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   BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06   

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BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06 (https://dejure.org/2007,7994)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2007 - VII R 52/06 (https://dejure.org/2007,7994)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2007 - VII R 52/06 (https://dejure.org/2007,7994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § ... 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 118 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 251; ; AO § 258; ; AO § 281; ; AO § 309; ; AO § 314

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Versagens des Vollstreckungsaufschubs; Auslegung des Antrags eines anwaltlich nicht vertretenen Vollstreckungsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 258
    Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Vollstreckung; Vollstreckungsaufschub

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Die sinngemäß begehrte entsprechende Feststellung kann das Revisionsgericht selbst treffen, ohne die Entscheidungszuständigkeit der Behörde bei Ermessensentscheidungen zu verletzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 62/04

    Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen kann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (so schon Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 935, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem ein Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als kurzfristige Tilgung angesehen wurde).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unbilligkeit i.S. von § 258 AO dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil brächte, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Denn nach der --bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung allein maßgeblichen-- Rechtsauffassung des FG (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958; Senatsbeschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978) hat das FA den Stundungsantrag deshalb ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger den ihm übersandten Vordruck zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt hat.
  • BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07

    Erlass von Nachforderungszinsen; Rechtmäßigkeit der Festsetzung von

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Die sinngemäß begehrte entsprechende Feststellung kann das Revisionsgericht selbst treffen, ohne die Entscheidungszuständigkeit der Behörde bei Ermessensentscheidungen zu verletzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2007 XI B 22/07, BFH/NV 2007, 2075; BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).
  • BFH, 05.10.2001 - VII B 15/01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Vorlage eines

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Bei dieser Sachlage waren die unvermeidlichen, im Regelfall vom Vollstreckungsschuldner als Konsequenz seiner steuerlichen Säumnis hinzunehmenden Nachteile und Schwierigkeiten, die ihm durch die Kontopfändung erwachsen, weder unter dem Gesichtspunkt eines unüberschaubaren Zeitraums bis zur vollständigen Tilgung der Steuerschuld noch wegen Nichteinhaltung der zugesagten Ratenzahlungen (vgl. BFH-Entscheidung vom 5. Oktober 2001 VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160) gerechtfertigt.
  • BFH, 24.09.1991 - VII B 107/91

    Gerichtliche Überprüfung eines durch Ermessensentscheidung festgestellten

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen kann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (so schon Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 935, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem ein Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als kurzfristige Tilgung angesehen wurde).
  • BFH, 06.02.2007 - X B 89/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Versorgungsausgleich

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Denn nach der --bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verfahrensführung allein maßgeblichen-- Rechtsauffassung des FG (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958; Senatsbeschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978) hat das FA den Stundungsantrag deshalb ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger den ihm übersandten Vordruck zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt hat.
  • BFH, 07.10.1992 - VII B 92/92

    Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Steuern

    Auszug aus BFH, 11.12.2007 - VII R 52/06
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Vollstreckung im Falle des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner als unbillig erweisen kann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er seine Zusage einhalten wird, und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann (so schon Senatsbeschluss vom 24. September 1991 VII B 107/91, BFH/NV 1992, 503; Senatsurteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 935, und Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1992 VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513, in dem ein Tilgungszeitraum von sieben Jahren nicht mehr als kurzfristige Tilgung angesehen wurde).
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 V 228/14

    Vollstreckungsaufschub, Interimsermessen des Finanzgerichts

    Insbesondere für den Fall des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner kann sich danach die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschulden gerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).
  • FG Bremen, 27.11.2018 - 2 K 164/18

    Einstellung der Vollstreckung bis zur Tilgung von Abgabenrückstände durch Zahlung

    Insbesondere für den Fall des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner könne sich die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten werde und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschulden gerechnet werden könne (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749 , juris Rz 21).

    In jedem Fall müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerschulden in absehbarer Zeit durch freiwillige Leistungen des Schuldners zurückgeführt werden können (z. B. BFH, Urteile in BFH/NV 2005, 1743 , juris Rz 8 m. w. N.; in BFH/NV 2008, 749 , juris Rz 21 m. w. N).

