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   BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80   

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BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80 (https://dejure.org/1982,1585)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - V ZB 17/80 (https://dejure.org/1982,1585)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - V ZB 17/80 (https://dejure.org/1982,1585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundbuch - Löschungsbewilligung - Grundbuchamt - Zurückgenommener Eintragungsantrag - Eintragungsgrundlage - Verbleib beim GBA

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 202
  • NJW 1982, 2817
  • ZIP 1982, 1245
  • MDR 1982, 838
  • DNotZ 1983, 309 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.12.1972 - V ZR 76/71

    Löschung einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80
    Daß sich die Wirkung einer durch den Betroffenen beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsbewilligung nach § 130 BGB bestimmt, entspricht der lange Zeit herrschen den und auch heute weitverbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum von der (jedenfalls auch) rechtsgeschäftlichen Natur der Eintragungsbewilligung (mit Begründungen unterschiedlicher Art; statt vieler s. etwa RGZ 54, 378, 384; BayObLGZ 74, 30, 34; Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 19 Rdn. 13 ff; Horber, GBO 15. Aufl. § 19 Anm. 3 A; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 10. Aufl. S. 13 Der vom Reichsgericht vertretene Standpunkt, daß die Eintragungsbewilligung mit der materiell-rechtlichen Erklärung des Betroffenen gleichzusetzen sei, wird allerdings inzwischen allgemein abgelehnt; auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß sich Eintragungsbewilligung im Sinn des § 19 GBO und materiell-rechtliche Erklärung des Betroffenen begrifflich nicht decken (u.a. BGHZ 60, 46, 52).
  • RG, 16.05.1903 - V 111/03

    Auflassung.

    Auszug aus BGH, 26.05.1982 - V ZB 17/80
    Daß sich die Wirkung einer durch den Betroffenen beim Grundbuchamt eingereichten Eintragungsbewilligung nach § 130 BGB bestimmt, entspricht der lange Zeit herrschen den und auch heute weitverbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum von der (jedenfalls auch) rechtsgeschäftlichen Natur der Eintragungsbewilligung (mit Begründungen unterschiedlicher Art; statt vieler s. etwa RGZ 54, 378, 384; BayObLGZ 74, 30, 34; Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. § 19 Rdn. 13 ff; Horber, GBO 15. Aufl. § 19 Anm. 3 A; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 10. Aufl. S. 13 Der vom Reichsgericht vertretene Standpunkt, daß die Eintragungsbewilligung mit der materiell-rechtlichen Erklärung des Betroffenen gleichzusetzen sei, wird allerdings inzwischen allgemein abgelehnt; auch der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß sich Eintragungsbewilligung im Sinn des § 19 GBO und materiell-rechtliche Erklärung des Betroffenen begrifflich nicht decken (u.a. BGHZ 60, 46, 52).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10

    Grundbuchverfahren: Eintragungsbewilligung durch einen nicht

    § 185 BGB ist auf die Eintragungsbewilligung, obwohl sie - zumindest auch - eine verfahrensrechtliche Erklärung ist (Senat, BGHZ 84, 202, 208), entsprechend anzuwenden (RGZ 54, 362, 367; KGJ 47, 158, 160; BayObLGZ 1970, 254, 256; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdn. 73; Hügel/Holzer, GBO, § 19 Rdn. 95; Kössinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 Rdn. 294; KEHE-Munzig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 19 GBO Rdn. 65; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 19 Rdn. 61).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2009 - 3 Wx 231/09

    Eintragungsbewilligung neben Nachweis der Einigung?

    Die Eintragungsbewilligung könne nicht mit der materiellen Erklärung gleichgesetzt werden, weil sich Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO und materiell-rechtliche Erklärung des Betroffenen - zum Beispiel nach § 20 GBO - begrifflich nicht deckten [vgl. BGHZ 84, 202-208 m.w.N.].
  • OLG München, 28.02.2019 - 34 Wx 324/18

    Entziehung der Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im

    Wie sich aus § 10 Abs. 1 GBO im Umkehrschluss ergibt, ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags das Grundbuchamt berechtigt, nach teilweise vertretener Ansicht sogar verpflichtet, eine eingereichte Eintragungsbewilligung dem Einreicher zurückzugeben (BGHZ 84, 202/208; Demharter § 10 Rn. 15; Hügel/Kral § 10 Rn. 24; a. A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 11. Aufl. § 10 Rn. 20; Maaß in Bauer/Schaub § 10 Rn. 20).

    Nach Rückgabe kann einem erneut gestellten Antrag ohne erneute Einreichung der Eintragungsbewilligung in der verfahrensrechtlich erforderlichen Form nicht stattgegeben werden (BGHZ 84, 202/208), worauf bereits das Grundbuchamt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 7.3.2018 hingewiesen hat, indem es ausgeführt hat, dass selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift hätten vorgelegt werden müssen.

  • OLG München, 28.02.2019 - 34 Wx 325/18

    Beschwerde gegen einen zurückgewiesenen Antrag auf rechtsändernde Eintragung

    Wie sich aus § 10 Abs. 1 GBO im Umkehrschluss ergibt, ist im Fall der Zurückweisung eines Antrags das Grundbuchamt berechtigt, nach teilweise vertretener Ansicht sogar verpflichtet, eine eingereichte Eintragungsbewilligung dem Einreicher zurückzugeben (BGHZ 84, 202/208; Demharter § 10 Rn. 15; Hügel/Kral § 10 Rn. 24; a.A. Meikel/Böttcher Grundbuchrecht 11. Aufl. § 10 Rn. 20; Maaß in Bauer/Schaub § 10 Rn. 20).
  • OLG Nürnberg, 06.08.2020 - 15 W 2066/20

    Antrag auf Eigentumsumschreibung eines Pfandgläubigers eines Anwartschaftsrechtes

    Daraus folgt: Stellt ein Notar - wie im vorliegenden Fall - aus einer gemäß § 15 Abs. 2 GBO beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde, die mehrere Eintragungsbewilligungen enthält, nur zu einzelnen Bewilligungen Anträge, so sind die übrigen Bewilligungen nicht in das Grundbuchverfahren eingeführt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2013 - 2 W 18/13 -, juris Rn. 24; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 26.05.1982 - V ZB 17/80 -, juris Rn. 11, wonach eine Löschungsbewilligung, die nach Antragsrücknahme bei den Grundakten verbleibt, nicht Grundlage für den späteren Eintragungsantrag eines anderen Antragstellers dienen kann).
  • KG, 04.12.2018 - 1 W 342/18

    Nachweis der Vertretungsmacht des Vertreters gegenüber dem Grundbuchamt

    Unterbleibt eine Entscheidung, so ist die Wirkung der Bewilligung als Verfahrenshandlung beendet (BGHZ 84, 202, 208).
  • OLG Dresden, 09.11.2011 - 17 W 1055/11

    Anforderungen an einen Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Grundbuchamt

    Die notariell zu beurkundende oder öffentlich zu beglaubigende Eintragungsbewilligung des Betroffenen ist eine dem formellen Grundbuchrecht zuzuordnende Erklärung rein verfahrensrechtlicher Natur (BGHZ 84, 202).
  • OLG Naumburg, 13.01.1997 - 10 Wx 41/96

    Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch Nichtberechtigten

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