Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 29.09.1993

Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1994 - VII ZR 209/93   

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https://dejure.org/1994,1382
BGH, 24.02.1994 - VII ZR 209/93 (https://dejure.org/1994,1382)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1994 - VII ZR 209/93 (https://dejure.org/1994,1382)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93 (https://dejure.org/1994,1382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Berufung - Hilfsantrag der Gegenseite - Zurückweisung - Wert der Beschwer

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 322 Abs. 2; ZPO § 546
    Beschwer des Beklagten bei Abweisung von Gegenforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 322 Abs. 2, § 546
    Rechtsmittelbeschwer bei Zurückweisung einer geltend gemachten Gegenforderung als unsubstantiiert

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1538
  • MDR 1994, 612
  • VersR 1994, 1003
  • BauR 1994, 403
  • ZfBR 1994, 170
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 125/91

    Berufungsgericht - Beschwererhöhung - Rechnungsposten - Gegenforderung -

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - VII ZR 209/93
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine beklagte Partei zusätzlich zur Klageforderung in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (Senat, Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 = NJW 1992, 317).

    Das Berufungsurteil läßt irgendwelche materiellrechtlichen Erwägungen dahingehend, es liege hier keine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern nur ein schlichtes Abrechnungsverhältnis auf der Grundlage der Differenztheorie vor, das den Wert der Beschwer nicht erhöht (so zu letzterem: Senat, Beschluß vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91 aaO), nicht erkennen.

  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 355/89

    Aufrechnung - Aufrechnungsverbot - Materielle Rechtskraft - Treu und Glaube

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - VII ZR 209/93
    Daß die maßgebliche Begründung für die Aberkennung der Gegenforderungen auf dem prozessualen Grund der fehlenden Substantiierung beruht, berührt die Frage des Umfangs der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO nicht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 355/89 = WM 1991, 731, 732).
  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 90/89
    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - VII ZR 209/93
    In diesem Falle wird die Hilfsaufrechnung als unzulässig mit der Folge zurückgewiesen, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89 = BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Aufrechnung 1).
  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 31 U 285/15

    Zug-um-Zug; hinreichende Bestimmtheit; Aufrechnungserklärung

    Dessen ungeachtet muss jedoch eine Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie - wie hier - den prozessrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BGH, Beschluss vom 24.02.1994 - VII ZR 209/93; Staudinger-Gursky ebd. m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2022 - IV ZB 1/22

    Rechtskraftfähige Sachentscheidung bei Nichtberücksichtigung einer

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die beklagte Partei zusätzlich zur Klageforderung in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung dann beschwert, wenn das Gericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Urteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 2/09, juris Rn. 5; vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, VersR 1994, 1003 unter 1a [juris Rn. 4].

    Die Annahme des Gerichts, die Klageforderung sei mangels Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht nach §§ 387, 389 BGB durch die Eventualaufrechnung des Beklagten erloschen, ist eine Entscheidung in der Sache (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes für die Reichweite der Rechtskraft BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, VersR 1994, 1003 unter 1b [juris Rn. 5]) und deshalb der Rechtskraft fähig im Sinne von § 322 Abs. 2 ZPO.

  • BGH, 31.07.2001 - XI ZR 217/01

    Rechtskraft einer Entscheidung über eine für unzulässig erklärte Hilfsaufrechnung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nur dann zu einer Erhöhung der Beschwer, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538 und vom 25. September 1996 - IV ZR 102/96, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 15).
  • BGH, 18.05.2000 - VII ZR 436/98

    Verpflichtung des Architekten zur Leistung der Bauaufsicht

    In einem solchen Fall ist die Hilfsaufrechnung unzulässig mit der Folge, daß eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (z.B. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2020 - 22 U 222/19

    Angelieferte, aber nicht eingebaute Bauteile sind keine erbrachten Leistungen!

    Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos, weil das zugrundeliegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.1994, VII ZR 209/93; BGH Urteil vom 26.09.1991, VII ZR 125/91; Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Auflage 2020, § 388, Rn 2/6 mwN).
  • BGH, 22.11.2017 - VII ZR 181/15

    Aufrechnung: Erfordernis einer ausdrücklichen Aufrechnungerklärung bei

    In diesem Fall wäre die Hilfsaufrechnung als unzulässig mit der Folge zurückgewiesen worden, dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die behauptete Gegenforderung nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, BauR 1994, 403, 404, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.09.2017 - VII ZR 36/17

    Nichtzulassungsbeschwerde im Honorarprozess eines Architekten: Beschwerdewert bei

    Eine beklagte Partei ist in Höhe des Betrags hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderungen beschwert, wenn das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderungen verneint und im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderungen nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, BauR 1994, 403, 404, juris Rn. 4; vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113, 114, juris Rn. 6).

    In diesen Fällen ergeht über die Gegenforderungen keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, BauR 1994, 403, juris Rn. 4; vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 90/89, BGHR ZPO § 322 Aufrechnung 1).

  • OLG Jena, 19.12.2013 - 1 U 84/07

    Entgangener Gewinn wird nur bei Darstellung der konkreten Umsatzentwicklung

    Anderenfalls ist die Aufrechnungserklärung unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).

    Hinzuzurechnen sind ferner jene hilfsweise in das Verfahren eingeführten Aufrechnungsforderungen, welche der Senat als unsubstantiiert oder als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).

  • BGH, 05.12.1996 - IX ZR 67/96

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegen einen

    Gibt ein Gericht einer Klage statt, weil es die vom Beklagten erklärte Aufrechnung für unzulässig hält, dann ist zwar damit über die Aufrechnungsforderung nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 2 ZPO) entschieden, so daß sie in einem neuen Rechtsstreit erneut zur Prüfung gestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 3. Oktober 1989 XI ZR 90/89, BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Aufrechnung 1; v. 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538; vgl. auch Beschl. v. 25. Mai 1988 - VIII ZR 18/88, WM 1988, 1322, 1323; vgl. ferner BGHZ 38, 259, 265 f für das Verfahren vor einem - ausländischen - Schiedsgericht).
  • BGH, 01.12.2022 - IV ZB 1/22

    Hilfsaufrechnung wird nicht berücksichtigt: Entscheidung ist rechtskraftfähig!

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die beklagte Partei zusätzlich zur Klageforderung in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung dann beschwert, wenn das Gericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Falle der Rechtskraft des Urteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 2/09; vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, VersR 1994, 1003 unter 1a).

    Die Annahme des Gerichts, die Klageforderung sei mangels Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht nach §§ 387, 389 BGB durch die Eventualaufrechnung des Beklagten erloschen, ist eine Entscheidung in der Sache (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes für die Reichweite der Rechtskraft BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, VersR 1994, 1003 unter 1b) und deshalb der Rechtskraft fähig im Sinne von § 322 Abs. 2 ZPO.

  • OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 100/20

    Vergütung für Projektentwicklungsleistungen; Anerkenntnis einer Forderung;

  • BGH, 30.09.1999 - VII ZR 457/98

    Abgrenzung der Hilfsaufrechnung von der Verrechnung

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2006 - Verg 36/06

    Vergaberecht: Kein Auschluss des Angebotes bei Konformität mit

  • BGH, 27.10.2021 - VII ZR 44/18

    Streitwertfestsetzung: Revisionsverfahren gegen ein Teil-Vorbehaltsurteil

  • OLG Köln, 06.09.2000 - 11 U 261/99

    Anhörung des Sachverständigen im Honorarprozeß des Architekten; Aufrechnung mit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2018 - 2 Sa 114/17

    Einzelfallentscheidung - Aufrechnung mit nicht substantiiert dargelegten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - 2 A 2492/09

