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   EuG, 13.05.2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18   

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EuG, 13.05.2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18 (https://dejure.org/2020,10250)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18 (https://dejure.org/2020,10250)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-607/17, T-716/17, T-8/18 (https://dejure.org/2020,10250)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Volotea/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an den Staat - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die von Italien gewährte Beihilfe zugunsten von mehreren Luftverkehrsunternehmen, die Sardinien anfliegen, für rechtswidrig erklärt wurde

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (65)

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung jedoch für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121), insbesondere weil die Klägerin durchaus in der Lage war, die Argumentation der Kommission zu verstehen und sie im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes zu beanstanden.

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Was die erste Voraussetzung betreffend das Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel angeht, müssen Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese beiden Teilvoraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit bestätigt die Rechtsprechung im Hinblick auf die Voraussetzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV bezüglich des Vorliegens eines unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteils, auch wenn sie Rechtssachen betrifft, in denen die in Rede stehenden Mittel anders als im vorliegenden Fall nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt stammten oder über diesen geleitet wurden, dass das entscheidende Kriterium das Ausmaß der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils, insbesondere über den Transmissionskanal für diesen Vorteil, ist (Urteile vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50, vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 33) und dass dies selbst dann gilt, wenn die Gewährung dieses Vorteils mit keiner förmlichen Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Während anhand des Ausmaßes der staatlichen Kontrolle über die Gewährung des Vorteils beurteilt werden kann, ob davon ausgegangen werden kann, dass "staatliche Mittel" für diesen Vorteil mobilisiert wurden, ist bei der Prüfung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Teilvoraussetzung der Zurechenbarkeit der betroffenen Maßnahme an den Staat dieses Ausmaß der Kontrolle auch bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob angenommen werden kann, dass die öffentlichen Stellen am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52, und vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beteiligung kann aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und insbesondere aus deren Umfang, ihrem Inhalt oder ihren Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Da die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme dazu veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger der Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62), ist davon auszugehen, dass, sofern wie im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln vom unmittelbaren Empfänger an einen Endempfänger weitergereicht wurde, es unerheblich ist, ob diese Weitergabe vom unmittelbaren Empfänger gemäß einer geschäftlichen Logik vorgenommen wurde oder im Gegenteil einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprach.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Unter Berücksichtigung dieses Interesses der Mitgliedstaaten kann es diesen nicht verboten sein, bei der Umschreibung der DAWI, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik zu berücksichtigen und diese vermittels von Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen zu suchen, die sie den fraglichen Unternehmen auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 55 und 56, sowie vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103 und 104).

    Da es sich bei Art. 106 Abs. 2 AEUV um eine Ausnahme von den Grundvorschriften des Vertrags handelt, obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis, dass ihr Tatbestand erfüllt ist (Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 94).

    Zum anderen ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der dem mit einer DAWI betrauten Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben, wie sie sich aus seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergeben, gefährdet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 1997, Kommission/Frankreich, C-159/94, EU:C:1997:501, Rn. 95).

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Zum anderen hätte die Klägerin wie jeder sorgfältig handelnde Wirtschaftsteilnehmer wissen müssen, dass die mittelbare Gewährung einer Beihilfe keinen Einfluss auf ihre Rückforderung hat (Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233, Rn. 177) und demzufolge in keiner Weise einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der es ihr ermöglichen würde, der unmittelbaren Wirkung des Verbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu entgehen.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Die erste dieser Voraussetzungen besteht darin, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut wurde und dass diese Verpflichtungen klar definiert wurden (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 89).

    Was die Anwendbarkeit der für DAWI insbesondere in der Verordnung Nr. 360/2012 vorgesehenen De-minimis -Schwelle angeht, brauchte die Kommission auf diese Frage nicht einzugehen, da sie in den Erwägungsgründen 379 und 411 - entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter Angabe der erforderlichen Begründung zu diesem Punkt - festgestellt hatte, dass die Klägerin im Hinblick auf die erste Anwendungsvoraussetzung des Art. 106 AEUV und die sich aus dem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), ergebende Rechtsprechung nicht mit einer DAWI betraut worden war.

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    So kann ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Dieser Artikel unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 26. November 2015, Spanien/Kommission, T-461/13, EU:T:2015:891, Rn. 39).

