirtschaftlich verwertbar sind, insbesondere auch Mitgliedschaftsrechte, zu verstehen (BGH NStZ 1998, 90 unter Verweis auf Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 6 c UWG Rdn. 10).

    In diesem Sinn hat der BGH in seinem Beschluß zur Strafbarkeit von Aktivitäten im Rahmen eines vergleichbaren Gewinnsystems, des "Unternehmer-Spiels LIFE", die Mitgliedschaft im Gewinnsystem als Recht (BGH NStZ 1998, 90 ) und die Dienstleistungen der Spielveranstalter als gewerbliche Leistungen (BGH NStZ 1998, 90 f.) angesehen.

    Dieser Aspekt wird vom BGH (BGH NStZ 1998, 90 ) nicht angesprochen.

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    So ist in den Fällen, in denen der Täter von Anfang an beabsichtigt, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 15).
  • BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04

    Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen;

    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Da der nächste ordentliche Sitzungstag der 5. Januar 2004 war und der 29. Dezember 2003 genau zwischen den beiden freien ordentlichen Sitzungstagen lag, bestimmt hier der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung (vgl. BGHSt 41, 175, 180; 43, 270, 272).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Zwar führt die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung auf Dauer (st. Rspr., vgl. dazu BGHSt 38, 165, 171; 43, 270, 276; BGH wistra 1996, 105, 106; 1997, 262, 263).

    Das Landgericht durfte daher den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 m.w.N.; 1999, 130, 131).

  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05

    Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier

    Daß es für die Frage, ob ein freier ordentlicher Sitzungstag gegeben ist, auf den Zeitpunkt der Terminierung ankommt, ist bereits in jener Entscheidung ausgeführt worden und in Rechtsprechung (BGHSt 43, 270, 272 f.; 41, 175, 177 f.) und Literatur (Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. § 47 Rdn. 2) unstreitig.
  • OLG Köln, 22.07.2005 - 82 Ss 6/05

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Dies gilt auch dann, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (BGHSt 38, 165 = NJW 1992, 1054, 1056 = NStZ 1992, 189; BGH StV 1997, 408; BGH NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390, 391 = StV 1998, 4; BGH NStZ-RR 1998, 148).

    Nur wenn die Hinterziehungshandlungen durch die monatliche oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen darauf angelegt waren, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte, jeweils monatlich oder vierteljährlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfasstes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH NStZ 1998, 90 = NJW 1998, 390, 391 = StV 1998, 4 = BGHR AO § 370 Abs. 1 "Strafzumessung" 12; BGH NStZ-RR 1998, 148).

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

  • BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach

  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 72/20

    Täterschaft (Unbeachtlichkeit eines fehlenden Täterwillens bei eigenhändiger

  • OLG Braunschweig, 25.02.1998 - Ss 9/98
  • KG, 27.09.2004 - 5 Ws 255/04

    Strafverfahren wegen progressiver Kundenwerbung: Vorliegen tatbestandlicher

  • BGH, 21.01.1998 - 5 StR 686/97

    Steuerhinterziehung wegen Nichtvorlage schuldlos verbrannter Unterlagen aus dem

  • FG Düsseldorf, 30.03.2000 - 5 V 7526/99

    Schneeballsystem; Anwerbung; Umsatzsteuerpflicht - Anwerbung neuer Teilnehmer bei

  • OLG Köln, 08.01.1999 - Ss 577/98

    Progressive Kundenwerbung durch die Veranstaltung gesteuerter Geld-Gewinnspiele

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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2746
BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 StR 312/97 (https://dejure.org/1997,2746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen - Bandenmäßig begangene räuberische schwere Erpressungen - § 250 Strafgesetzbuch (StGB) als eigenständiger Qualifikationstatbestand - Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung - Ablehnung eines Antrags wegen ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 244

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 207
  • NStZ-RR 1998, 14
  • StV 1998, 4
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Bei der beantragten Vernehmung des Ma aus Hannover handelte es sich deshalb nicht um einen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 40, 3, 6), dem nachzugehen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses dem Landgericht hier nicht gebot.
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Im übrigen reicht der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123).
  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 583/85

    Ablehnung des Beweisantrages wegen Nichterreichbarkeit eines Zeugen -

    Auszug aus BGH, 21.08.1997 - 5 StR 312/97
    Vielmehr muß dem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418, 419).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Dann ist der Beweisantrag grundsätzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschleppungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372; StV 1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander).
  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 579/00

    Nötigung; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Fehlerhafte Annahme der

    Der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, reicht regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123; BGH NStZ 1998, 207).

    Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung setzt zudem voraus, daß neben dem Gericht auch der Antragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf den Prozeßverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Prozesses bezweckt (BGH NStZ 1998, 207), und daß durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung eintreten würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 67 m.N.).

  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 236/06

    Beweiswürdigung (Beweiswert objektiver Belastungsindizien über den konkreten Fall

    Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines konkret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4).
  • OLG Köln, 03.04.2002 - Ss 139/02
    Insbesondere ist die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil ein Hilfsbeweisantrag wegen Prozessverschleppung nicht erst in den Urteilskunden abgelehnt werden darf, da einem Antragssteller in der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden muss, den Vorwurf er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften (vgl. BGH NStZ 1998, 207; Gollwitzer a. a. O. § 244 Rn. 218; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 44 a m. w. N.).

    Darüber hinaus setzt dieser Ablehnungsgrund voraus, dass durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung des Verfahrens eintreten würde, sich der Antragsteller dessen bewusst ist und den Antrag ausschließlich deshalb gestellt hat und schließlich das Gericht aufgrund einer vorweg genommenen Würdigung des Beweisergebnisses die Überzeugung erlangt, dass die Beweiserhebung nichts zu Gunsten des Antragstellers ergeben wird (BGH NStZ 1990, 350; NStZ-RR 1998, 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. § 244 Rn. 67 m. w. N.).

  • OLG Oldenburg, 06.07.2020 - 1 Ss 90/20

    Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen anhand seiner früheren Vernehmung;

    Das könne er z.B. dadurch tun, dass er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederhole oder dass er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stelle, so dass dann das Gericht genötigt sei, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen, nämlich entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen (vgl. schon BGH, Beschluss v. 08.05.1968, 4 StR 326/67, BGHSt 22, 124; so auch BGH, Urteil v. 26.08.1982, 4 StR 357/82, NJW 1983, 54, sowie Beschluss v. 21.08.1997, 5 StR 312/97, NStZ-RR 1998, 14; vgl. auch Senatsentscheidung v. 23.01.1979, Ss 621/78, NdsRpfl 1979, 110).
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