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   BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98   

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    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

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    Kein Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Verdachtsdiagnose

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2736
  • MDR 1999, 743
  • VersR 1999, 1162



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01  

    Amtshaftung - Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes

    Bei der Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit - und gleichermaßen in die Religionsfreiheit (vgl. BVerfG NJW 1989, 3269 ff) - von weichenstellender Bedeutung ist (vgl. BVerfG ZIP 2002, 2230 f m.w.N.), kommt es für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 14; BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f.).

    Das Berufungsgericht will ersichtlich entscheidend auf einen Vergleich mit dem Gutachten eines in einem gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren bestellten Sachverständigen abstellen, das regelmäßig ein Werturteil darstellt, auch soweit der Sachverständige in dem Gutachten über das Vorliegen konkreter Tatsachen zu befinden hatte (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736 f).

    Soweit das Berufungsgericht die Äußerung des Sektenbeauftragten der Beklagten über den "eindeutigen Sektencharakter" hiermit gleichstellt, läßt es allerdings unerwähnt, daß es von dem dargestellten grundsätzlichen Ansatz in Einzelfällen Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn die der Schlußfolgerung des Sachverständigen vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist; dann kann das Gutachten seinen Charakter als Werturteil verlieren (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 aaO).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03  

    Bauernfängerei

    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162 f. und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54, 60; BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440).

    Die Beurteilung der Vertragsbestimmung erfordert - anders als die Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - eine rechtliche Bewertung (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - aaO und - VI ZR 255/80 - aaO; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO S. 1121 f.; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - aaO und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO; siehe auch BVerfG, NJW 2000, 199, 200; BVerfG, NJW-RR 2001, 411 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 824, Rdn. 21 f. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 5 B 08.677  

    Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose (hier verneint);

    Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich, "da niemand im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden kann, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen" (BVerfG Beschluss vom 7.5.1997 Az. 1 BvR 1805/92 in juris RdNr. 1; BGH Urteil vom 3.5.1988 NJW 89, 774 ff.; vom 23.2.1999 Az. VI ZR 140/98 in juris RdNr. 10).

    Das kann etwa dann angenommen werden, wenn die Diagnose ohne die erforderliche Sachkunde, grob leichtfertig oder ohne die erforderlichen Befunderhebungen, d.h. gewissermaßen "ins Blaue hinein" erstellt wurde (vgl. BGH vom 11.4.1989 a.a.O. RdNr. 22; vom 23.2.1999 a.a.O. RdNr. 12).

    Das mag zu erwägen sein, wenn der über die notwendige Fachkenntnis verfügende Sachverständige von seinen speziellen Fähigkeiten und Kenntnissen bei der Stellung der Diagnose keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH vom 23.2.1999 a.a.O. RdNr. 17; vom 11.4.1989 a.a.O. RdNr. 22).

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  • BVerwG, 09.11.2009 - 7 B 10.09  

    Urteil; Entscheidungsgründe; fehlende Entscheidungsgründe; Urteilsberichtigung;

    Das mag zu erwägen sein, wenn dem Sachverständigen jedwede Kompetenz für die Beurteilung der von ihm beantworteten Frage fehlt oder wenn er zwar über die notwendige Fachkunde verfügt, von seinen speziellen Fähigkeiten und Kenntnissen bei der Begutachtung aber keinen Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - NJW 1999, 2736).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 82/07  

    Mecklenburger Obstbrände

    Es geht hier nicht um die Einordnung der Äußerung eines Sachverständigen in einem von ihm erstellten Gutachten, die auch dann als Werturteil anzusehen sein kann, wenn der Zweck des Sachverständigengutachtens die Feststellung von Tatsachen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1977 - VI ZR 171/76, GRUR 1978, 258, 259 f.; Urt. v. 23.2.1999 - VI ZR 140/98, NJW 1999, 2736 f.).
  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97  

    Leistung der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten mittels Faksimile-Stempel;

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Dezember 1991 (VI ZR 196/91 - NJW 1992, 1314, 1315) unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung näher dargelegt hat, können zwar ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden, weil das sog. Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll (ebenso Senatsurteil vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98).
  • OLG Köln, 28.10.2004 - 15 U 125/04  

    Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch"; Kampagne einer

    Zwar könne im Einzelfall auch die gutachtliche Aussage im Rechtssinne eine ein Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, etwa dann, wenn die der Schlussfolgerung voraus gehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden sei (BGH NJW 1999, 2736 [2737]).
  • OLG Dresden, 08.02.2012 - 4 U 1850/11  

    Internet; Drittauskunft

    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).Bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Werturteil kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf den Inhalt der Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Adressaten an (BGH AfP 1994, 300; BVerfG NJW 2006, 207 m.w.N; Löffler/Ricker aaO. Rn 25).
  • LAG Hamm, 21.02.2008 - 8 Sa 1736/07  

    Urteil in Reimform; Verfahrensmangel; ehrverletzende Äußerung im Prozess;

    Diese - auf den strafrechtlichen Ehrenschutz bezogenen - Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für den zivilrechtlichen Ehrenschutz (BGH Urt. vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314; Urt. v. 23.02.1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162; Palandt/Sprau, 67. Aufl., § 823 Rz. 104 m.w.N.; MünchKommBGB/Rixecker, 5. Aufl.,§ 12 Anh. Rz 179 ff.), und zwar nicht nur für die Dauer des Erstverfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss (Rixecker a.a.O. Rz 180 mit FN 620).
  • OLG Celle, 15.08.2002 - 11 U 299/01  

    Widerrufsklage gegen Äußerungen in einem ärztlichen Gutachten: Zulässigkeit der

    Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bislang, ob dieses auch gegenüber Äußerungen von Sachverständigen in Gutachten gilt, die diese in gesetzlich geregelten Verfahren erstattet haben (vgl. BGH NJW 1999, 2736; BGH NJW 1989, 2942).
  • BSG, 08.04.2005 - B 6 KA 60/04 B  

    Unterlassungsanspruch gegen die in einer Meinungsäußerung enthaltenen wertende

  • OLG Brandenburg, 21.06.2000 - 1 U 16/99  

    Haftung des Arztes für Angaben im Kurantrag

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 16 KR 96/08  

    Krankenversicherung

  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 1 Q 46/06  

    Widerruf ehrverletzender Äußerungen

  • LG Köln, 29.10.2009 - 8 O 141/09  

    Zur Angreifbarkeit von Äußerungen im Rahmen des

  • LG Köln, 29.10.2009 - 8 O 365/08  

    Zur Angreifbarkeit von Äußerungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses

  • OLG Hamm, 03.02.2003 - 6 U 45/02  
  • LG Köln, 29.10.2009 - 8 O 140/09  

    Zur Angreifbarkeit von Äußerungen im Rahmen des Arzt-Patienten-Verhältnisses

  • OLG Düsseldorf, 26.10.2000 - 18 U 48/00  
  • LG Bonn, 19.09.2006 - 10 O 77/06  

    Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen

  • LG Stuttgart, 12.05.2011 - 19 O 18/11  

    Klage auf Feststellung und Unterlassung einer - unwahren - Zeugenaussage zum

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