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Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,133
BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,133)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,133)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Herausgabeanspruch bezüglich eines Lichtspieltheaters bei Aufhebung des bestehenden Mietverhältnisses - Einstufung einer Mietrechtsstreitigkeit als Feriensache - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht rechtzeitig erfolgter Rechtsmittelbegründung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschiedliche Klagegründe - Mehrere Ansprüche - Klagenhäufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 22
  • NJW 1953, 663
  • MDR 1953, 290
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52

    Feriensachen

    Auszug aus BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
    Ist eine Klage bei Berücksichtigung ihrer Hauptbegründung keine Feriensache, so wird sie auch dann nicht zur Feriensache, wenn eine Hilfsbegründung beigefügt ist, die den Rechtsstreit nach § 200 Abs. 2 GVG zur Feriensache machen würde, wenn sie als alleinige Begründung vorgetragen worden wäre (Abweichung von BGHZ 8, 47).

    Der Senat hat in seinem den Einstellungsantrag des Beklagten ablehnenden Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47 = NJW 1953, 179) die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum der Kläger gestützten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handele es sich nicht, wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle, um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO), sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe.

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat.

  • RG, 12.07.1927 - II 122/27

    Feriensachen. Klagenhäufung

    Auszug aus BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
    Das Reichsgericht hat in RGZ 118, 28 in einem Falle, in dem ein Anspruch aus einem Wechsel - also eine gesetzliche Feriensache - mit einem aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleiteten Anspruch - also keine Feriensache - in einer Klage verbunden worden war, die Ansicht vertreten, das Einzutreten eines Anspruchs, der als solcher keine gesetzliche Feriensache ist, mache den gesamten Rechtsstreit einheitlich zur Nichtferiensache.

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat.

  • RG, 25.06.1929 - VII 653/28

    1. Kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch durch Beschluß erteilt

    Auszug aus BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
    Allerdings ist dem Beklagten zuzugeben, daß das Revisionsgericht die Erfüllung der im § 554 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Erfordernisse für die Zulässigkeit der Revision im Beschlußverfahren feststellen kann (RGZ 125, 68 [70]; RG JW 1925, 1370).

    Da hiernach noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision vorliegt, bedarf es keines Eingehens auf die im Schrifttum umstrittene Frage, ob und inwieweit die in § 318 ZPO vorgeschriebene Bindung des Gerichts sich auch auf die Revision zulassende Beschlüsse erstreckt, (eine Bindung wird bejaht von Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 519 Anm. III D 1, § 554 a Anm. III RArbG 15, 101 und RGZ 125, 68 für einen Beschluß, durch den Wiedereinsetzung gewährt worden ist; verneint dagegen von Rosenberg a.a.O. S 631 und Baumbach-Lauterbach ZPO 21. Aufl, § 519 b Anm. 2 E und § 318 Anm. 1).

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Vielmehr ergibt sich aus der Vorschrift des § 986 BGB , die dem aus § 985 BGB in Anspruch genommenen Besitzer dieselbe Rechtsstellung gewährt, in der er sich befindet, wenn der Herausgabeanspruch auf Vertrag gestützt wird, mit aller Deutlichkeit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die beiden Herausgabeansprüche sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen (Staudinger, BGB , 11. Aufl., § 985 Nr. 1 a; RGRK- BGB , 11. Aufl., § 985 Anm. 3; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl., § 30 I 4 S. 138; vgl. auch BGHZ 9, 22, 28).
  • OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten

    In Rechtskraft erwächst nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils (BGHZ 9, 22 [23], stRspr.) aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes (BGH NJW 1976, 1095 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1986 - IX ZR 165/85

    Streitgegenstand und Rechtskraft bei Klage des Hauptschuldners gegen die

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, wird der Streitgegenstand im Zivilprozeß bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die konkret in Anspruch genommene Rechtsfolge, die sich aus dem Antrag ergeben, sowie den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BGHZ 7, 268, 271; 9, 22, 27; BGH, Urteile v. 12. Juli 1961 - VIII ZR 34/61, LM ZPO § 322 Nr. 30; v. 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74, LM ZPO § 322 Nr. 79; v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 93/77, LM ZPO § 322 Nr. 82; v. 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, LM ZPO § 322 Nr. 90).

    Allein die verschiedene äußerliche Fassung der beiden Anträge begründet keinen hier rechtserheblichen Unterschied (vgl. BGHZ 9, 22, 27).