    Dieser Artikel unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 84 und 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 26. November 2015, Spanien/Kommission, T-461/13, EU:T:2015:891, Rn. 39).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine solche Begründung jedoch für sich genommen im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121), insbesondere weil die Klägerin durchaus in der Lage war, die Argumentation der Kommission zu verstehen und sie im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes zu beanstanden.

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-607/17
    In diesem Fall wird ein solches einem Erwerb durch eine Behörde eines Mitgliedstaats vorangehendes Ausschreibungsverfahren üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat dem Dienstleistungsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, einen Vorteil gewähren kann, den es sonst unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, EU:T:2003:217, Rn. 118).

    In einer so gelagerten Situation ist nämlich zum einen erforderlich, dass der Staat einen tatsächlichen Bedarf an diesen Dienstleistungen hatte, und zum anderen, dass der Erwerb dieser Dienstleistungen im Wege eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens erfolgt ist, das geeignet ist, die Gleichbehandlung der Dienstleister, die die betreffenden Dienstleistungen anbieten können, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die fraglichen Dienstleistungen zum Marktpreis erworben werden, der gewährleistet, dass die öffentliche Hand dem Dienstleistungserbringer, dem der Zuschlag erteilt wurde, beim Erwerb dieser Dienstleistungen keinen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T-116/01 und T-118/01, EU:T:2003:217, Rn. 112 bis 120; vgl. auch entsprechend Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 93 und 94, und vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-111/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.09.2012 - T-379/09

    Italien / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

  • EuGH, 22.06.2006 - C-182/03

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR TEILWEISE NICHTIG,

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuGH, 16.05.2000 - C-83/98

    Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

  • EuG, 30.11.2009 - T-427/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIE RÜCKFORDERUNG

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 24.11.2005 - C-506/03

    Deutschland / Kommission - Zuschuss - Machbarkeitsstudie - Vertrag über die

  • EuG, 14.02.2012 - T-267/06

    Italien / Kommission

  • EuG, 13.06.2019 - T-299/18

    Strabag Belgium/ Parlament

  • EuG, 27.09.2012 - T-328/09

    Producteurs de légumes de France / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-591/15

    Transavia Airlines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen-

  • EuG, 14.12.2005 - T-200/04

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

  • EuGH, 17.11.2022 - C-331/20

    Der Gerichtshof hebt die beiden Urteile des Gerichts auf, mit denen die Klagen

    Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Volotea SA und die easyJet Airline Co. Ltd (im Folgenden: easyJet) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, im Folgenden: Urteil G-152/62 , EU:T:2020:180), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, im Folgenden: Urteil G-3/63 , EU:T:2020:182) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht jeweils die Klage von Volotea und die Klage von easyJet, die auf die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) - Italien - Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) gerichtet waren, abgewiesen hat.

    T - 607/17.

    Als Erstes macht Volotea im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der in Art. 107 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils und bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf diese Voraussetzung dadurch Fehler begangen, dass es in den Rn. 102 bis 110 des Urteils T-607/17 befunden habe, dass bei den Flughafenbetreibern, mit denen Volotea Verträge über Luftverkehrs-, Marketing- oder Werbedienstleistungen abgeschlossen habe, nicht angenommen werden könne, dass sie einen von der Autonomen Region gewährten Vorteil erhalten hätten, da sie nur als zwischengeschaltete Stellen im Namen der Region gehandelt hätten.

    Zweitens habe das Gericht mehrere Rechtsfehler dadurch begangen, dass es in den Rn. 116 bis 121 und 124 bis 151 des Urteils T-607/17 befunden habe, dass die Frage, ob Volotea einen von der Autonomen Region gewährten Vorteil erhalten habe, anhand des Kriteriums des privaten Erwerbers von Waren oder Dienstleistungen anstatt des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers zu beurteilen sei.

    Folglich hätte dieser Grundsatz entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 116 bis 121 und 124 bis 131 des Urteils T-607/17 auch dann auf den vorliegenden Fall angewandt werden können oder gar müssen, wenn die Autonome Region Ziele der öffentlichen Politik verfolgt und zu diesem Zweck über Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen gehandelt hätte, die nicht notwendigerweise selbst alle öffentliche Einrichtungen seien.

