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Rechtsprechung
   EuG, 05.03.2019 - T-169/17   

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EuG, 05.03.2019 - T-169/17 (https://dejure.org/2019,4130)
EuG, Entscheidung vom 05.03.2019 - T-169/17 (https://dejure.org/2019,4130)
EuG, Entscheidung vom 05. März 2019 - T-169/17 (https://dejure.org/2019,4130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pethke / EUIPO

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung - Umsetzung eines Dienststellenleiters auf die Stelle eines Hauptverwaltungsrats - Art. 7 Abs. 1 des Statuts - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Diskriminierung wegen des Geschlechts - ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung - Umsetzung eines Dienststellenleiters auf die Stelle eines Hauptverwaltungsrats - Art. 7 Abs. 1 des Statuts - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Diskriminierung wegen des Geschlechts - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Pethke / EUIPO

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung - Umsetzung eines Dienststellenleiters auf die Stelle eines Hauptverwaltungsrats - Art. 7 Abs. 1 des Statuts - Dienstliches Interesse - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Diskriminierung wegen des Geschlechts - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Das vom Statut verlangte vorgerichtliche Verfahren ist unterschiedlich, je nachdem, ob der vom Beamten beanstandete auslösende Umstand eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts darstellt oder nicht (Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T-54/92, EU:T:1994:283, Rn. 51).

    Will der Beamte eine ihn beschwerende Maßnahme anfechten, muss er sich grundsätzlich unmittelbar mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden und später beim Gericht Klage erheben, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist (Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T-54/92, EU:T:1994:283, Rn. 52).

    Die Entscheidung über diese Beschwerde kann gegebenenfalls Gegenstand einer Anfechtungs- oder Schadensersatzklage sein (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T-54/92, EU:T:1994:283, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss ein Beamter, wenn er Ersatz eines Schadens verlangt, den er erlitten zu haben meint, ohne dass eine beschwerende Maßnahme vorliegt, grundsätzlich das vorgerichtliche Verfahren befolgen, das zwei Stufen umfasst, nämlich zunächst einen Antrag und danach eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts (Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T-54/92, EU:T:1994:283, Rn. 54).

  • EuGöD, 13.11.2014 - F-78/13

    De Loecker / EAD

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Nach der Rechtsprechung kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Versäumnisse bei der Leitung einer Dienststelle, wenn sie erwiesen sind, dem guten Funktionieren der Dienststelle abträglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, De Loecker/EAD, F-78/13, EU:F:2014:246, Rn. 62 bis 64).

    Das Gericht muss sich aber nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weiten Ermessens der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals auf die Prüfung beschränken, ob die erlassene Maßnahme nicht offensichtlich ungeeignet für den verfolgten Zweck ist (Urteil vom 13. November 2014, De Loecker/EAD, F-78/13, EU:F:2014:246, Rn. 79).

  • EuG, 07.02.2007 - T-339/03

    Clotuche / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen über die Umsetzung eines Beamten oder Bediensteten, was die Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten oder Bediensteten betrifft, in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass die betreffende Umsetzung insbesondere nur im dienstlichen Interesse erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht des weiten Ermessens der Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses muss sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob die Voraussetzung in Bezug auf das dienstliche Interesse eingehalten wurde, außerdem auf die Frage beschränken, ob sich die Anstellungsbehörde innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T-339/03, EU:T:2007:36, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Werden für eine streitige Handlung mehrere Gründe angegeben, kann nach der Rechtsprechung selbst ein sachlich falscher Grund nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung dieser Handlung führen, wenn die übrigen Gründe für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 162).
  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Entsprechende Anforderungen sind an eine für einen Klagegrund vorgebrachte Rüge zu stellen (Urteil vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, EU:T:1998:103, Rn. 333).
  • EuG, 06.07.2004 - T-281/01

    Huygens / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vor dem Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens und die Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen voraus (Urteile vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T-281/01, EU:T:2004:207, Rn. 125, und vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T-288/04, EU:T:2007:1, Rn. 53).
  • EuG, 12.12.1996 - T-177/94

    Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beamte mit derselben Klage auch den Ersatz des Schadens verlangen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der betreffenden beschwerenden Maßnahme steht, ohne insoweit ein gesondertes vorgerichtliches Verfahren einleiten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 und T-377/94, EU:T:1996:193, Rn. 148; vgl. auch Urteil vom 6. November 1997, Liao/Rat, T-15/96, EU:T:1997:169, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.10.1993 - T-6/92

    Andreas Hans Reinarz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T-6/92 und T-52/92, EU:T:1993:89, Rn. 111).
  • EuG, 28.10.2004 - T-76/03

    Meister / HABM

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Nach der Rechtsprechung darf nämlich ein Organ in Ausübung des weiten Ermessens, über das es bei der Organisation seiner Dienststellen verfügt, zu der Beurteilung gelangen, dass das dienstliche Interesse die Umsetzung eines Beamten rechtfertigt, die im operativen Rahmen einer Neuorganisation seiner Verwaltungsstrukturen beschlossen wird (Urteil vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T-76/03, EU:T:2004:319, Rn. 75; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2002, Fronia/Kommission, T-51/01, EU:T:2002:99, Rn. 55).
  • EuGöD, 08.05.2008 - F-119/06

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.03.2019 - T-169/17
    Da mit der angefochtenen Entscheidung weder die Gleichwertigkeit der Dienstposten außer Acht gelassen noch das dienstliche Interesse missachtet wurde, kann der Kläger dem EUIPO folglich nicht vorwerfen, kein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet zu haben (Urteil vom 8. Mai 2008, Kerstens/Kommission, F-119/06, EU:F:2008:54, Rn. 103).
  • EuG, 06.11.1997 - T-15/96

    Lino Liao gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 05.12.2002 - T-209/99

    Paul Edwin Hoyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

  • EuG, 09.01.2007 - T-288/04

    Van Neyghem / Ausschuss der Regionen

  • EuG, 16.04.2002 - T-51/01

    Fronia / Kommission

  • EuG, 20.08.1998 - T-132/97

    Collins / Ausschuss der Regionen

  • EuGöD, 19.06.2014 - F-157/12

    BN / Parlament

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

  • EuGH, 12.11.1996 - C-294/95

    Ojha / Kommission

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

  • EuGH, 23.03.1988 - 19/87

    Hecq / Kommission

  • EuGH, 27.04.2006 - C-230/05

    L / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-51/07

    Agrar-Invest-Tatschl / Kommission - Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 18.04.1996 - T-13/95

    Nicolaos Kyrpitsis gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

  • EuG, 25.07.2006 - T-373/04

    Fries Guggenheim / Cedefop

  • EuG, 26.11.2002 - T-103/01

    Cwik / Kommission

  • EuG, 22.01.1998 - T-98/96

    Mario Costacurta gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 31.01.2017 - C-485/16

    Universal Protein Supplements / EUIPO

  • EuG, 28.11.2013 - T-424/12

    Gaumina / EIGE

  • EuG, 08.09.2017 - T-578/16

    Gillet / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

    26 Vgl. Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64 Vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 43).

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    In den angeführten Urteilen ging es nämlich um Schriftstücke, die innerhalb der durch die prozessleitende Maßnahme gesetzten Frist vorgelegt wurden und daher nicht verspätet waren (Urteile vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T-477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 35 und 57, vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:135, Rn. 26, 36 und 40, und vom 28. März 2019, Pometon/Kommission, T-433/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:201, Rn. 27, 28 und 328), oder um spontan eingereichte Schriftstücke, wobei ihre verspätete Einreichung ordnungsgemäß gerechtfertigt wurde (Urteil vom 24. Oktober 2018, Epsilon International/Kommission, T-477/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:714, Rn. 32 und 58).
  • EuG, 07.02.2024 - T-563/22

    VP/ Cedefop

    Or, il ressort de la jurisprudence que, dans le cas où certains motifs d'une décision sont, à eux seuls, de nature à justifier à suffisance de droit celle-ci, les vices dont pourraient être entachés d'autres motifs de l'acte sont, en tout état de cause, sans influence sur son dispositif (arrêts du 15 janvier 2015, France/Commission, T-1/12, EU:T:2015:17, point 73, et du 5 mars 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, non publié, EU:T:2019:135, point 93).
  • EuG, 07.02.2024 - T-501/22

    Österreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Nach der Rechtsprechung haben, sofern bestimmte Gründe eines Beschlusses diesen bereits für sich allein rechtlich hinreichend rechtfertigen können, etwaige Mängel anderer Gründe des Rechtsakts jedoch keinesfalls Einfluss auf dessen verfügenden Teil (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73, und vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 93).
  • EuG, 08.09.2022 - T-169/17

    Pethke/ EUIPO - Verfahren - Kostenfestsetzung

    aufgrund des Urteils vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135),.

    Mit Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135) (im Folgenden: Hauptverfahren), wies das Gericht die Klage des Klägers ab und verurteilte ihn zur Tragung der Kosten des Beklagten.

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    En effet, dans les arrêts cités, étaient concernées soit des pièces produites dans le délai imparti par la mesure d'organisation de la procédure qui ne l'ont, dès lors, pas été tardivement (arrêts du 24 octobre 2018, Epsilon International/Commission, T-477/16, non publié, EU:T:2018:714, points 35 et 57 ; du 5 mars 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, non publié, sous pourvoi, EU:T:2019:135, points 26, 36 et 40, et du 28 mars 2019, Pometon/Commission, T-433/16, sous pourvoi, EU:T:2019:201, points 27, 28 et 328), soit des pièces déposées spontanément en justifiant dûment leur dépôt tardif (arrêt du 24 octobre 2018, Epsilon International/Commission, T-477/16, non publié, EU:T:2018:714, points 32 et 58).
  • EuG, 03.03.2021 - T-723/18

    Barata / Parlament

    Um auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach eine solche Auslegung der Vorschriften über die fragliche Zertifizierung angesichts der schwerwiegenden Folgen der Ablehnung einer Bewerbung im Verhältnis zur rein formalen Natur des fehlenden Anlagenverzeichnisses unverhältnismäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Beschluss vom 14. Dezember 2006, Meister/HABM, C-12/05 P, EU:C:2006:779, Rn. 68, und Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 122).
  • EuG, 03.12.2019 - T-808/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Ordnungsmäßigkeit

    Diese Entscheidung war Gegenstand einer Klage beim Gericht, die mit Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel eingelegt, EU:T:2019:135), abgewiesen wurde.
  • EuG, 12.07.2023 - T-377/21

    Eurecna/ Kommission

    So ist darauf hinzuweisen, dass bei Angabe mehrerer Gründe für eine angefochtene Handlung selbst ein mit einem Begründungsmangel behafteter Grund nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung dieser Handlung führen kann, wenn der oder die übrigen Gründe für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO, T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   EuG, 08.09.2022 - T-169/17 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29300
EuG, 08.09.2022 - T-169/17 DEP (https://dejure.org/2022,29300)
EuG, Entscheidung vom 08.09.2022 - T-169/17 DEP (https://dejure.org/2022,29300)
EuG, Entscheidung vom 08. September 2022 - T-169/17 DEP (https://dejure.org/2022,29300)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung der Satzung sind die Einrichtungen der Union wie das EUIPO mit diesen Organen gleichzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem oben in Rn. 13 angeführten Vorbringen des Klägers, mit dem die Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Dienste eines externen Anwalts durch den Beklagten in Frage gestellt wird, nicht gefolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 23, und vom 25. März 2014, Marcuccio/Kommission, T-126/11 P-DEP, EU:T:2014:171, Rn. 30).

    Ferner können die im Rahmen der Honorarrechnung mit 3 Stunden zu 270 Euro pro Stunde in Rechnung gestellten Kosten für die Reisezeit, wenn diese auch nur zum Teil in Ansatz gebracht wird, keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung der Satzung sind die Einrichtungen der Union wie das EUIPO mit diesen Organen gleichzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 20 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem oben in Rn. 13 angeführten Vorbringen des Klägers, mit dem die Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Dienste eines externen Anwalts durch den Beklagten in Frage gestellt wird, nicht gefolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 23, und vom 25. März 2014, Marcuccio/Kommission, T-126/11 P-DEP, EU:T:2014:171, Rn. 30).

