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Rechtsprechung
   BFH, 29.05.2001 - VIII R 43/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4639
BFH, 29.05.2001 - VIII R 43/00 (https://dejure.org/2001,4639)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2001 - VIII R 43/00 (https://dejure.org/2001,4639)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - VIII R 43/00 (https://dejure.org/2001,4639)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § ... 10d; ; EStG § 2a; ; EStG § 2a Abs. 1; ; EStG § 2a Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 22 Nr. 3 Satz 3; ; EStG § 2a Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 2a Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

  • Wolters Kluwer

    Kapitalgesellschaft - Geschäftsführer - Ausländische Kapitalgesellschaft - Auflösungsverlust - Einkommensteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 2a Abs 1 Nr 4 J: 1994, EStG § 2a Abs 2 S 2, EStG § 17 Abs 1, AO 1977 § 90 Abs 2, FGO § 76
    Ausland; Veräußerung; Verlust; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (19)

  • BFH, 17.10.1990 - I R 182/87

    § 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich von negativen ausländischen …

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 43/00
    Er hat in Urteilen vom 17. Oktober 1990 I R 182/87 (BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136) und vom 26. März 1991 IX R 162/85 (BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704) im Einzelnen und umfassend dargelegt, weshalb diese Vorschrift weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstößt.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die Ausführungen insbesondere in den Urteilen in BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 und in BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704 Bezug genommen.

    Wegen der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem EG-Recht wird auf die Ausführungen in dem Urteil in BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 unter IV. der Entscheidungsgründe verwiesen.

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 43/00
    bb) Auch der Beschluss des BVerfG vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88) steht der Verfassungsmäßigkeit der in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG getroffenen Regelung, wonach negative ausländische Einkünfte aus § 17 EStG nur mit Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden dürfen, nicht entgegen.

    Außerdem hat das BVerfG in seiner Entscheidung zu § 22 Nr. 3 EStG in BVerfGE 99, 88, 97 auch beanstandet, dass die Gesetzesmaterialien keine Begründung für die Einschränkung des Verlustausgleichs in stärkerem Umfang als bei den übrigen Einkünften mit beschränkter Verlustverrechnung enthielten.

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII R 43/00
    § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfüllt jedenfalls insoweit, als die Veräußerung oder Auflösung nach der Verkündung des Gesetzes erfolgt ist, die Voraussetzungen der sog. tatbestandlichen Rückanknüpfung (auch als "unechte" Rückwirkung bezeichnet), die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach der Verkündung der Norm eintreten, der Tatbestand der Norm aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 79, m.w.N.).

    Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen; für das Einkommensteuerrecht kommen als betroffene Grundrechte je nach Art der betroffenen Einkünfte Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfG in BVerfGE 97, 67, 79, m.w.N.).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft - …

    § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--; vom 29. Mai 2001 VIII R 43/00, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 1294, BFH/NV 2002, 14 betr.

    Er hat hierzu in seinem Urteil in DStRE 2001, 1294, BFH/NV 2002, 14 ausgeführt, dass die Ergänzung des § 2a EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 (BStBl I 1992, 146) betr.

  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Einer zuvorigen Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim VIII. Senat des BFH, der sich im Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 43/00 (BFH/NV 2002, 14) der bisherigen Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen hat, bedarf es nicht.
  • FG Hessen, 15.12.2003 - 4 K 1604/02

    Verlustausgleich bei ausländischen Betriebsstätten - Verlustausgleich; …

    Insofern nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug (zur Verfassungsmäßigkeit von DBA-Regelungen bzw. deren Auslegung durch den BFH in früheren BFH-Urteilen, vgl. nur BFH-Urteil vom 25.02.1976 I R 150/73, BStBl II 1976, 454 ; und zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 a Abs. 1 EStG , vgl. nur BFH-Urteile vom 17.10.1990 I R 182/87, BStBl II 1991, 136 und 29.05.2001 VIII R 43/00, veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 14 m.w.N.).

    Nur die Aufzählung in BFH BFH/NV 2002, 14 ; in der Literatur finden sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit umfangreiche Entscheidungssammlungen, Darstellung und Abhandlung insbesondere bei Mössner in Kirchhoff/Söhn/Mellinghof, Kommentar zu Einkommensteuergesetz , § 2 a Rz. A 55 ff; und Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, § 2 a EStG Rz. 11).

    Etwas anderes lässt sich grundsätzlich auch nicht dem Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91(BVerfGE 99, 88 ) entnehmen (vgl. dazu BFH BFH/NV 2002, 14 und Probst in Herrmann/Heuer/Raubach a.a.O., § 2 a EStG Rz. 11).

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