Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.02.2000

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   BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94   

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BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94 (https://dejure.org/2000,3711)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94 (https://dejure.org/2000,3711)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 (https://dejure.org/2000,3711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    In dubio pro reo Grundsatz - Rehabilitierungsgericht - Rehabilitierungsverfahren - Verurteilung - Wiedergutmachung judikaiven Unrechts der DDR

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrRehaG § 1
    Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Rehabilitierungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 900
  • VIZ 2000, 376
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.09.1987 - 2 BvR 814/87

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94
    Der Grundsatz "in dubio pro reo" - für den nicht entschieden ist, ob ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, JURIS) - ist ein strafverfahrensrechtlicher Satz, der zu Gunsten eines Angeklagten Anwendung findet.
  • BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97

    Verwertbarkeit von gegenüber einem Kaufhausdetektiv gemachten Äußerungen im

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94
    Der Grundsatz "in dubio pro reo" - für den nicht entschieden ist, ob ihm Verfassungsrang zukommt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, NJW 1988, S. 477; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, JURIS) - ist ein strafverfahrensrechtlicher Satz, der zu Gunsten eines Angeklagten Anwendung findet.
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 16.02.2000 - 2 BvR 1601/94
    Im Rehabilitierungsverfahren geht es nicht um die Verurteilung oder die Erneuerung einer Verurteilung des Antragstellers, sondern um die Wiedergutmachung judikativen Unrechts der DDR und damit des Unrechts einer fremden Staatsgewalt, für das die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist und für das sie nicht einzustehen hat (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 1533/94 -, Umdruck S. 19, 28).
  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 2782/10

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1985/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des

    Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, Rn. 55; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11 -, Rn. 16).
  • BGH, 25.03.2015 - 4 StR 525/13

    Rehabilitierung wegen in der DDR erlittener Verfolgung (hier: Unterbringung in

    Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten des Antragstellers; der strafprozessuale Zweifelssatz findet keine Anwendung (vgl. BVerfG aaO und VIZ 2000, 376).
  • BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 2063/11

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 55).
  • BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 429/11

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris, Rn. 55).
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Willkürfrei und auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind namentlich die Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim oder einem Jugendwerkhof nicht als solche eine nach § 2 StrRehaG rehabilitationsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentziehung bewirkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 - BGHSt 60, 218) und die Rehabilitationsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten sind, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden, so dass die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu dessen Lasten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 46/15

    Setzt sich ein Beschwerdeführer nicht mit der gefestigten Rechtsprechung des

    Der Beschwerdeführer geht auf die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2000 - 2 BvR 1601/94 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 2063/11-, juris) ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Praxis der Rehabilitierungsgerichte nicht ein.
  • OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Reha Ws 33/18

    Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung

    Verbleiben Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren, gehen diese regelmäßig zu Lasten der Betroffenen (vgl. BVerfG VIZ 2000, 376; KG VIZ 1994, 258).
  • OLG Dresden, 20.11.2018 - 1 Reha Ws 42/17

    Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung

    Verbleiben Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Rehabilitierungsverfahren, gehen diese zu Lasten der Betroffenen (vgl. BVerfG VIZ 2000, 376; KG VIZ 1994, 258).
  • OLG Dresden, 09.01.2023 - 1 Reha Ws 17/22
    Hier verbleibt es vielmehr bei der bisherigen Gesetzeslage, wonach zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die damalige Unterbringung im Heim auf politischen oder sonst rechtsstaatswidrigen Erwägungen beruhte und verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen insoweit zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. BVerfG, VIZ 2000, 376 f.; KG, VIZ 1994, 258 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98   

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https://dejure.org/2000,1341
BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98 (https://dejure.org/2000,1341)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2000 - II ZR 215/98 (https://dejure.org/2000,1341)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - II ZR 215/98 (https://dejure.org/2000,1341)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 46

    § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG; § 43 Abs. 4 GmbHG
    Regressanspruch der Treuhandanstalt/Verjährung