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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,68
BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1952,68)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1952 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1952,68)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1952 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1952,68)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 47
  • NJW 1953, 179
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 4/52

    Gerichtsferien. Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
    Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung in einem Beschluß vom 11. März 1952 (IV ZB 4/52 - BGHZ 5, 275 -) sogar für den Fall vertreten, daß die Geschäftsstelle des Gerichts dem Anwaltsbüro den 16. Oktober als das Ende der Frist bezeichnet hat.
  • RG, 13.03.1912 - I 251/11

    Wechselsache; Feriensache

    Auszug aus BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
    Ebensowenig stehen die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 316 [319] und 118, 28 der Behandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits als Feriensache entgegen.
  • BGH, 06.12.1950 - IV ZB 106/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
    Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen (BGH NJW 1951, 111).
  • RG, 12.07.1927 - II 122/27

    Feriensachen. Klagenhäufung

    Auszug aus BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
    Ebensowenig stehen die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 78, 316 [319] und 118, 28 der Behandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits als Feriensache entgegen.
  • RG, 03.05.1922 - V 253/22

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.11.1952 - VI ZR 249/52
    Ist schon das Rechtsmittel selbst als unzulässig zu verwerfen, so ist für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (RGZ 104, 303; Stein-Jonas-Schönke 20. Aufl. Anm. II zu § 719 ZPO; Baumbach-Lauterbach 20. Aufl. Anm. 2 zu § 719 ZPO).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Keine Überspannung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegt darin, dass ein der Partei zurechenbares Anwaltsverschulden grundsätzlich in mangelnden Rechtskenntnissen gesehen wird (vgl. BGHZ 8, 47 ; Greger, in: Zöller, ZPO, 24. Auflage 2004, § 233 Rn. 23 Stichwort "Rechtsirrtum").
  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils;

    Denn wenn feststünde, dass das Rechtsmittel des Schuldners letztlich nicht zu einer Änderung seiner in der Hauptsache ergangenen Verurteilung führen würde, wäre für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 49).
  • BGH, 12.07.1962 - II ZR 161/61

    Feriensachen

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  • BGH, 05.07.2007 - V ZB 48/06

    Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur

    Denn in Anbetracht der zumindest zweifelhaften Rechtslage hätte der Beschwerdeführer den sichersten Weg wählen und die mit der Verkündung beginnende Frist wahren müssen (vgl. BGHZ 8, 47, 55; Senat, Beschl. v. 19. November 1992, V ZB 37/92, NJW 1993, 332, 333 und Beschl. v. 13. April 2000, V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666).
  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    Denn mit Blick auf das auch im Fristenwesen für Rechtsanwälte geltende Gebot, im Zweifel den sicheren Weg zu wählen, also vorsorglich so zu handeln, wie es bei einer für die von ihm vertretene Partei ungünstigen Entscheidung der Zweifelsfrage zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist (st. Rspr.; vgl. zu Zweifelsfragen im Fristenwesen BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2000 - X ZR 41/00, GRUR 2001, 271 unter II 1 c mwN; vom 10. November 1952 - VI ZR 249/52, BGHZ 8, 47, 53 f.), hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sein weiteres Vorgehen auf die Möglichkeit einer nochmaligen Fristverlängerung um zwei Tage einrichten und die Berufungsbegründung dementsprechend innerhalb dieser Frist - mithin innerhalb der damit verbleibenden vier Tage ab der Erkrankung des ursprünglich zuständigen Rechtsanwalts - anfertigen und dem Berufungsgericht übermitteln müssen.
  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Ist eine Klage bei Berücksichtigung ihrer Hauptbegründung keine Feriensache, so wird sie auch dann nicht zur Feriensache, wenn eine Hilfsbegründung beigefügt ist, die den Rechtsstreit nach § 200 Abs. 2 GVG zur Feriensache machen würde, wenn sie als alleinige Begründung vorgetragen worden wäre (Abweichung von BGHZ 8, 47).

    Der Senat hat in seinem den Einstellungsantrag des Beklagten ablehnenden Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47 = NJW 1953, 179) die Auffassung vertreten, bei dem auf das Eigentum der Kläger gestützten Herausgabeverlangen und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung handele es sich nicht, wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle, um eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO), sondern um ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage zweier verschiedener Klagegründe.

    Nach erneuter Prüfung ist der Senat jedoch in Abweichung der im Beschluß vom 10. November 1952 (BGHZ 8, 47) niedergelegten Auffassung nunmehr der Ansicht, dass die Grundsätze, die in RGZ 118, 28 für den Fall der objektiven Klagenhäufung aufgestellt worden sind, auch im Falle eines einheitlichen Klagebegehrens mit mehrfacher rechtlicher Begründung jedenfalls dann anzuwenden sind, wenn der in erster Linie geltend gemachte Klagegrund die Eigenschaft einer Nichtferiensache hat.

  • OLG Frankfurt, 06.02.2017 - 19 U 190/16

    Heilung eines Zustellungsmangels: Übermittlung einer Urteilskopie vom unrichtigen

    Er muss vielmehr vorsorglich so handeln, wie es bei einer seiner Partei ungünstigen Entscheidung zur Wahrung ihrer Belange erforderlich ist (BGHZ 8, 47).
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 W 48/03

    Keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumnis der Berufungs- und

    Eine falsche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt vermag nur in ganz engen Grenzen einen Wiedereinsetzungsgrund abzugeben (vgl. RGZ 159, 109), nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47; Zöller/Greger, a.a.O.).

    Ist die Rechtslage zweifelhaft, so muss der Rechtsanwalt vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung im Zweifel zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist (vgl. BGHZ 8, 47).