    Ermessensausübung i.R.d. Anordnung der irreversiblen Beseitigung einer baulichen

  • OLG Rostock, 26.05.2004 - 6 U 13/00

    Verkehrswertermittlung für sogenannte ALV-Anlage

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2001 - 8 U 122/98

    Vergütungsanspruch des Architekten bei Abdeckung von Altablagerungen einer

  • BGH, 02.05.2019 - IX ZR 347/18

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss;

  • OLG Nürnberg, 20.03.1997 - 8 U 3879/96

    Begriff des "wirtschaftlichen Totalschadens" - Berechnung des

  • OLG Brandenburg, 27.05.2009 - 3 U 85/08

    Gewerbemiete: Gesamtrechtsnachfolger als Mietvertragspartner; fristlose Kündigung

  • OLG Karlsruhe, 19.12.2002 - 12 U 164/02

    Hinweispflicht des Gerichts im Zivilprozess: Erbitten von Hinweisen auf

  • BGH, 15.10.2001 - II ZR 238/00

    Streitwerterhöhung wegen Hilfsaufrechnung

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 216/00

    Beschwer - Aktivlegitimation - Aufrechnung - Gegenforderung - Rechtskraft -

  • OLG Stuttgart, 05.07.2000 - 9 U 61/00

    Rechtskraft bei Aufrechnung - unsubstantiierte Gegenforderung - neue Tatsachen

  • OLG Koblenz, 22.05.2001 - 5 W 347/01

    Streitwerterhöhung bei Aufrechnung mit Schadensersatzforderung

  • BGH, 25.09.1996 - IV ZR 102/96

    Heraufsetzung der Beschwer - Vorsorgliche Geltendmachung der Aufrechnung mit

  • OVG Sachsen, 12.07.2023 - 6 A 648/20

    Subvention; Förderung; Zuwendung; Rückzahlung; Städtebauförderung;

  • OLG Dresden, 10.09.2015 - 8 U 157/15

    Vertrag über Herstellung und Einbau einer Küche: Werkvertragsrecht anwendbar!

  • VG Düsseldorf, 03.12.2013 - 14 K 3366/13

    Vorbeugende Feststellungsklage bei drohender Vollstreckung von bestandskräftigen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93   

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https://dejure.org/1993,2047
OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93 (https://dejure.org/1993,2047)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.1993 - 19 U 68/93 (https://dejure.org/1993,2047)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. September 1993 - 19 U 68/93 (https://dejure.org/1993,2047)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ertrag; Kostenvorschuß; Freiheit; Steuern; Fiskus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1994, 407
  • VersR 1994, 1003
  • BB 1994, 240
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93
    Wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 ZPO sind die Konkursgläubiger, die hinsichtlich ihrer Forderung eine Befriedigung aus der Masse zu erwarten haben (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., Randziffer 31 a zu § 6 KO; BGH ZIP 90, 1490; Zöller/Schneider, 17. Aufl. Randziffer 13 zu § 116 ZPO).

    Nach der Einführung des § 116 ZPO durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13.07.1980, mit dem der Gesetzgeber die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter zur Regel und die Versagung zur Ausnahme machen wollte (vgl. BGH ZIP 90, 1490; Pape a.a.O. Seite 1296), sind Vorschüsse solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse und Prozeßrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH a.a.O.).

    Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Finanzamt eine Vorschußleistung nicht deshalb unzumutbar, weil es im Falle des Prozeßerfolges nach Abzug der Masseverbindlichkeiten und der Forderungen der bevorrechtigten Konkursgläubiger gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 Konkursordnung, für die eine Vorschußpflicht nach neuerer Rechtsprechung nicht besteht (BGH ZIP 1990, 1490; OLG Köln ZIP 1991, 1603, 1604), lediglich eine Forderung von ca. 142.500,00 DM realisieren könnte, während es Forderungen von insgesamt rund 1, 43 Mio. DM angemeldet hat.

