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   EuG, 12.02.2020 - T-170/18   

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EuG, 12.02.2020 - T-170/18 (https://dejure.org/2020,1698)
EuG, Entscheidung vom 12.02.2020 - T-170/18 (https://dejure.org/2020,1698)
EuG, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - T-170/18 (https://dejure.org/2020,1698)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kande Mupompa/ Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Verlängerung der Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste der betroffenen Personen - Begründungspflicht - ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    In diesem Fall genügt es grundsätzlich, dass das Organ gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Erlass des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern der betroffenen Person oder Organisation die Gründe mitteilt und sie anhört (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

    Hingegen ist der Überraschungseffekt bei einem Folgebeschluss über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine bereits in die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder eingefroren werden, aufgenommene Person oder Organisation dort verbleibt, nicht mehr erforderlich, um die Wirksamkeit der Maßnahme sicherzustellen, so dass grundsätzlich vor Erlass eines solchen Beschlusses die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62).

    Dies gilt umso mehr, als sich solche Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person außerdem in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112, und vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 93).

    Ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Schließlich muss die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nennen, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52, und vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T-563/12, EU:T:2015:187, Rn. 55).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass in Angelegenheiten, die die Aufnahme in eine Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Einrichtungen betreffen, das Partizip Präsens in dem gesetzlichen Definitionen eigenen allgemeinen Sinne zu verstehen ist und nicht als Bezugnahme auf einen bestimmten Zeitraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 108).

    Soll dieser Vorschrift nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen werden, ist davon auszugehen, dass sie es gestattet, Personen oder Einrichtungen, die während des der Überprüfung vorausgegangenen Zeitraums keine neue Menschenrechtsverletzung begangen haben, auf der streitigen Liste zu belassen, wenn dies im Hinblick auf die Gesamtheit der maßgeblichen Umstände weiterhin gerechtfertigt ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele nicht erreicht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Oktober 2008, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, T-256/07, EU:T:2008:461, Rn. 108).

  • EuG, 27.09.2018 - T-288/15

    Ezz u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    In diesem Zusammenhang hat das Gericht im Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat (T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 316 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden, dass der Rat den Klägern zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte vor dem Erlass eines Beschlusses zur Verlängerung der gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen diejenigen Umstände mitteilen muss, die er bei der regelmäßigen Überprüfung der betreffenden Maßnahmen herangezogen hat, um die Informationen zu aktualisieren, mit denen er die ursprüngliche Aufnahme ihrer Namen in die Liste der solchen restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen gerechtfertigt hatte.

    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich der Kläger ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 81, 88, 92, 94 und 107, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.2014 - T-262/12

    Central Bank of Iran / Rat

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Die Begründungspflicht, der der Rat nachzukommen hat, erstreckt sich zum einen auf die Angabe der Rechtsgrundlage der beschlossenen Maßnahme und zum anderen auf die Umstände, die darauf schließen lassen, dass das eine oder andere Eintragungskriterium bei den Betroffenen erfüllt ist (Urteil vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T-262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 86).

    Folglich ist zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Rechtsakts ausdrückliche Bezugnahmen auf das Kriterium der streitigen Eintragung enthält und ob diese Begründung gegebenenfalls als ausreichend angesehen werden kann, um dem Kläger die Prüfung der Begründetheit des angefochtenen Rechtsakts und seine Verteidigung vor dem Gericht sowie dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T-262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 88).

  • EuG, 26.03.2019 - T-582/17

    Boshab u.a./ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-582/17 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

    Ferner wies das Gericht die oben in Rn. 20 erwähnte Klage mit Urteil vom 26. März 2019, Boshab u. a./Rat (T-582/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:193), ab.

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Der Unionsrichter hat nämlich im Fall einer Unregelmäßigkeit, die die Verteidigungsrechte beeinträchtigt, zu prüfen, ob das fragliche Verfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn sich der Kläger ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 81, 88, 92, 94 und 107, und vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T-288/15, EU:T:2018:619, Rn. 325 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person außerdem in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 111 und 112, und vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, EU:T:2006:384, Rn. 93).
  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 12.02.2020 - T-170/18
    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für

  • EuGH, 07.04.2016 - C-266/15

    Central Bank of Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • EuG, 22.04.2015 - T-190/12

    Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den Generalstaatsanwalt

  • EuG, 20.07.2017 - T-619/15

    Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und

  • EuG, 25.03.2015 - T-563/12

    Central Bank of Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 21.03.2014 - T-306/10

    Yusef / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

  • EuG, 07.12.2011 - T-562/10

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 12.02.2020 - T-171/18

    Boshab/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-177/18

    Kazembe Musonda/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-175/18

    Ruhorimbere/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-174/18

    Mutondo/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-176/18

    Mende Omalanga/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-172/18

    Akili Mundos/ Rat

  • EuG, 12.02.2020 - T-173/18

    Ramazani Shadary/ Rat

  • EuG, 24.11.2021 - T-258/19

    Foz/ Rat

    La communication des éléments à charge s'impose, en revanche, lorsqu'il existe des éléments nouveaux par lesquels le Conseil réactualise les informations concernant la situation personnelle de la personne ou de l'entité concernée ou la situation politique et sécuritaire du pays à l'encontre duquel le régime de mesures restrictives a été adopté (voir, en ce sens, arrêt du 12 février 2020, Kande Mupompa/Conseil, T-170/18, EU:T:2020:60, point 72).

