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   EuGH, 07.12.2006 - C-240/05   

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EuGH, 07.12.2006 - C-240/05 (https://dejure.org/2006,2672)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2006 - C-240/05 (https://dejure.org/2006,2672)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - C-240/05 (https://dejure.org/2006,2672)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eurodental

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem ...

  • EU-Kommission PDF

    Eurodental

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem ...

  • EU-Kommission

    Eurodental

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Abzug der auf Umsätze der Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz entrichteten Vorsteuer; Auslegung der Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977; Lieferung von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e; ; Sechste R... ichtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Abs. 3; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 3 Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Zahnersatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) für inländische Lieferung von Zahnersatz geht einer Steuerbefreiung (mit Vorsteuerabzug) für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Eurodental

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a - Recht auf Vorsteuerabzug - Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz - Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem Mitgliedstaat ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorrang der Anwendung von Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug
    Einteilung der Umsätze in Abzugs- und Ausschlussumsätze
    Ausschlussumsätze

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour d'Appel des Großerzogtums Luxemburg vom 1. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Administration de l'Enregistrement et des Domaines gegen Eurodental SARL

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst e, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 3 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 15 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 15 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a, EWGRL 388... /77 Art 15 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 17 Abs 3 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 15 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 15 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 15 Abs 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a
    Gemeinschaftsgebiet; Steuerbefreiung; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d"Appel des Großherzogtums Luxemburg - Auslegung der Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 91
  • UR 2007, 98
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Somit steht die angestrebte Harmonisierung noch aus, soweit die Mitgliedstaaten nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie befugt sind, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 38).

    Zwar verstößt ein Mitgliedstaat, der, wie die Bundesrepublik Deutschland, solche Vorschriften in seinem nationalen Recht beibehält, nicht gegen die Sechste Richtlinie (vgl. in diesem Sinne, Urteil Idéal tourisme, Randnr. 38), doch handelt es sich bei der durch Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a dieser Richtlinie erlaubten Besteuerung nicht um eine harmonisierte Besteuerung, die Bestandteil der Mehrwertsteuerregelung ist, wie sie die Sechste Richtlinie für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten vorsieht, sondern um eine nur für einen vorübergehenden Zeitraum zugelassene Besteuerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-169/00, Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-2433, Randnr. 34).

    Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist die Abschaffung einer solchen Ausnahme- und Übergangsregelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19, und Idéal tourisme, Randnr. 32).

    8 und 9, und Idéal tourisme, Randnr. 33).

    Demgegenüber ist die Bundesrepublik Deutschland angesichts des Übergangscharakters der von ihr gewählten abweichenden Besteuerungsregelung durch nichts daran gehindert, sich entsprechend dem von Artikel 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel dafür zu entscheiden, den in Rede stehenden Umsatz zur Beseitigung einer solchen Wettbewerbsverzerrung ebenfalls von der Steuer zu befreien, wie es diese Richtlinie grundsätzlich fordert (vgl. in diesem Sinne Urteil Idéal tourisme, Randnr. 33).

    Was die besondere Situation betrifft, auf die sich die deutsche Regierung beruft, ist es Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, alles zu tun, um die endgültige Gemeinschaftsregelung der Mehrwertsteuerbefreiungen zu erlassen und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen, die allein geeignet ist, die Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die sich aus den von der Sechsten Richtlinie zugelassenen Ausnahme- und Übergangsregelungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 31, und Idéal tourisme, Randnr. 39).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-302/93

    Debouche / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Liefert ein Steuerpflichtiger einem anderen Steuerpflichtigen Gegenstände oder Dienstleistungen, die dieser für einen nach Artikel 13 Teil A dieser Richtlinie steuerbefreiten Umsatz verwendet, so ist Letzterer gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da in einem solchen Fall die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen nicht für besteuerte Umsätze verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 44, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-302/93, Debouche, Slg. 1996, I-4495, Randnr. 16).

    Nach der Zielsetzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und der durch die Richtlinie eingeführten Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann somit ein Steuerpflichtiger, dem eine Steuerbefreiung zugute kommt und der folglich nicht zum Abzug der innerhalb eines Mitgliedstaats gezahlten Vorsteuer berechtigt ist, dieses Recht auch dann nicht haben, wenn der betreffende Umsatz innergemeinschaftlichen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Debouche, Randnr. 15).

    Damit wären Steuerpflichtige, die einen innergemeinschaftlichen Umsatz bewirken, besser gestellt als Steuerpflichtige, die inländische Umsätze bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil Debouche, Randnr. 19).