    Sodann sei auch das Kriterium des privaten Erwerbers von Waren oder Dienstleistungen zu beanstanden, das vom Gericht in den Rn. 131 bis 136 des Urteils T-607/17 herangezogen worden sei und in Bezug auf das es befunden habe, dass es die Prüfung impliziere, ob zwei Voraussetzungen vorlägen, nämlich erstens das Vorliegen eines tatsächlichen Bedarfs an Waren oder Dienstleistungen bei der Person, die sie erwerbe, und zweitens die Durchführung eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahrens.

    Ferner sei das genannte Kriterium selbst unter der Annahme, dass es anwendbar und richtig ausgelegt worden sei, im vorliegenden Fall in den Rn. 137 bis 151 des Urteils T-607/17 falsch angewandt worden.

    Schließlich habe das Gericht in den Rn. 105, 120, 143 und 144 des Urteils T-607/17 Volotea ungerechtfertigte Beweisanforderungen auferlegt, indem es ihr wiederholt und apodiktisch vorgeworfen habe, keine Beweisstücke zur Stützung ihres Vorbringens des Nichtvorliegens eines von der Autonomen Region erlangten Vorteils vorzulegen, während es in erster Linie Sache der Kommission gewesen sei, erforderliche und hinreichende Beweise für das Vorliegen eines solchen Vorteils vorzulegen, was dieses Organ im streitigen Beschluss nicht getan habe.

    Drittens und letztens macht Volotea geltend, dass das Gericht mit seinen Erwägungen zum Vorliegen eines Vorteils in den Rn. 122 bis 145 des Urteils T-607/17 seine Befugnisse überschritten habe.

    Denn das Gericht habe in den Rn. 102 bis 110, 115 und 117 bis 121 des Urteils T-607/17 zutreffend befunden, dass anzunehmen sei, dass der mit diesen Maßnahmen von der Autonomen Region gewährte Vorteil nicht den beiden Flughafenbetreibern zugutekomme, obgleich sie förmlich und ursprünglich die Empfänger der von dieser Region gezahlten öffentlichen Mittel gewesen seien, sondern den Luftverkehrsunternehmen, an die die Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen im Namen der Region diese öffentlichen Mittel letztlich weitergeleitet hätten.

    Denn wie sich aus den Rn. 118, 119, 122 bis 133, 135 bis 139 und 144 bis 151 des Urteils T-607/17 ergebe, habe das Gericht, nachdem es geprüft habe, ob das Verhalten der Autonomen Region anhand des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers zu beurteilen sei, angenommen, dass diese Einrichtung mit ihrem Handeln bezweckt habe, Ziele der öffentlichen Politik zu verwirklichen, wodurch die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ausgeschlossen werde, dabei aber befunden, dass sie damit Volotea dennoch einen Vorteil gewährt habe, indem sie bei Volotea über die betreffenden Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen Dienstleistungen erworben habe, die keinen tatsächlichen Bedarf gedeckt hätten.

    Denn das Gericht habe die Frage, ob die als privater Erwerber von Waren oder Dienstleistungen handelnde Autonome Region einen tatsächlichen Dienstleistungsbedarf habe, nur geprüft, um auf die Argumente einzugehen, die Volotea selbst vorgetragen habe, und die Stichhaltigkeit der Erwägungsgründe 386 und 387 des streitigen Beschlusses in Frage zu stellen, wie sich aus Rn. 131 des Urteils T-607/17 ergebe.

    Denn wie sich aus den Rn. 52 bis 55, 64 bis 69, 72 und 75 des vorliegenden Urteils ergibt, wird von beiden Rechtsmittelführerinnen zunächst die Würdigung des Gerichts beanstandet, mit der es im Wesentlichen befunden hat, dass die Frage, ob den Rechtsmittelführerinnen von der Autonomen Region über die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als zwischengeschaltete Stellen ein Vorteil gewährt worden sei, nicht anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers geprüft werden dürfe, da dieser Grundsatz im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der mit den streitigen Maßnahmen verfolgten Ziele der öffentlichen Politik, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die genannten Flughafenbetreiber keine öffentlichen Einrichtungen gewesen seien, und unter Berücksichtigung dessen, dass Letztere im Rahmen der Durchführung dieser Maßnahmen über keine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region verfügt hätten, nicht anwendbar sei (Rn. 116 bis 119 und 124 bis 127 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174 bis 177 und 190 bis 193 des Urteils T-8/18).

