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   BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15   

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https://dejure.org/2015,10715
BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15 (https://dejure.org/2015,10715)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - VII ZA 1/15 (https://dejure.org/2015,10715)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15 (https://dejure.org/2015,10715)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    PKH-Antrag, Rechtsmittelfrist - und der PKH-Vordruck

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.11.2013 - VII ZA 9/13

    Erfordernis der Vollständigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Wahrung

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180).

    Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZA 20/07, juris Rn. 2).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 m. w. N.).

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15
    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15
    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 m. w. N.).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZA 20/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtzeitiger Stellung eines

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15
    Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZA 20/07, juris Rn. 2).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZA 7/06

    Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die

    Auszug aus BGH, 23.04.2015 - VII ZA 1/15
    Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht ausgeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 Rn. 5 f.).
  • BGH, 05.02.2020 - I ZA 13/19

    Übersenden des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 mwN).

    Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt, was die nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit umfasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - I ZA 5/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 f.; Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 3 ff., jeweils mwN).

  • BGH, 20.09.2016 - IV ZB 14/16

    Anspruch des Klägers auf Deckungsschutz in Form der Beiordnung eines

    Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht, weil der Antrag nicht - was aber erforderlich gewesen wäre - innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6 m. w. N.; vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BGH, 19.12.2016 - IV ZB 23/16

    Versagung der Beiordnung eines Notanwalts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

    Eine solche setzte voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 04.01.2017 - IV ZB 24/16

    Erstattung von verauslagten Versteigerungskosten; Verwerfung der Rechtsbeschwerde

    Die Partei muss hierzu innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.).
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