  • EuGH, 07.03.2002 - C-169/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Zwar verstößt ein Mitgliedstaat, der, wie die Bundesrepublik Deutschland, solche Vorschriften in seinem nationalen Recht beibehält, nicht gegen die Sechste Richtlinie (vgl. in diesem Sinne, Urteil Idéal tourisme, Randnr. 38), doch handelt es sich bei der durch Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a dieser Richtlinie erlaubten Besteuerung nicht um eine harmonisierte Besteuerung, die Bestandteil der Mehrwertsteuerregelung ist, wie sie die Sechste Richtlinie für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten vorsieht, sondern um eine nur für einen vorübergehenden Zeitraum zugelassene Besteuerung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-169/00, Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-2433, Randnr. 34).

    Die in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung muss eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 34), und ihre Reichweite kann folglich nicht auf die Mitgliedstaaten erstreckt werden, die dem in der Sechsten Richtlinie enthaltenen Grundsatz entsprochen haben, indem sie bestimmte in deren Artikel 13 aufgezählte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Steuer befreien.

  • EuGH, 17.10.1991 - C-35/90

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Eine solche Erstreckung würde im Übrigen Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie widersprechen, da diese Vorschrift einem Mitgliedstaat, der, wie das Großherzogtum Luxemburg, den in Rede stehenden Umsatz in Anwendung des harmonisierten Systems, wie es in Artikel 13 dieser Richtlinie vorgesehen ist, von der Steuer befreit, nicht erlaubt, für diesen Umsatz eine Besteuerungsregelung einzuführen oder wiedereinzuführen und somit ein Recht auf Vorsteuerabzug zu eröffnen, und sei es auch, um eine eventuelle Wettbewerbsverzerrung, die gegen den gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, dessen Ausprägung im Bereich der Mehrwertsteuer der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist, zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-35/90, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-5073, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Was die besondere Situation betrifft, auf die sich die deutsche Regierung beruft, ist es Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, alles zu tun, um die endgültige Gemeinschaftsregelung der Mehrwertsteuerbefreiungen zu erlassen und so die schrittweise Harmonisierung des nationalen Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen, die allein geeignet ist, die Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die sich aus den von der Sechsten Richtlinie zugelassenen Ausnahme- und Übergangsregelungen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnr. 31, und Idéal tourisme, Randnr. 39).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-136/97

    Norbury Developments

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Ziel des Artikels 28 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist die Abschaffung einer solchen Ausnahme- und Übergangsregelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-136/97, Norbury Developments, Slg. 1999, I-2491, Randnr. 19, und Idéal tourisme, Randnr. 32).
  • EuGH, 27.10.1992 - C-74/91

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    In dieser Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Beibehalten der in Rede stehende Ausnahme- und Übergangsregelung in einigen Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen in Deutschland führen könnte, diesen Mitgliedstaat keinesfalls ermächtigen kann, seinerseits Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Staaten zu schaffen, die die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie umgesetzt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Die Sechste Richtlinie sieht nämlich nur in Ausnahmefällen, namentlich in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen vor, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94, BLP Group, Slg. 1995, I-983, Randnr. 23).
  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Was erstens das von der Sechsten Richtlinie verfolgte Ziel betrifft, ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, 71, S. 1301) das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz beruht, dass in der Gemeinschaft auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist (Beschluss vom 3. März 2004 in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 20).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus EuGH, 07.12.2006 - C-240/05
    Zur Systematik der Sechsten Richtlinie ist, zweitens, zu bemerken, dass die in deren Artikel 13 Teil A vorgesehenen Steuerbefreiungen dadurch, dass sie nur für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten gelten, die dort einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind, von spezifischer Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-307/01, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54).
  • EuGH, 05.12.1989 - 165/88

    ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • BFH, 22.08.2013 - V R 30/12

    Konkurrenzverhältnis mehrerer Steuerbefreiungen für den Vorsteuerabzug

    Im Streitfall ist die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wie das FG zutreffend unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2006 C-240/05, Eurodental (Slg. 2006, I-11479) entschieden hat.

    Nach dem Leitsatz des EuGH-Urteils Eurodental in Slg. 2006, I-11479 eröffnet ein Umsatz, "der nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der ... Richtlinie 77/388/EWG ... innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ... kein Recht auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie, selbst wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Umsatz handelt".