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89

    Freigabe einer Forderung durch Abtretung

    Denn ein Anwalt muß bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage vorsorglich so handeln, daß er trotz einer für seine Partei möglicherweise ungünstigen Entscheidung noch deren Belange wahrnehmen kann (BGHZ 8, 47, 54).
  • OLG Rostock, 19.03.2004 - 6 U 178/03

    Wiedereinsetzung bei Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung; Zurechnung

    Eine falsche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt vermag nur in ganz engen Grenzen einen Wiedereinsetzungsgrund abzugeben (vgl. RGZ 159, 109), nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47; Zöller/Greger, a.a.O.).

    Ist die Rechtslage zweifelhaft, so muss der Rechtsanwalt vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung im Zweifel zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist (vgl. BGHZ 8, 47).

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZB 60/20

    Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 41/00

    Kreiselpumpe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zweifelhaftem

  • BGH, 02.06.1999 - XII ZR 99/99

    Beschwer bei Kündigung eines Mietvertrages

  • LAG Köln, 01.09.2006 - 4 Sa 365/06

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 22/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

  • BGH, 12.05.2005 - V ZR 88/05

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2020 - 8 Sa 331/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 18.10.1994 - X ZB 13/94

    "Prüfungsantrag"; Lauf der Frist für den Prüfungsantrag bei fingierter

  • BGH, 30.03.1995 - III ZB 3/95

    Auswirkung der Gerichtsferien auf Baulandverfahren

  • BGH, 01.06.1987 - II ZB 43/87

    Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist bei Verfahrensverzögerungen in der Sphäre

  • BVerwG, 26.08.1963 - VII C 126.63

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Befürchtung eines nicht zu

  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

  • OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 9 UF 157/21

    Verwerfung einer Beschwerde; Verfristete Beschwerdebegründung; Beweiswert eines

  • BVerfG, 14.06.1991 - 1 BvR 1437/90

    Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den

  • OLG Brandenburg, 12.11.2021 - 9 UF 157/21
  • BVerwG, 14.11.1956 - II CB 184.56

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Erlass einstweiliger

  • LAG Thüringen, 13.05.2002 - 8 Sa 67/02

    Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 EG-ZPO auf das

  • BPatG, 18.06.2004 - 5 W (pat) 10/01
  • OLG München, 02.12.1992 - 2 UF 1169/92

    Anwaltsverschulden durch Bezugnahme auf missverständliche Kommentarstelle bzw.

  • BGH, 22.10.1955 - IV ZR 244/55

    Rechtsmittel

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 35/96

    Beschwerdefrist; Fristversäumung; Wiedereinsetzung

  • BGH, 28.07.1967 - II ZB 1/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer

  • BVerwG, 13.11.1963 - VII C 177.63

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 39/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.11.1955 - IV ZR 106/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.02.1974 - IV ZB 50/73

    Zustellung - Ungünstige Entscheidung - Vorsorge - Zweifelsfrage - Wahrung der

  • BGH, 21.12.1967 - III ZR 6/67
  • BGH, 26.03.1975 - IV ZB 37/74

    Fristversäumung - Rechtsirrtum - Rechtsanwalt - Ehescheidungsurteil -

  • BGH, 20.11.1967 - III ZR 6/67

    Rechtzeitige Einlegung einer Berufung - Feststellung eines Mangels der

  • BGH, 22.02.1961 - IV ZR 163/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.07.1956 - 3 StR 105/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1954 - IV ZR 170/54

    Rechtsmittel

  • BFH, 03.04.1987 - IX R 160/85
  • BGH, 28.10.1965 - Ia ZB 12/65

    Irreführung durch das vom Deutschen Patentamt verwendete Formular

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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1953 - VI ZR 249/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,671
BGH, 27.05.1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,671)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,671)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1953 - VI ZR 249/52 (https://dejure.org/1953,671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 17.03.1925 - III 118/24

    Kündigung weiblicher Dauerangestellten

    Auszug aus BGH, 27.05.1953 - VI ZR 249/52
    Das Revisionsgericht, das angesichts der Zuständigkeitsregelung des § 7 MSchG nur selten Gelegenheit hat, Mietaufhebungsklagen zu behandeln, kann nur nachprüfen, ob allgemein ein bestimmtes Handeln eine erhebliche Belästigung sein kann, d.h. ob der Rechtsbegriff der erheblichen Belästigung verkannt worden ist (vgl. RGZ 110, 297 [300]; RArbG 23, 118 [121]; BGB RGR Kom 9. Aufl. § 626 Anm. 1 für den in gleicher Weise zu behandelnden wichtigen Grund nach § 626 BGB).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 50/60
    Selbst eine sachlich richtige Anzeige kann beim Vorliegen besonderer Umstände eine erhebliche Belästigung des Vermieters sein (BGH Urt. v. 27. Mai 1953 - VI ZR 249/52 - LM MSchG § 2 Nr. 1; Bettermann a.a.O. II 1 a ? und b); dagegen braucht eine nicht leichtfertig erstattete Strafanzeige selbst dann, wenn der Angezeigte freigesprochen oder das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt wird, nicht notwendig als eine schuldhafte schwere Belästigung und damit als ein wichtiger Grund zur Kündigung gewertet zu werden.
  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 7/54

    Rechtsmittel

    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27. Mai 1953, (VI ZR 249/52) das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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