    Sodann beanstanden Volotea und easyJet die Würdigung des Gerichts, mit der es befunden hat, dass die Frage, ob sie von der Autonomen Region über die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia als zwischengeschaltete Stellen einen Vorteil erhalten hätten, unter Anwendung eines Kriteriums zu prüfen sei, mit dem festgestellt werde, ob sich diese Region wie ein unter normalen Marktbedingungen handelnder privater Erwerber von Waren oder Dienstleistungen verhalten habe (Rn. 128 bis 136 des Urteils T-607/17 und Rn. 194 bis 203 des Urteils T-8/18).

    Schließlich ist festzustellen, dass sowohl Volotea als auch easyjet dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt zu haben und die Beweisstücke, die sie zur Beanstandung der Beurteilungen und Feststellungen der Kommission vorgelegt hätten, wonach die zwischen ihnen und den Flughafenbetreibern abgeschlossenen Verträge einen Vorteil dargestellt hätten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten, nicht ernsthaft geprüft zu haben (Rn. 139, 143 und 144 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 189 bis 193 und 216 bis 218 des Urteils T-8/18).

    Allerdings hat es diesen Grundsatz gleichwohl im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus drei Gründen für nicht anwendbar gehalten, und zwar erstens, weil die im streitigen Beschluss genannten Flughafenbetreiber keine vom Staat gehaltene Einrichtungen seien (Rn. 117 bis 119, 124 und 125 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 175 bis 177, 190 und 191 des Urteils T-8/18), zweitens, weil die Beihilferegelung, mit der die streitigen Maßnahmen eingeführt worden seien, Ziele der öffentlichen Politik verfolge (Rn. 124 bis 127 und 130 des Urteil G-152/62 sowie Rn. 190 bis 193 des Urteils T-8/18), und drittens, weil sich diese Flughafenbetreiber darauf beschränkt hätten, diese Regelung und diese Maßnahmen umzusetzen, ohne in diesem Rahmen über eine nennenswerte Selbstständigkeit gegenüber der Autonomen Region zu verfügen (Rn. 116, 118 und 119 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174, 176 und 177 des Urteils T-8/18).

    Im Hinblick darauf ist festzustellen, dass das Gericht zwar zu Unrecht gefolgert hat, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwendbar sei, aber gleichwohl - wie Volotea und easyJet vortragen - befunden hat, dass in Bezug auf die Luftverkehrsunternehmen, die mit den Betreibern der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia Verträge über Luftverkehrs-, Marketing- und Werbedienstleistungen abgeschlossen hätten, anzunehmen sei, dass ihnen "ein Vorteil, den sie sonst unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten", zugutegekommen sei, weil die Vergütung, die ihnen in Anwendung dieser Verträge gezahlt worden sei, nicht die Gegenleistung für Dienstleistungen zur Deckung echter Bedürfnisse der Autonomen Region sei und die genannten Verträge von den in Rede stehenden Flughafenbetreibern zudem ohne vorherige Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens oder eines gleichwertigen Verfahrens abgeschlossen worden seien (Rn. 128 bis 149 des Urteils T-607/17 sowie Rn. 174 und 194 bis 217 des Urteils T-8/18).

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 150 des Urteils T-607/17 und in Rn. 218 des Urteils T-8/18 befunden, dass die Kommission zu Recht habe folgern können, dass die Finanzierung, die die Autonome Region über die genannten Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen an Volotea und an easyJet als Gegenleistung für die von ihnen erbrachten Transport-, Marketing- und Werbedienstleistungen gewährt habe, diesen einen Vorteil verschafft habe, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

    Denn zum einen hat es sowohl bei seiner Prüfung der sich aus Art. 107 Abs. 1 AEUV ergebenden Anforderungen als auch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf diese Anforderungen im Wesentlichen lediglich zunächst festgestellt, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Verträge von den privaten Einrichtungen, die Parteien dieser Verträge sind, nicht nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen worden sind, wie aus den Rn. 136, 137 und 141 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 203, 204 und 208 des Urteils T-8/18 hervorgeht, und anschließend pauschal befunden, dass die Durchführung dieses Verfahrens "das Vorliegen von Marktbedingungen und damit das Fehlen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte belegen können" und dass im vorliegenden Fall Volotea und easyJet den Nachweis "schuldig geblieben [sind]", dass die Betreiber der Flughäfen Cagliari-Elmas und Olbia ein "gleichwertiges" Verfahren eingesetzt hätten, wie aus den Rn. 140, 142 und 143 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 207, 209 und 210 des Urteils T-8/18 hervorgeht.