    Maßgeblich ist hierfür die Entscheidung des EuGH, dass, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen ein Recht auf Vorsteuerabzug im Abgangsmitgliedstaat eröffnen würde, obwohl die Inlandslieferung dieses Gegenstandes steuerfrei ist, derartige Gegenstände in der Gemeinschaft unter vollständiger Befreiung von der Mehrwertsteuer geliefert werden könnten, da im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Inlandslieferung auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Art. 28c Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (im Inland: § 4b Nrn. 1 und 2 UStG) steuerfrei wäre und daher ein Vorsteuerabzug ohne Besteuerung auf der folgenden Stufe erfolgen würde (EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 Rdnr. 40).

    Nach der Zielsetzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und der durch die Richtlinie 77/388/EWG eingeführten Regelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann aber "ein Steuerpflichtiger, dem eine Steuerbefreiung zugute kommt und der folglich nicht zum Abzug der innerhalb eines Mitgliedstaats gezahlten Vorsteuer berechtigt ist, dieses Recht auch dann nicht haben, wenn der betreffende Umsatz innergemeinschaftlichen Charakter hat" (EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 Rdnr. 41), so dass es unter "diesen Umständen ... der Systematik der Sechsten Richtlinie [entspricht], dass der Regelung, die auf die spezifischen Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A dieser Richtlinie anwendbar ist, Vorrang vor derjenigen zuerkannt wird, die auf die von der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Steuerbefreiungen betreffend innergemeinschaftliche Umsätze anwendbar ist" (EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 Rdnr. 44).

    c) Soweit die Klägerin auf die an diesem Urteil geübte Kritik verweist, beruht diese auf einer Besonderheit der Rechtssache Eurodental in Slg. 2006, I-11479, die im Streitfall nicht besteht.

    aa) Über die vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze hinaus betrifft das EuGH-Urteil Eurodental in Slg. 2006, I-11479 den Sonderfall der Lieferung eines Gegenstandes, der im Abgangsmitgliedstaat (Luxemburg) entsprechend dem Regelsystem der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei ist, während die Lieferung desselben Gegenstandes aufgrund einer mit der Richtlinie übereinstimmenden Sonderregelung im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig ist.

    cc) Im Übrigen kann der Senat offenlassen, ob die für den Streitfall maßgeblichen Grundsätze des EuGH-Urteils Eurodental in Slg. 2006, I-11479 auch auf Ausfuhrlieferungen übertragen werden können (vgl. insoweit die Kritik von Reiß in UR 2007, 565 ff., 573 f.).

    Wie das FG weiter zutreffend entschieden hat, ist § 176 Abs. 2 AO im Hinblick auf die spätere Änderung von Abschn. 204 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2004 durch Abschn. 204 Abs. 4 UStR 2008 schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin den hier streitigen Vorsteuerabzug erstmals mit ihrem Einspruch vom 14. Februar 2007 und damit nach Ergehen des EuGH-Urteils Eurodental in Slg. 2006, I-11479 geltend gemacht hat.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Was drittens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität anbelangt, verbietet dieser insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Randnr. 46).

    Damit wären Steuerpflichtige, die einen innergemeinschaftlichen Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bewirken, schlechter gestellt als Steuerpflichtige, die inländische Umsätze bewirken (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug Urteil Eurodental, Randnr. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung beim

    2 - Vgl. zuvor Urteile Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763) und VDP Dental Laboratory (C-401/05, EU:C:2006:792).

    3 - Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763).

    31 - Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 37).

    35 - Vgl. Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 40) zur Vorgängervorschrift des Art. 28c Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie.

    46 - Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 48 bis 53).

    49 - Vgl. zur Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern Urteil Arcelor Atlantique und Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 69); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Eurodental (C-240/05, EU:C:2006:763, Rn. 52).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist diese Harmonisierung, wie sie durch aufeinanderfolgende Richtlinien und insbesondere durch die Sechste Richtlinie verwirklicht worden ist, erst eine teilweise Harmonisierung (Urteile vom 5. Dezember 1989, 0RO Amsterdam Beheer und Concerto, C-165/88, Slg. 1989, 4081, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Randnr. 50).

    Daher steht die angestrebte Harmonisierung noch aus, soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 28 der Sechsten Richtlinie befugt sind, bestimmte nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme, C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 38, und Eurodental, Randnr. 51).

    Da es sich somit um eine Ausnahme- und Übergangsregelung handelt, muss Art. 28 der Sechsten Richtlinie in Einklang mit dem mit ihm verfolgten Ziel ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, Kommission/Finnland, C-169/00, Slg. 2002, I-2433, Randnr. 34, und Eurodental, Randnr. 54).

