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   OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - VI-3 Kart 82/15 (V)   

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OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - VI-3 Kart 82/15 (V) (https://dejure.org/2018,27654)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2018 - VI-3 Kart 82/15 (V) (https://dejure.org/2018,27654)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - VI-3 Kart 82/15 (V) (https://dejure.org/2018,27654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes; Umfang der Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung von Informationstechnologie; Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Kapitalmarktüblichkeit von Fremdkapitalzinsen durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Hierdurch wird gemäß der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvorgabe durch ein Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird, dessen Erreichbarkeit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12 - Stadtwerke Konstanz GmbH -, Rn. 16 f. juris).

    Auch soweit er bestimmte Parameter oder Methoden vorgegeben hat, sind diese Aufzählungen nicht abschließend, sondern räumen der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Möglichkeit ein, zusätzliche Parameter oder Methoden heranzuziehen Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 10, 22 ff. juris; Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, Rn. 13 juris).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 26 f. m. w. N. juris).

    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 25 m.w.N. juris).

    Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 27 juris).

    Im Rahmen der Methodenauswahl hält sich die Bundesnetzagentur dann an den ihr eröffneten Spielraum, wenn sie sich an einem wissenschaftlich anerkannten Ansatz orientiert und keine andere Methode als eindeutig besser geeignet anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 36, 39 juris).

    Letztlich könnte die Betroffene ihren Effizienzwert nur nachvollziehen, wenn ihr die - anders als die erst zu ermittelnden Schulnoten - bereits vorhandenen Werte derjenigen Unternehmen, die sich als die effizientesten erwiesen haben, bekannt wären (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 87 ff. juris).

    Diese sind jedoch als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 78 f., 83, 91, 96 juris).

    Es besteht kein Anspruch auf eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde liegende Datenmaterial (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, Rn. 72 ff. juris).

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 57/15

    SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Auch in seiner neueren Rechtsprechung (Beschluss vom 27.04.2017, EnVR 57/15 - SWL-Verteilungsnetzgesellschaft mbH -, Rn. 22 juris) betont der Bundesgerichtshof, dass die in § 6 Abs. 1 ARegV vorgesehene Heranziehung der Kosten eines bestimmten Geschäftsjahres als Grundlage für die Festlegung der Erlösobergrenzen auf der Erwägung beruht, dass die Kostenstruktur in aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der Regel im Wesentlichen gleich sein dürfte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 27.04.2017, EnVR 57/15, Rn. 63 juris, SWL-Verteilungsnetzgesellschaft mbH für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten) ist insoweit unerheblich, ob es in allen einzelnen Jahren jeweils zu Neuanschaffungen kommt.

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bundesnetzagentur als Bezugsgröße für die Bestimmung des Pauschalwerts auf die anerkannten Netzkosten und nicht auf die Umsatzerlöse zurückgreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.11.2015, EnVR 26/14, Rn. 21 juris und vom 25.04.2017, EnVR 57/15 Rn. 13 juris).

    Eine konsolidierte Betrachtung, die nach Ansicht der Betroffenen dazu führen müsste, dass für die Betroffene mindestens die Eigenkapitalverzinsung anzuerkennen wäre wie sich bei einer konsolidierten Betrachtung der Vermögens- und Kapitalwerte der Betroffenen und der A. ergäbe, ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH -, Rn. 32 ff. juris; sowie vorhergehend Senat, Beschlüsse vom 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 (V) Rn. 111 ff. bei juris, VI-3 Kart 117/14, Rn. 35 ff. juris und VI-3 Kart 94/14, Rn. 73 ff. juris, jeweils für den Gasbereich).

    Der Entscheidung könne aber nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung von Abzugskapital auf Seiten des Netzbetreibers stets nur in dem Umfang zu einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung führen dürfe, der anfiele, wenn der Netzeigentümer das Netz selbst betreiben würde (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH -, Rn. 42 juris).

    Mit den gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwendungen hat sich der Bundesgerichtshof befasst und diese abgelehnt (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15- SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH -, Rn. 58 ff. juris).

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 26/14

    Verfahren der Landesregulierungsbehörde über die Festlegung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Die Umstände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten darzulegen und zu beweisen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14 - Stadtwerke Freudenstadt II -, Rn. 20 juris).

    Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bundesnetzagentur als Bezugsgröße für die Bestimmung des Pauschalwerts auf die anerkannten Netzkosten und nicht auf die Umsatzerlöse zurückgreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.11.2015, EnVR 26/14, Rn. 21 juris und vom 25.04.2017, EnVR 57/15 Rn. 13 juris).

    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2015 (EnVR 26/14 - Stadtwerke Freudenstadt II -, Rn. 40 ff. juris) entschieden hat, kommt eine zusätzliche Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer ("Im-Hundert"-Rechnung) nicht in Betracht, weil für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer auf eine rein fiktive Bemessungsgrundlage, die kalkulatorisch ermittelte Eigenkapitalverzinsung nach § 7 GasNEV, abzustellen ist.

    Eine Kostenneutralität ist hingegen nicht herzustellen (BGH, Beschluss vom 10.11.2015, EnVR 26/14, Rn. 46 juris).

  • BGH, 17.10.2017 - EnVR 23/16

    SW Kiel Netz GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen für die zweite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Ob ein solcher tatsächlich besteht und der Vorhalt entsprechenden Umlaufvermögens betriebsnotwendig ist, ist jedoch vom Netzbetreiber unter Einbeziehung der Einnahmeseite im Einzelfall darzulegen und gesondert zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 27 juris m.w.N. aus seiner Rechtsprechung).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen ergibt sich eine Erhöhung des Umlaufvermögens der Verpächterin oder Dienstleisterin auch nicht daraus, dass Verbindlichkeiten der Betroffenen gegen das verbundene Unternehmen "A." im Abzugskapital der Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 29 ff. juris).

    Der Bundesgerichtshof hat die Berücksichtigung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Rahmen der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung abgelehnt (Beschluss vom 14.08.2008, KVR 39/07, Rn. 44 juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 22 juris).

    Dem steht die von der Betroffenen zitierte Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 03.03.2009, EnVR 79/07 Rn. 32, vom 21.07.2009, Rn. 10 ff. und vom 17.10.2017, EnVR 23/16 Rn. 31) nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Der Senat teilt insoweit die Auffassung des 5. Kartellsenats (Beschluss vom 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 (V), Rn. 57 ff. juris).

    Daran muss sie sich, ungeachtet einer etwaigen Bestandskraft der letzten Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG, schon mit Blick auf eine Kontinuität der im Rahmen der Abschreibungen notwendigen Ansätze festhalten lassen (vgl. 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 (V), Rn. 62 juris).

    Diese Erwägungen sind auf § 6a StromNEV übertragbar, der im Gegensatz zu § 6a GasNEV zur Bewertung der Anlagen von Stromnetzbetreibern fünf unterschiedliche Indexreihen vorsieht (vgl. zur Rechtmäßigkeit von § 6a StromNEV auch bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 (V), Rn. 66 ff. juris).

    Diese Entscheidung ist auf den Strombereich und § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 StromNEV übertragbar (zur Rechtmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 StromNEV bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 (V), Rn. 107 ff. juris).

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bundesnetzagentur nach dieser Maßgabe nicht gehalten war, die wesentlichen Bewertungskriterien und die diesbezüglichen Einzelbewertungen für die Betroffene über die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen hinaus näher darzustellen (BGH, Beschluss vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 34 ff. juris).

    Eine "Einzelbewertung" der Netzbetreiber auf der Grundlage einzelner dieser Parameter ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37 juris).

    Diese ist gemäß § 21a EnWG darauf beschränkt, durch Vorgabe von Erlösobergrenzen Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, überlässt es aber dem betroffenen Netzbetreiber, ob und in welcher Weise er diese Anreize umsetzt (BGH, Beschluss vom 07.10.2014, EnVR 25/12, Rn. 37 f. juris).

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 16 Kart 3/14

    Bestimmung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas: Bemessung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Neuregelung in § 6a GasNEV sachgerecht und rechtmäßig ist (BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 17/16 - Stadtwerke Werl -, Rn 12 ff. juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2015, VI-3 Kart 113/13 (V); ebenso OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21.01.2016, VI-5 Kart 33/14 (V) und vom 06.10.2016, VI-3 Kart 21/14 und OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 32 ff. juris).

    eines Jahres bildet (vgl. hierzu auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14, Rn. 85 juris).

