Rechtsprechung
BGH, 24.09.1999 - V ZR 105/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,9436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufung - Grundstücksteil - Täuschung - Vertragswortlaut - Unmögliche Leistung - Baulast - Wegerecht - Fahrtrecht - Risiko der Nichtbebaubarkeit - Wert des Grundstücks
- Judicialis
BGB § 306; ; BGB § 273; ; BGB § 138; ; BGB § 242; ; ZPO § 565
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBG § 138 Abs. 1
Übergehen eines Beweisangebots mangels hinreichender Substantiierung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93
Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb …
Auszug aus BGH, 24.09.1999 - V ZR 105/98
Die Ablehnung eines Beweises für eine beweiserhebliche Tatsache mangels hinreichenden Sachvortrages ist nur dann zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, daß ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 18. Januar 1995, XII ZR 30/93, NJW-RR 1995, 715, 716 m.w.N.). - BGH, 21.03.1997 - V ZR 355/95
Sittenwidrigkeit der Veräußerung von Mietwohnungen wegen überhöhter Preise
Auszug aus BGH, 24.09.1999 - V ZR 105/98
Erweise sich das Mißverhältnis zwischen den beidseitigen Leistungen als besonders grob, so könne schon daraus im Sinne einer tatsächlichen Vermutung der Schluß auf das Vorliegen einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten gerechtfertigt sein (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156 m.w.N.). - BGH, 25.06.1976 - V ZR 121/73
Pflicht zur Vertragstextänderung
Auszug aus BGH, 24.09.1999 - V ZR 105/98
Eine vertraglich geschuldete Leistung ist aber auch dann möglich, wenn die Verpflichtung des Schuldners in anderer Weise als ursprünglich vorgesehen erfüllbar ist, sofern diese andere Art der Erfüllung dem Schuldner - nach sorgfältiger Abwägung der Interessenlage beider Vertragsteile - zugemutet werden kann (BGHZ 67, 34, 36 m.w.N.).