  • OLG Düsseldorf, 21.03.1990 - 16 W 13/90
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93
    Auch die öffentliche Hand ist wirtschaftlich Beteiligte in diesem Sinne (Pape ZIP 88, 1301; OLG Köln ZIP 90, 937; OLG Düsseldorf ZIP 90, 938).

    Die Zumutbarkeit wird jedoch bejaht, wenn die Stellung des Gläubigers bei Erfolg der Klage wesentlich verbessert wird (OLG Düsseldorf, ZIP 1990, 938).

  • OLG Köln, 17.05.1990 - 12 W 67/89
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93
    Auch die öffentliche Hand ist wirtschaftlich Beteiligte in diesem Sinne (Pape ZIP 88, 1301; OLG Köln ZIP 90, 937; OLG Düsseldorf ZIP 90, 938).

    Dies wird verneint, wenn die zu erwartende Quote so gering ist, daß den Gläubigern ein Kostenrisiko nicht zugemutet werden kann (OLG Köln, ZIP 1990, 937; Uhlenbruck, KTS 1988, 435, 437).

  • OLG Köln, 08.11.1991 - 1 W 73/91
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93
    Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Finanzamt eine Vorschußleistung nicht deshalb unzumutbar, weil es im Falle des Prozeßerfolges nach Abzug der Masseverbindlichkeiten und der Forderungen der bevorrechtigten Konkursgläubiger gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 Konkursordnung, für die eine Vorschußpflicht nach neuerer Rechtsprechung nicht besteht (BGH ZIP 1990, 1490; OLG Köln ZIP 1991, 1603, 1604), lediglich eine Forderung von ca. 142.500,00 DM realisieren könnte, während es Forderungen von insgesamt rund 1, 43 Mio. DM angemeldet hat.
  • OLG Köln, 04.06.1976 - 20 U 241/75
    Auszug aus OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93
    Sie ist in der Regel vorschußpflichtig, weil prinzipiell von der Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen auszugehen ist (OLG Köln NJW 1976, 1982; BGH MDR 1977, 741; Uhlenbruck ZIP 82, 288, 290; Zöller/Schneider, Randziffer 15 zu § 116 ZPO), auch wenn entsprechende Haushaltstitel nicht vorhanden sind und Mittel für Vorschüsse wegen der Finanzlage im Regelfall der Finanzverwaltung nicht zur Verfügung stehen mit der Folge, daß faktisch Vertreter der öffentlichen Kassen Konkursverwaltern Vorschüsse selbst dann nicht bewilligen, wenn ihre Forderungen in aussichtsreichen Prozessen realisiert werden könnten (Pape, a.a.O. Seite 1302).
  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Anm. Pape; OLG Köln MDR 1994, 407; MünchKomm ZPO-Wax § 116 Rdn. 17; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 116 Rdn. 11; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 116 Rdn. 9, 10; ebenso für die Anwaltskosten OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342).

    Aus diesen Gründen kann auch die Besonderheit der öffentlichen Hand, daß sie Ausgaben im allgemeinen nur im Rahmen vorhandener Haushaltsansätze zu leisten vermag, eine Befreiung des Steuerfiskus von den Anforderungen, die im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für alle am Ergebnis eines Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten gelten, nicht rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780, 781; OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342; Zöller/Philippi aaO Rdn. 10; a.M. OLG Köln ZIP 1994, 724, 725; OLG Düsseldorf ZIP 1995, 1277, 1278; OLG München ZIP 1996, 512, 513).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04

    Zur Zumutbarkeit der Finanzierung der Prozesskosten durch alle Insolvenzgläubiger

    c) Auch die Besonderheit der öffentlichen Hand, dass sie Ausgaben im allgemeinen nur im Rahmen bestehender Haushaltsansätze zu leisten vermag, vermag eine Sonderstellung des Steuerfiskus nicht zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780; OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994; 1342).
  • OLG Köln, 19.05.2000 - 26 W 6/00

    Prozesskostenhilfe; Bewilligung; