Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 19.04.2011

Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2011 - 2 StR 665/10   

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https://dejure.org/2011,18152
BGH, 13.04.2011 - 2 StR 665/10 (https://dejure.org/2011,18152)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2011 - 2 StR 665/10 (https://dejure.org/2011,18152)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2011 - 2 StR 665/10 (https://dejure.org/2011,18152)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 56 StGB; § 176 StGB
    Rechtsfehlerhafte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung trotz positiver Sozialprognose (Verteidigung der Rechtsordnung bei Sexualstraftaten: keine pauschale Ausnahme für bestimmte Deliktsgruppen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 2 StGB, § 56 Abs 3 StGB, § 176 StGB
    Sexueller Missbrauch eines Kindes: Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

  • Wolters Kluwer

    Die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung darf nicht zu einer generellen Ausnahme bestimmter Deliktsgruppen von der Möglichkeit der Strafaussetzung führen

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch eines Kindes: Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch eines Kindes: Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2011, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 2 StR 665/10
    Die Gründe für die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung dürfen nicht dazu führen, dass bestimmte Deliktsgruppen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung ausgenommen werden (vgl. BGHSt 24, 40, 45; Fischer StGB 58. Aufl. § 56 Rn. 16).

    Erforderlich ist stattdessen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (vgl. BGHSt 24, 40, 46; LK/Hubrach StGB 12. Aufl. § 56 Rn. 57).

  • BGH, 10.11.2004 - 1 StR 339/04

    Strafaussetzung zur Bewährung bei sexuellem Missbrauch (Verteidigung der

    Auszug aus BGH, 13.04.2011 - 2 StR 665/10
    Dies gilt auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 38).
  • KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16

    Kriegsverbrechen gegen Personen im Irak: Ablichten und Posieren mit abgetrennten

    Ein genereller Ausschluss der Aussetzungsmöglichkeit in einer bestimmten Deliktsgruppe widerspricht indes dem gesetzlichen Leitbild der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH StraFo 2011, 324 f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56 Rn. 16).
  • BGH, 11.12.2013 - 2 StR 478/13

    Strafzumessung bei der Anstiftung; Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 - 2 StR 665/10, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21.
  • OLG Bamberg, 14.03.2017 - 3 OLG 6 Ss 22/17

    Zur Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung, dass der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 III StGB) nicht dazu führen darf, bestimmte Deliktsgruppen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung auszunehmen (BGH StraFo 2011, 324 = BGHR StGB § 56 Verteidigung 21 m.w.N.).
  • BayObLG, 05.07.2023 - 202 StRR 49/23

    Prüfungsanforderungen für das Vorliegen besonderer Umstände bei Aussetzung einer

    Auch zur Beurteilung dieser Frage ist eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täter erforderlich (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.07.2017 - 4 StR 415/16 = NJW 2017, 3011 = VRS 132, 22 [2017]) = VRS 132, Nr. 4 = NStZ 2018, 29 = BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 23 = StV 2018, 411; Beschluss vom 13.04.2011 - 2 StR 665/10 = StraFo 2011, 324 = BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg StGB § 56 Rn. 26; Fischer StGB 70. Aufl. § 56 Rn. 17; LK/Hubrach StGB 13. Aufl. § 56 Rn. 57), die dem Tatgericht obliegt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.04.2011 - III-1 RVs 68/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22906
OLG Köln, 19.04.2011 - III-1 RVs 68/11 (https://dejure.org/2011,22906)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2011 - III-1 RVs 68/11 (https://dejure.org/2011,22906)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 2011 - III-1 RVs 68/11 (https://dejure.org/2011,22906)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Vorliegen eines Mangels an Reue oder Einsicht bei Anregung einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO im Falle eines nicht vorbestraften geständigen Angeklagten; Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bei nicht vorbestraftem geständigem ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 46; StPO § 153a
    Kein Vorliegen eines Mangels an Reue oder Einsicht bei Anregung einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO im Falle eines nicht vorbestraften geständigen Angeklagten; Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO bei nicht vorbestraftem geständigem ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2746
  • StraFo 2011, 324
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2011 - 1 RVs 68/11
    Die Aufhebung des Berufungsurteils im Strafausspruch (dazu - nachfolgend - unter 2.) erfasst nicht auch die (rechtsfehlerfreie) Kompensationsentscheidung (vgl. BGH NJW 2010, 3734 = NStZ 2010, 531).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2011 - 1 RVs 68/11
    Das Tatgericht muss sich in den Urteilsgründen mit der nahe liegenden Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB auseinandersetzen; die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung im Rahmen des § 46 StGB reicht nicht aus (BGH NStZ-RR 2006, 373).
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