    Die Bilanzen dienen lediglich als Datengrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 11.10.2017, VI-3 Kart 67/16, Rn. 53 juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016, 16 Kart 3/14 Rn. 107 juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 94/14

    Umfang der Berücksichtigung des Umlaufvermögens bei der Berechnung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Angesichts des Umstands, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass die dortige Beschwerdeführerin durch den Ansatz vom 1/12 der anerkannten Netzkosten nicht beschwert sei, ist die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11.11.2015, VI-3 Kart 94/14, Rn. 57) überholt.

    Hierzu hat der Senat bereits Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 11.11.2015, VI-3 Kart 94/14, Rn 60 juris):.

    Eine konsolidierte Betrachtung, die nach Ansicht der Betroffenen dazu führen müsste, dass für die Betroffene mindestens die Eigenkapitalverzinsung anzuerkennen wäre wie sich bei einer konsolidierten Betrachtung der Vermögens- und Kapitalwerte der Betroffenen und der A. ergäbe, ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH -, Rn. 32 ff. juris; sowie vorhergehend Senat, Beschlüsse vom 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 (V) Rn. 111 ff. bei juris, VI-3 Kart 117/14, Rn. 35 ff. juris und VI-3 Kart 94/14, Rn. 73 ff. juris, jeweils für den Gasbereich).

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Einmaleffekte solche, die "dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht" (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 - EnBW Regional -, Rn. 16 juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.11.2015, VI-3 Kart 117/14 (V), Rn. 51 juris).

    Der Bundesgerichtshof hat für die Bestimmung des Ausgangsniveaus in der ersten Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 2 ARegV a.F. entschieden, dass die unveränderte Übernahme des Ergebnisses der Kostenprüfung der letzten - bestandskräftigen - Entgeltgenehmigung rechtsfehlerhaft ist, soweit diese zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung in Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 31.01.2012, EnVR 16/10 - Gemeindewerke Schutterwald -, Rn. 8 juris; Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 -EnBW Regional AG -, Rn. 9 ff. juris).

    Auch wenn diese von der Regulierungsbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, treffen den Netzbetreiber diesbezüglich nach § 27 ARegV Mitwirkungspflichten, die den Umfang der Amtsermittlungspflichten begrenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 - EnBW Regional AG -, Rn. 86 juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 117/14

    Ermittlung der im Rahmen der kalkulatorischen Kostenrechnung nach § 4 Abs. 5

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 3 Kart 82/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Einmaleffekte solche, die "dem Grunde oder der Höhe nach auf einer Besonderheit des Geschäftsjahres beruhen, auf das sich die Kostenprüfung bezieht" (BGH, Beschluss vom 28.06.2011, EnVR 48/10 - EnBW Regional -, Rn. 16 juris; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11.11.2015, VI-3 Kart 117/14 (V), Rn. 51 juris).

    Entgegen der Ansicht der Betroffenen führt die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur nicht zu einer uneinheitlichen Behandlung eines einheitlichen Sachverhalts, wie sie der Senat in der von ihr zitierten Entscheidung (Beschluss vom 11.11.2015, VI-3 Kart 117/14 (V), Rn. 64 juris) beanstandet hat.

    Eine konsolidierte Betrachtung, die nach Ansicht der Betroffenen dazu führen müsste, dass für die Betroffene mindestens die Eigenkapitalverzinsung anzuerkennen wäre wie sich bei einer konsolidierten Betrachtung der Vermögens- und Kapitalwerte der Betroffenen und der A. ergäbe, ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2017, EnVR 57/15 - SWL Verteilungsnetzgesellschaft mbH -, Rn. 32 ff. juris; sowie vorhergehend Senat, Beschlüsse vom 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 (V) Rn. 111 ff. bei juris, VI-3 Kart 117/14, Rn. 35 ff. juris und VI-3 Kart 94/14, Rn. 73 ff. juris, jeweils für den Gasbereich).

