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   BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01   

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https://dejure.org/2002,5589
BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01 (https://dejure.org/2002,5589)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2002 - VIII ZB 35/01 (https://dejure.org/2002,5589)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - VIII ZB 35/01 (https://dejure.org/2002,5589)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Handelsvertreter - Beendigung des Vertragsverhältnisses - Stufenklage - Erteilung eines Buchauszuges - Versicherung an Eides Statt - Wert der Beschwer

  • Judicialis

    ZPO § 511 a Abs. 1; ; ZPO § 294; ; ZPO § 511 a; ; ZPO a.F. § 519 b Abs. 2; ; ZPO a.F. § 139; ; ZPO a.F. § 278 Abs. 3; ; HGB § 87 c Abs. 2; ; HGB § 87 a Abs. 3; ; HGB § 238 f; ; HGB § 87 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b; ZPO § 511a
    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beschwerdewert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.01.2001 - XII ZB 121/00

    Nachträgliche Heraufsetzung der Beschwer bei Berufung

    Auszug aus BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
    Zwar kann die Entscheidung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es bei der Schätzung des Werts des Beschwerdegegenstandes von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat; ist dies nicht der Fall, so kann die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. auf neue Tatsachen gestützt werden, die für die Festsetzung des Beschwerdewerts von Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 unter II 2 a).

    c) Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1, was aufgrund der vom Berufungsgericht ermessensfehlerhaft vorgenommenen Schätzung der Berufungssumme weiter zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluß vom 31. Januar 2001 aaO), in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen und durch Fotokopien von Auszügen des Haupterlöskontos für das Geschäftsjahr 1997 glaubhaft gemacht, daß für dieses Jahr ca. 5000 bis 6000 Geschäftsvorgänge zu überprüfen sind, wobei das Haupterlöskonto nicht alle der geforderten Auskünfte, insbesondere keine Angaben zu dem Postleitzahlengebiet des Kunden enthält.

  • BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99

    Form und Umfang des Buchauszuges

    Auszug aus BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
    b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müßten sich im Hinblick auf die Buchführungspflichten der Beklagten zu 1 (§§ 238 f HGB) "in der Regel unschwer" den Büchern entnehmen lassen, wird verkannt, daß der nach dem Teilurteil des Landgerichts vom 29. Dezember 2000 zu erstellende Buchauszug die Beklagte zu 1 zu einer detaillierten Angabe ihrer Kundenbeziehungen in der Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 1997 verpflichtet; die hierfür erforderlichen Angaben - einschließlich zu etwaigen Retouren sowie nach § 87 a Abs. 3 HGB provisionspflichtigen oder noch schwebenden Geschäften - lassen sich regelmäßig nicht den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238 f HGB entnehmen, die eine von den Kontrollrechten des Handelsvertreters nach § 87 c HGB verschiedene Funktion haben (Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, WM 2001, 1258 unter II 2 a).
  • BGH, 13.07.1994 - VIII ZB 27/94

    Anspruch auf eine Auskunft in Form eines Buchauszuges über alle Geschäfte - Höhe

    Auszug aus BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
    Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB bemißt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Senat, Beschluß vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271 unter II 1; Senat, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 232/97, WM 1998, 1463 unter II).
  • BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 232/97

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und eines

    Auszug aus BGH, 27.02.2002 - VIII ZB 35/01
    Der Wert der Beschwer im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges nach § 87 c Abs. 2 HGB bemißt sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (Senat, Beschluß vom 13. Juli 1994 - VIII ZB 27/94, NJW-RR 1994, 1271 unter II 1; Senat, Beschluß vom 18. Februar 1998 - VIII ZR 232/97, WM 1998, 1463 unter II).
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