    Zum anderen hat sich das Gericht in Rn. 139 des Urteils T-607/17 sowie in Rn. 206 des Urteils T-8/18 darauf beschränkt, die Frage "[in] Zweifel [zu ziehen]", ob die Marketingleistungen, die den Gegenstand der zwischen den Flughafenbetreibern und den Luftverkehrsunternehmen abgeschlossenen Verträge bilden, "tatsächlichen Bedürfnissen" der Autonomen Region entsprachen.

    Vielmehr hat es dieser Frage jede Relevanz abgesprochen und diesen Punkt pauschal gewürdigt, wie aus den Rn. 118, 125 und 143 des Urteils T-607/17 sowie den Rn. 176, 191 und 210 des Urteils T-8/18 hervorgeht.

    Daher hat das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 150 des Urteils T-607/17 und in Rn. 218 des Urteils T-8/18 befunden hat, dass die Kommission zu dem zutreffenden Ergebnis habe gelangen können, dass die Finanzierung, die die Autonome Region über die genannten Flughafenbetreiber als zwischengeschaltete Stellen an Volotea und an easyJet als Gegenleistung für die von diesen erbrachten Transport-, Marketing- und Werbedienstleistungen gewährt habe, Volotea und easyJet einen Vorteil verschafft habe, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

    Da im vorliegenden Fall die Kommission in den verbundenen Rechtssachen C-331/20 P und C-343/20 P sowie in den Rechtssachen T-607/17 und T-8/18 unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen von Volotea und easyJet in diesen vier Rechtssachen die Kosten aufzuerlegen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T - 607/17, EU:T:2020:180), wird aufgehoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Mit ihrem am 22. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel beantragt Volotea, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils in der Rechtssache T-607/17 aufzuheben; Art. 1 des streitigen Beschlusses und die Rückforderungsanordnung gegenüber Italien für nichtig zu erklären, soweit sie Volotea betreffen; hilfsweise, die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils in der Rechtssache T-607/17 aufzuheben; die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    5 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182) (im Folgenden: angefochtene Urteile).

    13 Insoweit ist festzustellen, dass sich der erste und der zweite Punkt des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-331/20 P gegen die Rn. 69 bis 98 des Urteils in der Rechtssache T-607/17 richten, während sich der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-343/20 P speziell gegen die Rn. 126, 127, 160 und 161 des Urteils in der Rechtssache T-8/18 richtet.

    22 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 72, 75, 91 und 104), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 96, 99 und 125).

    25 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 88 bis 92), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 121 bis 125).

    33 Ein Aspekt, den das Gericht in seinem Urteil vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 58), zu Recht hervorgehoben hat.

    41 Urteil vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 125), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 191).

    43 Diese Argumente werden im ersten und im dritten Punkt des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-331/20 P und in den ersten beiden Rechtsmittelgründen in der Rechtssache C-343/20 P vorgetragen und richten sich gegen die Rn. 122 bis 145 des Urteils in der Rechtssache T-607/17 bzw. gegen die Rn. 175 bis 177 und 189 bis 191 des Urteils in der Rechtssache T-8/18.

    66 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 118, 119 und 127), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 176, 177 und 193).

    73 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 131 bis 145), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 198 bis 211).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 136), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 203).

    77 Urteile vom 13. Mai 2020, Volotea/Kommission (T-607/17, EU:T:2020:180, Rn. 139), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 206).

