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   BFH, 27.09.2006 - V B 99/05, V B 121/05   

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https://dejure.org/2006,15980
BFH, 27.09.2006 - V B 99/05, V B 121/05 (https://dejure.org/2006,15980)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2006 - V B 99/05, V B 121/05 (https://dejure.org/2006,15980)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2006 - V B 99/05, V B 121/05 (https://dejure.org/2006,15980)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.04.2003 - X B 16/03

    Beschwerde, Protokollberichtigung

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - V B 99/05
    Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Berichtigung des Protokolls über den Erörterungstermin vom 5. November 2004 (V B 121/05) ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als sog. unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter erfolgen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 X B 16/03, BFH/NV 2003, 1079); die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
  • BFH, 05.09.2001 - XI B 41/01

    Gewerbesteuermessbetrag - Einkommensteuer - Verfahrensmangel - Beschwerde -

    Auszug aus BFH, 27.09.2006 - V B 99/05
    Im Übrigen ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Protokollberichtigung entfallen, weil das FG-Urteil durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (s.o. II. 1.) rechtskräftig geworden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2001 XI B 41/01, BFH/NV 2002, 206).
  • BFH, 11.02.2009 - III B 32/08

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung - Antrag auf

    Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87).

    Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom 11. Februar 2009 (Az. III B 8/08) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wegen Versäumnis der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).

  • BFH, 10.11.2011 - IV B 47/11

    Keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrags - Antrag

    Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Handlung nur durch den Instanzrichter vorgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 V B 99/05, V B 121/05, BFH/NV 2007, 87).

    Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom heutigen Tag (Az. IV B 11/11) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).

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