  • Wolters Kluwer

    Regreßanspruch der Treuhandanstalt - Sonderrechtsverhältnis - Anwendbarkeit der besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB - Verjährungsfrist

  • Judicialis

    TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; ; GmbHG § 43 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-TreuhG § 16 Abs. 2 S. 3; GmbHG § 43 Abs. 4
    Regressanspruch der Treuhandanstalt gegen vorläufigen Geschäftsführer verjährt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 43 Abs. 4; TreuhG § 16 Abs. 2 S. 3
    Regressanspruch der ehemaligen Treuhandanstalt gegen den vorläufigen Geschäftsführer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 699
  • NJ 2000, 488
  • VersR 2002, 67
  • WM 2000, 773
  • BB 2000, 736
  • DB 2000, 1019
  • NZG 2000, 750
  • NZG 2000, 751
  • VIZ 2000, 376
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93

    Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98
    Diese Klage wurde vom Bundesgerichtshof (BGHZ 129, 30 ff.) abgewiesen, weil § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG eine allgemeine Haftungsüberleitung auf die THA enthalte, die - schuldformunabhängig - auch für deliktische Schadensersatzansprüche gelte.

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt: Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.).

    Auf Rechtsverhältnisse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129, 30, 36; 135, 341, 344).

    Dies gilt um so mehr, als § 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG durch eine Reduzierung des Haftungsrisikos die Entscheidungsfreudigkeit der - häufig überforderten - vorläufigen Leitungsorgane in einer schwierigen Übergangssituation fördern wollte (s. hierzu das Sen.Urt. im Vorprozeß, BGHZ 129, 30, 33 f.; vgl. auch Schubel, ZIP 1995, 1057 f.).

    Dies ist jedoch nicht unbillig: Abgesehen davon, daß der Geschäftsführer durch den Übergang (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) auch deliktischer Ansprüche auf die THA/BVS (Sen.Urt. BGHZ 129, 30) ohnehin bereits privilegiert ist, besteht ein Regreßanspruch im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG nicht schon bei leichter Fahrlässigkeit, sondern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 250/95

    Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht und der Dienstaufsicht über einen

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98
    Auf Rechtsverhältnisse dieser Art sind, auch soweit sie öffentlich-rechtlicher Natur sein sollten, die Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 10. Aufl. § 28 Rdn. 2 ff. m.w.N. Rdn. 4 f.; ähnlich auch BGHZ 129, 30, 36; 135, 341, 344).
  • RG, 13.12.1940 - III 37/40

    1. Schließen die Bestimmungen des Wehr- und des Reichsleistungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98
    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Regreßansprüche der Klägerin - gleich auf welcher Anspruchsgrundlage beruhend - seien verjährt: Als Anspruchsgrundlage komme - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1995 (BGHZ 129, 30, 36) - der allgemeine Rechtsgrundsatz zur Anwendung, wonach jedermann die ihm vom Staat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und sorgfältig zu erfüllen habe und dem Staat bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatz schulde (anknüpfend an das Urteil des Reichsgerichts v. 13. Dezember 1940, RGZ 165, 323 ff.).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98

    Rechtsstellung eines Zweckverbands im Gründungsstadium und seiner Mitglieder

    Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zuletzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet sind.
  • OLG Dresden, 26.10.2006 - 4 U 944/06

    Zur Parteifähigkeit einer unselbständigen Sonderkasse eines kommunalen

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 748 (749); ZIP 2000, 699) ist ein nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verband überdies in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze als Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten aus einem privatrechtlichen Vertrag anzusehen und damit - je nach dem Grad seiner körperschaftlichen Verselbständigung - entweder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein gleichzustellen mit der Folge, dass er im Umfang dieser Gleichstellung zugleich als parteifähig anzusehen ist.
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 384/98

    Rechtsfähigkeit eines im Gründungsstadium befindlichen kommunalen Zweckverbandes;

    Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei Rechtsverhältnissen öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 58, 386, 392; zuletzt Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 215/98, ZIP 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit diese Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignet sind.
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