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

    Im Hinblick darauf sind die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen und Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten sowie zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache Volotea/Kommission (T-607/17) Stellung zu nehmen; das Gericht hat diese Verbindung schließlich wegen Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit bestimmter Informationen nicht vorgenommen.
  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Le 25 mars 2020, 1e Tribunal a décidé à nouveau de suspendre la présente affaire conformément à l'article 69, sous d), du règlement de procédure dans l'attente de l'issue des décisions mettant fin aux instances dans les affaires connexes T-607/17, Volotea/Commission, T-716/17, Germanwings/Commission et T-8/18, easyJet Airline/Commission, qui visaient également à l'annulation de la décision attaquée.
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Rechtsprechung
   EuG, 13.05.2020 - T-716/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10251
EuG, 13.05.2020 - T-716/17 (https://dejure.org/2020,10251)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-716/17 (https://dejure.org/2020,10251)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-716/17 (https://dejure.org/2020,10251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Germanwings/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Luftverkehrssektor; Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe; Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; Zurechenbarkeit an den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63), geltend, sie könne sich bei einer Beihilferegelung wie im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Merkmale der in Rede stehenden Regelung zu untersuchen, um in den Gründen des Beschlusses zu beurteilen, ob die Regelung wegen hoher Beihilfebeträge oder -sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen sonstiger in der Regelung vorgesehener Punkte den Begünstigten einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichere und so beschaffen sei, dass sie ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekomme, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligten.

    Für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es insoweit nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    In Anbetracht der oben in den Rn. 155 bis 157 wiedergegebenen Grundsätze waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend, und die Kommission musste nicht näher erläutern, wie insbesondere die Klägerin einen spürbaren Vorteil aus der streitigen Beihilferegelung zog (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Diese Schlussfolgerung werde nicht durch die sich aus dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ergebende Rechtsprechung in Frage gestellt, auf die sich die Kommission für ihr Vorbringen berufe, dass im Rahmen einer Beihilferegelung die Prüfung des etwaigen De-minimis -Charakters von Maßnahmen Sache der nationalen Behörden sei.

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, auf nationaler Ebene die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    Daher kann das Fehlen eines entsprechenden Erwägungsgrundes im angefochtenen Beschluss es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache von den Umständen zu unterscheiden, die in der Rechtssache relevant waren, in der das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ergangen ist.

    In seinem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), über das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass das Gericht, da es sich, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, auf eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite dieser Entscheidung gestützt hatte, wonach die nationalen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil bei seinem Empfänger geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen, die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt hatte, wonach es in dem Fall, dass sich die Kommission allgemein und abstrakt zu einer Beihilferegelung äußert, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, und die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beträge anordnet, Sache des Mitgliedstaats ist, die individuelle Situation jedes von einer solchen Rückforderungsaktion betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 61 bis 64 und 114 bis 117).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden wurde, dass die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger des Transfers staatlicher Mittel zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62).

    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Da bei der Prüfung einer Maßnahme, worauf bereits zuvor hingewiesen worden ist, die Kommission dazu veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger der Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62), ist davon auszugehen, dass, sofern wie im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln vom unmittelbaren Empfänger an einen Endempfänger weitergereicht wurde, es unerheblich ist, ob diese Weitergabe vom unmittelbaren Empfänger gemäß einer geschäftlichen Logik vorgenommen wurde oder im Gegenteil einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprach.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    In Bezug auf diese erste Voraussetzung ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese beiden Teilvoraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat die Einbeziehung von Vorteilen, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die praktische Wirksamkeit der in den Art. 107 bis 109 AEUV festgelegten Vorschriften über "staatliche Beihilfen" zu wahren, indem verhindert wird, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme an den Staat aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und insbesondere aus den Indizien, die im konkreten Fall auf eine Beteiligung der öffentlichen Stellen beim Erlass dieser Maßnahme hinweisen, wobei auch ihr Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33).

    Zum anderen wird der Flughafen Cagliari-Elmas von SOGAER und nicht von der CCIA Cagliari betrieben, und die Klägerin hat nicht darzulegen versucht, dass das Verhalten dieses Flughafenbetreibers, der gewiss mehrheitlich von der CCIA Cagliari gehalten wird, dieser in Anbetracht der im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Bedingungen zuzurechnen war.

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Eine von einer Gebietskörperschaft und nicht vom Zentralstaat erlassene Maßnahme kann nämlich eine Beihilfe darstellen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind (Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 17, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 55).

