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BFH, 27.09.2006 - V B 99/05, V B 121/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 41; ; FGO § 94; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; FGO § 133a; ; ZPO § 164 Abs. 1
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 01.04.2003 - 14 K 1173/01
- BFH, 27.09.2006 - V B 99/05, V B 121/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 01.04.2003 - X B 16/03
Beschwerde, Protokollberichtigung
Auszug aus BFH, 27.09.2006 - V B 99/05
Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Berichtigung des Protokolls über den Erörterungstermin vom 5. November 2004 (V B 121/05) ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als sog. unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter erfolgen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 X B 16/03, BFH/NV 2003, 1079); die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen. - BFH, 05.09.2001 - XI B 41/01
Gewerbesteuermessbetrag - Einkommensteuer - Verfahrensmangel - Beschwerde - …
Auszug aus BFH, 27.09.2006 - V B 99/05
Im Übrigen ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Protokollberichtigung entfallen, weil das FG-Urteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (s.o. II. 1.) rechtskräftig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI B 41/01, BFH/NV 2002, 206).
- BFH, 11.02.2009 - III B 32/08
Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung - Antrag auf …
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87).Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom 11. Februar 2009 (Az. III B 8/08) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wegen Versäumnis der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).
- BFH, 10.11.2011 - IV B 47/11
Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag …
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87).Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom heutigen Tag (Az. IV B 11/11) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).