    Ferner können die im Rahmen der Honorarrechnung mit 3 Stunden zu 270 Euro pro Stunde in Rechnung gestellten Kosten für die Reisezeit, wenn diese auch nur zum Teil in Ansatz gebracht wird, keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden (Beschluss vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 37).

  • EuG, 26.01.2017 - T-181/14

    Nürburgring / EUIPO - Biedermann (Nordschleife) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Vorschriften über die erforderliche Arbeitszeit die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe sie angefallen sind (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO - Biedermann [Nordschleife], T-181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

  • EuG, 20.10.2008 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Damit kann nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Klägern gesprochen werden, wenn sich die beklagte Einrichtung der Union in bestimmten Rechtssachen dazu entschließt, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, während sie in anderen Rechtssachen von ihren Bediensteten vertreten wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, EU:T:2013:269, Rn. 14).

    Eine solche Pflicht ist aber weder mit Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs noch mit der den Organen und Einrichtungen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar (Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, EU:T:2013:269, Rn. 15).

  • EuG, 28.05.2013 - T-278/07

    Marcuccio / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorar -

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Damit kann nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Klägern gesprochen werden, wenn sich die beklagte Einrichtung der Union in bestimmten Rechtssachen dazu entschließt, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, während sie in anderen Rechtssachen von ihren Bediensteten vertreten wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, EU:T:2013:269, Rn. 14).

    Eine solche Pflicht ist aber weder mit Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs noch mit der den Organen und Einrichtungen der Union bei der Führung ihrer Rechtsstreitigkeiten vor den Unionsgerichten eingeräumten internen Organisationgewalt vereinbar (Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T-278/07 P-DEP, EU:T:2013:269, Rn. 15).

  • EuG, 05.03.2019 - T-169/17

    Pethke / EUIPO - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung -

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    aufgrund des Urteils vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135),.

    Mit Urteil vom 5. März 2019, Pethke/EUIPO (T-169/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:135) (im Folgenden: Hauptverfahren), wies das Gericht die Klage des Klägers ab und verurteilte ihn zur Tragung der Kosten des Beklagten.

  • EuG, 29.11.2016 - T-105/14

    TrekStor / EUIPO - Scanlab (iDrive) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Drittens ist zu dem Arbeitsaufwand, der dem Anwalt des Beklagten durch das Verfahren hat entstehen können, darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Unionsrichters ist, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die sich die erbrachten Dienstleistungen verteilt haben mögen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv erforderlich erweisen können (vgl. Beschluss vom 29. November 2016, TrekStor/EUIPO - Scanlab [iDrive], T-105/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:716, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Zum Stundensatz ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Roma?"ska/Frontex, T-212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2015 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Was zweitens das in Rede stehende wirtschaftliche Interesse anbelangt, ist festzustellen, dass der Beklagte keine konkreten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem Interesse unterschiede, das anderen gleichartigen Verfahren zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2017, Wahlström/Frontex, T-653/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:12, Rn. 22).
  • EuG, 11.01.2017 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

    Auszug aus EuG, 08.09.2022 - T-169/17
    Was zweitens das in Rede stehende wirtschaftliche Interesse anbelangt, ist festzustellen, dass der Beklagte keine konkreten Nachweise dafür vorgelegt hat, dass dieses Interesse außergewöhnlich wäre oder sich erheblich von dem Interesse unterschiede, das anderen gleichartigen Verfahren zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2017, Wahlström/Frontex, T-653/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:12, Rn. 22).
  • EuG, 21.05.2014 - T-444/10

    'Esge / OHMI - De''Longhi Benelux (KMIX)'

  • EuG, 21.03.2018 - T-2/16

    K&K Group / EUIPO - Pret a Manger (Europe)

  • EuG, 21.01.2021 - T-453/18

    Biasotto/ EUIPO - Oofos (OOF)

  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

  • EuG, 08.03.2012 - T-126/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 25.03.2014 - T-126/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuGH, 12.11.2020 - C-382/19

    Pethke/ EUIPO - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamter - Interne

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