    Insbesondere in den Erwägungsgründen 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses hätten sich die Erklärungen der Kommission im Wesentlichen auf einen Zirkelschluss aus Behauptungen über die Liberalisierung des Luftverkehrssektors beschränkt, ohne zu erläutern, inwiefern die Klägerin einen spürbaren Vorteil erhalten haben solle, wie es jedoch die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18), ergebende Rechtsprechung verlange.

    Nach Auffassung der Kommission sind die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses, deren Feststellungen die Klägerin nicht bestritten habe, im Licht der einschlägigen Rechtsprechung, einschließlich des Urteils vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437), hinreichend untermauert.

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Unter Verweis auf Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), ergänzt die Klägerin im Übrigen, dass die Einstufung als Beihilferegelung u. a. von der Voraussetzung abhänge, dass die maßgeblichen Behörden nicht über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und hinsichtlich der Opportunität ihrer Gewährung verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei, da dem angefochtenen Beschluss keineswegs zu entnehmen sei, dass die Flughafenbetreiber bei der Umsetzung der streitigen Beihilferegelung keinen Beurteilungsspielraum gehabt hätten.

    Die vorstehende Analyse wird nicht durch das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), abgeleitete Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, da die Klägerin nicht anlässlich einer Antwort auf eine Frage des Gerichts das Fehlen einer hinreichend klaren und präzisen Darstellung eines Klagegrundes in der Klageschrift, mit dem die Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung gerügt wird, heilen kann, wenn Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht völlig bedeutungslos werden soll (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T-144/04, EU:T:2008:155, Rn. 30).

    Bei den Flughafenbetreibern handelte es sich nämlich nicht um die "nationalen Behörden", auf die sich das Erfordernis bezieht, das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), hervorgeht, wonach nationale Behörden, die eine Beihilferegelung anwenden, über keinen Beurteilungsspielraum verfügen dürfen, was die Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und die Opportunität ihrer Gewährung betrifft, da diese Rolle nach dem Gesetz Nr. 10/2010 und den Vorschriften über dessen Durchführung der Regionalregierung der Autonomen Region oblag.

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine "autonome öffentliche Einrichtung" sei.

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine "autonome öffentliche Einrichtung" sei.

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuG, 12.09.2019 - T-417/16

    Achemos Grupe und Achema / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 16.10.2013 - T-275/11

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, wonach der

  • EuG, 19.04.2012 - T-49/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission (T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 99), vom 12. September 2019, Achemos Grupe und Achema/Kommission (T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 60), vom 16. Januar 2020, 1berpotash/Kommission (T-257/18, EU:T:2020:1, Rn. 93), vom 13. Mai 2020, Germanwings/Kommission (T-716/17, EU:T:2020:181, Rn. 130), und vom 5. Oktober 2020, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 RENV und T-157/12 RENV, EU:T:2020:461, Rn. 135).
  • EuG, 01.02.2023 - T-708/21

    NO/ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, afin de garantir la sécurité juridique et une bonne administration de la justice, il faut, pour qu'un recours soit recevable, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels il se fonde ressortent, à tout le moins sommairement, mais d'une façon cohérente et compréhensible, du texte de la requête elle-même (voir arrêt du 13 mai 2020, Germanwings/Commission, T-716/17, EU:T:2020:181, point 145 et jurisprudence citée).
  • EuG, 15.11.2023 - T-167/21

    European Gaming and Betting Association/ Kommission

    Dabei haben die Unionsgerichte ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Germanwings/Kommission, T-716/17, EU:T:2020:181, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 215.19
    Ihre Berufung auf das Urteil des (Europäischen) Gerichts vom 13. Mai 2020 - T-716/17 verhilft der Klägerin nicht zu einer Klagebefugnis.
  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Le 25 mars 2020, 1e Tribunal a décidé à nouveau de suspendre la présente affaire conformément à l'article 69, sous d), du règlement de procédure dans l'attente de l'issue des décisions mettant fin aux instances dans les affaires connexes T-607/17, Volotea/Commission, T-716/17, Germanwings/Commission et T-8/18, easyJet Airline/Commission, qui visaient également à l'annulation de la décision attaquée.
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