  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07

    SWU Netze

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 16/10

    Gemeindewerke Schutterwald

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

  • BGH, 25.04.2017 - EnVR 17/16

    Stadtwerke Werl GmbH - Festsetzung der Erlösobergrenzen im Gasverteilernetz:

  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 67/16

    Regelungscharakter der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 4/15

    Rechtmäßigkeit der Durchführung des Effizienzvergleichs zur Ermittlung der

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07

    Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen

  • BGH, 18.02.2014 - EnVR 71/12

    Genehmigungsverfahren für Stromnetzzugangsentgelte: Tatrichterliche Ermittlung

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 3 Kart 17/07

    Genehmigung des Netzentgeltes des Betreibers eines Elektrizitätsverteilnetzes;

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 26/07

    Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

  • BGH, 25.09.2008 - EnVR 81/07

    Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 S. 3 Verordnung über die

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2008 - 3 Kart 78/07

    Genehmigung der Netzentgelte eines Stromversorgers hinsichtlich der Kosten für

  • BGH, 05.10.2010 - EnVR 49/09

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Beurteilungsspielraum der

  • BGH, 09.11.2010 - EnVR 1/10

    Bahnstromfernleitungen

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2012 - 3 Kart 39/11
  • BGH, 06.11.2012 - EnVR 101/10

    E. ON Hanse AG

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

  • OLG Stuttgart, 05.05.2014 - 202 EnWG 6/13

    Beschwerde gegen die Festlegung der Erlösobergrenzen für Gas durch die

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 16/13

    Bestimmung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2015 - 3 Kart 118/14

    Anforderungen an den Nachweis der Betriebsnotwendigkeit eines höheren als des

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 42/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die Festlegung der

  • BGH, 10.11.2015 - EnVR 43/14

    Bildung des Mittelwerts zwischen Jahresanfangs- und Jahresendbestand gem. § 7

  • OLG Naumburg, 20.08.2007 - 1 W 37/06

    Fehlende Nachvollziehbarkeit einer vorgenommenen Schlüsselung von Gemeinkosten

  • OLG Koblenz, 04.05.2007 - W 605/06
  • OLG Koblenz, 04.05.2007 - W 595/06
  • OLG München, 07.07.2016 - Kart 1/15

    Berücksichtigung der Kosten für Differenzbilanzkreise im Rahmen der Festlegung

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

    Die betriebsnotwendige Liquidität stellt dabei eine unternehmensindividuelle Größe dar, die von dem Geschäftszyklus, dem Zahlungszyklus sowie den Zahlungsmodalitäten bestimmt wird (Senat, Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96; Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 142 - juris).

    Erforderlich ist daher eine dynamische Betrachtung und Darstellung des Liquiditätsbedarfs, etwa in Form eines die kurzfristigen Verbindlichkeiten berücksichtigenden Finanzplans (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 [V], Rn. 96 - juris; Schütz/Schütte, in: Holznagel/Schütz, ARegR, 2. Auflage, § 7 StromNEV/GasNEV, Rn. 68).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, fällige Verbindlichkeiten durch die Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren, gegenüber der kostenintensiven permanenten Vorhaltung von Finanzmitteln im Kassenbestand eine vorzugswürdige, zum Entfallen der Betriebsnotwendigkeit führende Handlungsoption darstellen kann (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 16/13 [V], Rn. 51 - juris).

    Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens ist zudem eine auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Betrachtung vorzunehmen, da das Umlaufvermögen innerhalb eines Jahres erheblichen Schwankungen unterliegen kann und insoweit die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die Vorhaltung von Umlaufvermögen erforderlich ist, (auch) davon abhängt, inwieweit entstandene Liquiditätsungleichgewichte kurzfristig ausgeglichen werden können (BGH, Beschluss v. 29.01.2019, EnVR 63/17, Rn. 50; in diesem Sinne auch Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 139 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen - so wie hier - auch durch die Einräumung von Kreditlinien anstelle einer kostenintensiven Vorhaltung von Geldmitteln begegnet werden, was die (Betriebs-)Notwendigkeit eines entsprechenden Bestands an liquiden Mittel im Umlaufvermögen entfallen ließe (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 143; Beschluss v. 11.11.2015, VI-3 Kart 118/14 [V], Rn. 69 - juris).

    Dies ist Ausfluss des sich im Rahmen der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 Abs. 1 GasNEV aus dem Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ergebenden Erfordernisses einer regulativ am Maßstab eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG) ausgerichteten Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur von (Bilanz-)Werten des Umlaufvermögens (BGH, Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 14, 17; Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 138 - juris).

    Das in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GasNEV verankerte Kriterium der Betriebsnotwendigkeit ergibt sich nicht aus Durchschnittswerten, sondern verlangt eine unternehmensindividuelle Prüfung der seitens des Netzbetreibers vorgelegten Nachweise (Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 142, juris).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2021 - 3 Kart 15/20

    Anfechtungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Zuordnung

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss die Datenquelle der kalkulatorischen Rechnung bilden, im Rahmen derer eine Überprüfung anhand des Effizienzmaßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG und § 4 Abs. 1 StromNEV erfolgt (Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 Rn. 162, juris).

    Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur in § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Abs. 5 zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Abs. 1 S. 1 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschluss-prüfung über die nach Abs. 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, umfasst auch den Erlass zusätzlicher Bestimmungen, die den Prüfungsgegenstand einer Jahresabschlussprüfung selbst betreffen, hier Aspekte der Rechnungslegung nach Abs. 3 (so i.E. bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn. 165, juris).

  • OLG Dresden, 04.12.2019 - Kart 1/17
    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in Beschlüssen vom 21.05.2014 (VI-3 Kart 21/13) und 14.07.2018 (VI-3 Kart 82/15).

    Bei Forderungsausfällen und Verbindlichkeiten aufgrund einer Insolvenzanfechtung handelt es sich aber um eine Kostenposition, nämlich um aufwandsgleiche Kosten i.S.d. § 5 GasNEV (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15; so auch Mayen/Stelter a.a.O. S. 442 für die Bestimmung der Erlösobergrenze).

    Im Beschluss vom 04.07.2018 (VI-3 Kart 82/15) hat das OLG Düsseldorf es ausdrücklich offen gelassen, ob Forderungsausfälle eine Anpassung des Regulierungskontos gemäß § 5 ARegV rechtfertigen können, weil eine Berücksichtigung der Ausfälle als aufwandsgleiche Kostenposition vorrangig sei und die Bundesnetzagentur im dort entschiedenen Fall im Rahmen der aufwandsgleichen Kosten bei der Position "Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen aus Forderungen für Forderungsausfälle" die im Basisjahr 2011 angefallenen Ausfälle (mit 1/5) berücksichtigt hatte.

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 210/15

    Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft

    Daran muss sie sich, ungeachtet einer etwaigen Bestandskraft der letzten Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG, schon mit Blick auf eine Kontinuität der im Rahmen der Abschreibungen notwendigen Ansätze festhalten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15, S. 40; sowie 5. Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2017, VI-5 Kart 17/15 (V), Rn. 62 juris).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 83/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Zuordnung von

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss die Datenquelle der kalkulatorischen Rechnung bilden, im Rahmen derer eine Überprüfung anhand des Effizienzmaßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG und § 4 Abs. 1 StromNEV erfolgt (Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 Rn. 162, juris).

    Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur in § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Abs. 5 zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Abs. 1 S. 1 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Abs. 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, umfasst auch den Erlass zusätzlicher Bestimmungen, die den Prüfungsgegenstand einer Jahresabschlussprüfung selbst betreffen, hier Aspekte der Rechnungslegung nach Abs. 3 (so i.E. bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn. 165, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 132/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss die Datenquelle der kalkulatorischen Rechnung bilden, im Rahmen derer eine Überprüfung anhand des Effizienzmaßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG und § 4 Abs. 1 StromNEV erfolgt (Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 Rn. 162, juris).

    Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur in § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Abs. 5 zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Abs. 1 S. 1 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Abs. 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, umfasst auch den Erlass zusätzlicher Bestimmungen, die den Prüfungsgegenstand einer Jahresabschlussprüfung selbst betreffen, hier Aspekte der Rechnungslegung nach Abs. 3 (so i.E. bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn. 165, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 23/20

    Die in Tenorziffer 3. der Festlegung der Bundesnetzagentur zu Vorgaben von

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss die Datenquelle der kalkulatorischen Rechnung bilden, im Rahmen derer eine Überprüfung anhand des Effizienzmaßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG und § 4 Abs. 1 GasNEV erfolgt (Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 Rn. 162, juris).

    Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur in § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Abs. 5 zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Abs. 1 S. 1 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Abs. 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, umfasst auch den Erlass zusätzlicher Bestimmungen, die den Prüfungsgegenstand einer Jahresabschlussprüfung selbst betreffen, hier Aspekte der Rechnungslegung nach Abs. 3 (so i.E. bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn. 165, juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2021 - 3 Kart 796/19

    Berücksichtigung durch den Verteilernetzbetreiber übernommener Personalkosten des

    Diesbezüglich hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn.149 ff., juris), eine hiervon abweichende Bewertung ist nicht veranlasst.

    Ob in einer Konstellation des Zahlungsmittelabflusses die Berücksichtigung von zusätzlichem betriebsnotwendigem Umlaufvermögen gerechtfertigt ist, hat allein im Rahmen der Überprüfung der Anerkennung des geltend gemachten Umlaufvermögens zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2017, EnVR 23/16, Rn. 27 m.w.N.; Beschluss v. 03.03.2009, EnVR 79/07, Rn. 33; Senat, Beschluss v. 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V], Rn. 141, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 157/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 15/20 v. 30.06.2021

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass die Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Tätigkeitsabschluss die Datenquelle der kalkulatorischen Rechnung bilden, im Rahmen derer eine Überprüfung anhand des Effizienzmaßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG und § 4 Abs. 1 GasNEV erfolgt (Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 Rn. 162, juris).

    Die Ermächtigung der Bundesnetzagentur in § 6b Abs. 6 S. 1 EnWG, unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Abs. 5 zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Abs. 1 S. 1 durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG zu treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Abs. 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind, umfasst auch den Erlass zusätzlicher Bestimmungen, die den Prüfungsgegenstand einer Jahresabschlussprüfung selbst betreffen, hier Aspekte der Rechnungslegung nach Abs. 3 (so i.E. bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2018, VI-3 Kart 82/15 [V] Rn. 165, juris).

  • BGH, 10.11.2020 - EnVZ 5/20

    Rückforderungsanspruch eines Insolvenzverwalters im Wege der Insolvenzanfechtung

    Im Beschluss vom 4. Juli 2018 (VI-3 Kart 82/15, juris Rn. 237 ff.) hat es das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich offengelassen, ob Forderungsausfälle im Regulierungskonto zu berücksichtigen sind.
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2023 - 5 Kart 5/21

    Bestimmung der Erlösobergrenzen für die dritte Regulierungsperiode Gas;

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.09.2018 - VI-3 Kart 82/15 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28411
OLG Düsseldorf, 10.09.2018 - VI-3 Kart 82/15 (V) (https://dejure.org/2018,28411)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.09.2018 - VI-3 Kart 82/15 (V) (https://dejure.org/2018,28411)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. September 2018 - VI-3 Kart 82/15 (V) (https://dejure.org/2018,28411)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 KN 9/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2018 - 3 Kart 82/15
    Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet daher keinen Anspruch auf eine "berichtigende" Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder die Ergänzung nebensächlicher Punkte (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2012, 1 KN 9/11, juris).

    Eine Berichtigung kann nur insoweit verlangt werden, als unrichtige Tatbestandsteile urkundliche Beweiskraft haben (vgl. § 314 ZPO, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2012, 1 KN 9/11, juris).

  • OVG Sachsen, 20.07.2015 - 1 A 238/13
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2018 - 3 Kart 82/15
    Die Betroffene hat daher schon keinen Anspruch darauf, dass ganze Teile ihre schriftlichen Stellungnahmen in den Tatbestand übernommen werden (vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.07.2015, 1 A 238/13, juris).
  • OLG Hamburg, 01.10.2015 - 5 U 87/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.09.2018 - 3 Kart 82/15
    Vielmehr muss sich eine etwaige Berichtigung auf tatsächliche Fehldarstellungen beschränken, die auch im Rahmen der von Gesetzes wegen vorgegebenen starken Komprimierung nicht hinnehmbar sind (OLG Hamburg Beschl. v. 1.10.2015 - 5 U 87/12, BeckRS 2015, 18017, beck-online).
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