  • BFH, 12.08.2011 - VII B 159/10

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Insolvenzantrag

    Dies habe der Bundesfinanzhofs (BFH) für eine Mahnung nach § 259 der Abgabenordnung (Urteil vom 18. Oktober 1994 VII R 20/94, BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42), für die Beseitigung der Folgen einer Pfändung (Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749) und für den Fall einer Hausdurchsuchung (Beschluss vom 3. Mai 2010 VIII B 71/09, BFH/NV 2010, 1415) entschieden.

    Soweit die Kläger eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von den BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 749, in BFH/NV 2010, 1415 und in BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42 behaupten, genügen die Ausführungen nicht der Darlegungspflicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

    Hinsichtlich der BFH-Entscheidung in BFH/NV 2008, 749 liegt deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt und keine Divergenz vor, weil der Kläger in jenem Verfahren sowohl gegen die Vollstreckungsankündigung als auch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung Rechtsmittel eingelegt und erst danach eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben hatte, die der BFH als zulässig und begründet ansah.

  • FG Düsseldorf, 22.07.2022 - 3 K 744/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

    Denn ansonsten wäre eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum möglich, was einen mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Ausschluss jeglichen Rechtsschutzes zur Folge hätte (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2007 - VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).
  • FG München, 12.04.2011 - 14 K 3560/09

    Subsidiarität der Feststellungsklage - Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

    Insbesondere ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder anders erledigten Verwaltungsaktes hat (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).

    Andernfalls wäre eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen in den Fällen, in denen sich eine hoheitliche Maßnahme, die nicht unwesentlich in den Grundrechtsbereich des Betroffenen eingreift, die sich aber wie hier bei der Gewährung eines kurzfristig beantragten Vollstreckungsschutzes typischerweise erledigt, in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum möglich (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 200, 749).

  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil vom 11.12.2007 - VII R 52/06, BFH/NV 2005, 1743 m.w.N.) kann sich eine Vollstreckung auch dann als unbillig i.S.d. § 258 AO erweisen, wenn der Vollstreckungsschuldner Ratenzahlung anbietet und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er seine Zusage einhalten wird und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschulden gerechnet werden kann.
  • FG Hamburg, 30.11.2017 - 2 V 293/17

    Abgabenordnung: Vollstreckungsaufschub

    Insbesondere für den Fall des Anerbietens von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner kann sich danach die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird und wenn nach der Höhe der angebotenen Raten mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschulden gerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).
  • FG München, 12.04.2011 - 4 K 3560/09

    Vollstreckungsmaßnahmen des FA

    Insbesondere ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder anders erledigten Verwaltungsaktes hat (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749 ).

    Andernfalls wäre eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen in den Fällen, in denen sich eine hoheitliche Maßnahme, die nicht unwesentlich in den Grundrechtsbereich des Betroffenen eingreift, die sich aber wie hier bei der Gewährung eines kurzfristig beantragten Vollstreckungsschutzes typischerweise erledigt, in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum möglich (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R 52/06, BFH/NV 200, 749).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7203/08

    Pfändungs- und Einziehungsverfügungen

    Dabei spricht für ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn hoheitliche Maßnahmen nicht unwesentlich in den Grundrechtsbereich des Betroffenen eingreifen, sich jedoch typischerweise kurzfristig erledigen und dadurch eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme und eine Beseitigung ihrer Folgen erschwert werden (BFH, Urteil vom 11.12.2007 VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749).
  • VG Düsseldorf, 23.06.2020 - 27 K 643/19

    Vollstreckung, Rundfunkbeitrag, Pfändungsgebühr, Benachrichtigung über die

    vgl. für den Fall der konkludenten Ablehnung eines Antrages auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschub durch Erlass eines Steuerbescheides, BFH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VII R 52/06 -, juris, Rn. 20.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 7 K 7007/08

    Aufhebung einer Durchsuchungsanordnung

  • FG Hamburg, 27.03.2009 - 5 K 102/08

    Fortsetzungsfeststellungsklage

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