    En outre, pour apprécier la valeur probante d'un document, il faut vérifier la vraisemblance de l'information qui y est contenue et tenir compte, notamment, de l'origine du document, des circonstances de son élaboration ainsi que de son destinataire, et se demander si, d'après son contenu, il semble sensé et fiable [voir, en ce sens, arrêts du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 224, et du 12 février 2020, Kande Mupompa/Conseil, T-170/18, EU:T:2020:60, point 107 (non publié)].

  • EuG, 30.11.2022 - T-316/14

    PKK / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Hinzu kommt, dass die Klägerin durch nichts daran gehindert war, in Bezug auf diese Rechtsakte, soweit sie sie betrafen, Nichtigkeitsklage zu erheben, um ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 37).
  • EuG, 08.11.2023 - T-563/21

    Zaytsev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung sowie sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 224, und vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 107 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 30.11.2022 - T-316/21
    26 Hinzu kommt, dass die Klägerin durch nichts daran gehindert war, in Bezug auf diese Rechtsakte, soweit sie sie betrafen, Nichtigkeitsklage zu erheben, um ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60 , Rn. 37).
  • EuG, 14.07.2021 - T-553/18

    Rodríguez Gómez/ Rat

    Au surplus, il ne ressort pas du dossier et il n'est pas davantage allégué par la requérante que la cessation, par cette dernière, de ses fonctions au sein de l'Assemblée constituante et de la Commission présidentielle aurait été une décision qu'elle aurait prise elle-même en réaction aux atteintes à l'état de droit et à la démocratie au Venezuela afin de se distancier de telles atteintes [voir, par analogie, arrêts du 26 mars 2019, Boshab e.a./Conseil, T-582/17, non publié, EU:T:2019:193, point 152, et du 12 février 2020, Kande Mupompa/Conseil, T-170/18, EU:T:2020:60, point 131 (non publié)].
  • EuG, 14.07.2021 - T-35/19

    Benavides Torres/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Es ergibt sich weder aus den Akten noch wurde vom Kläger, der in der mündlichen Verhandlung speziell zu diesem Punkt befragt wurde, geltend gemacht, dass das Ausscheiden aus seinen verschiedenen öffentlichen Ämtern eine Entscheidung gewesen sei, die er als Reaktion auf die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie in Venezuela getroffen habe, um sich davon zu distanzieren (vgl. entsprechend Urteile vom 26. März 2019, Boshab u. a./Rat, T-582/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:193, Rn. 152, und vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 131 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 06.09.2023 - T-526/21

    Gutseriev/ Rat

    En outre, pour apprécier la valeur probante d'un document, il faut vérifier la vraisemblance de l'information qui y est contenue et tenir compte, notamment, de l'origine du document, des circonstances de son élaboration ainsi que de son destinataire, et se demander si, d'après son contenu, il semble sensé et fiable [arrêt du 12 février 2020, Kande Mupompa/Conseil, T-170/18, EU:T:2020:60, point 107 (non publié) ; voir également, en ce sens, arrêts du 14 mars 2018, Kim e.a./Conseil et Commission, T-533/15 et T-264/16, EU:T:2018:138, point 224].
  • EuG, 13.09.2023 - T-523/21

    Shatrov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung sowie sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 224, und vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 107 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 13.09.2023 - T-97/21

    Synesis/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung sowie sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T-533/15 und T-264/16, EU:T:2018:138, Rn. 224, und vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 107 [nicht veröffentlicht]).
  • EuG, 24.11.2021 - T-259/19

    Aman Dimashq/ Rat

    Erforderlich wird hingegen die Mitteilung belastender Umstände im Fall neuer Umstände, anhand deren der Rat die Informationen über die individuelle Situation der betreffenden Person oder Organisation bzw. die politische Lage und die Sicherheitslage desjenigen Landes aktualisiert, gegen das die Regelung der restriktiven Maßnahmen erlassen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2020, Kande Mupompa/Rat, T-170/18, EU:T:2020:60, Rn. 72).
  • EuG, 08.11.2023 - T-245/21

    Varabei/ Rat

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