    Da im vorliegenden Fall feststeht, dass in der Zeit vom 24. März 1992 bis zum 31. Dezember 1994 auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der normale Mehrwertsteuersatz angewandt worden ist, kann der Portugiesischen Republik nicht gestattet werden, für diese Dienstleistungen wieder einen ermäßigten Satz einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1991, Kommission/Spanien, C-35/90, Slg. 1991, I-5073, Randnr. 7, vom 27. Oktober 1992, Kommission/Deutschland, C-74/91, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 15, vom 16. September 1999, Kommission/Spanien, C-414/97, Slg. 1999, I-5585, Randnr. 29, und Eurodental, Randnr. 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

    Siehe zu Ausnahmeregelungen nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie auch Urteil vom 7. Dezember 2006, Eurodental (C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Randnr. 54).

    Siehe auch Urteil Eurodental (zitiert in Fn. 17, Randnrn. 50 u. 51).

    Siehe auch Urteil Eurodental (zitiert in Fn. 17, Randnr. 52).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-144/13

    VDP Dental Laboratory - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Abzüge -

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist diese Harmonisierung, wie sie durch aufeinanderfolgende Richtlinien und insbesondere durch die Sechste Richtlinie verwirklicht worden ist, erst eine teilweise Harmonisierung (Urteile ORO Amsterdam Beheer und Concerto, C - 165/88, EU:C:1989:608, Rn. 21, sowie Eurodental, C - 240/05, EU:C:2006:763, Rn. 50).

    61 Die Mitgliedstaaten sind nämlich gemäß Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt, bestimmte vor dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteile Idéal tourisme, C - 36/99, EU:C:2000:405, Rn. 38, und Eurodental, EU:C:2006:763, Rn. 51).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-599/12

    Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kommt in der Beibehaltung dieser Ausnahmeregelung zum Ausdruck, dass die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer eine schrittweise, erst zum Teil durchgeführte Harmonisierung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, Eurodental, C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Rn. 50).

    Die angestrebte Harmonisierung steht noch aus, soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 370 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt sind, bestimmte am 1. Januar 1978 bestehende nationale Rechtsvorschriften beizubehalten, die ohne diese Befugnis mit der Richtlinie unvereinbar wären (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurodental, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a -

    29 - Urteile vom 7. Dezember 2006, Eurodental (C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Randnr. 46), und Teleos (Randnr. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

    37 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 44), vom 26. September 1996, Debouche (C-302/93, Slg. 1996, I-4495, Randnr. 16), sowie vom 7. Dezember 2006, Eurodental (C-240/05, Slg. 2006, I-11479, Randnr. 26).

    41- Vgl. Urteil Eurodental, oben in Fn. 37 angeführt (Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-434/05

    Horizon College - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Lehrpersonal, das einer

    20 - Da sie Befreiungen im Inland sind; vgl. Fn. 17. Zum Verhältnis zwischen den beiden Arten von Befreiungen vgl. das kürzlich verkündete Urteil vom 7. Dezember 2006, Eurodental (C-240/05, Slg.2006, I-0000, Randnrn.

    Vgl. jüngst Urteil Eurodental (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 43).

  • EuGH, 06.05.2004 - C-409/04

    Teleos u.a - Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten

  • EuGH, 26.10.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

  • FG Münster, 18.04.2016 - 5 K 572/13

    Umsatzsteuerliche Einordnung der Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von

  • FG Sachsen, 26.09.2012 - 2 K 779/12

    Vorsteuerabzug aus Blutplasmalieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet

  • FG Schleswig-Holstein, 01.03.2007 - 4 K 244/05

    Gutachtertätigkeit einer Krankenschwester nicht steuerfrei

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-97/09

    Schmelz - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Kleinunternehmen - Steuerfreiheit

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 1 K 1166/13

    Art. 132 Abs.1 Buchst. d MwStSystRL, § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG

  • EuGH, 18.12.2007 - C-368/06

    Cedilac - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht zum Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-368/06

    Cedilac - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Richtlinie

  • EuGH, 16.10.2019 - C-270/18

    UPM France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2012 - C-299/11

    Gemeente Vlaardingen - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung eines "im

  • EuGöD, 30.09.2010 - F-107/05

    Toth / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-255/18

    State Street Bank International - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • EuGöD, 30.09.2010 - F-29/05

    Vivier / Kommission

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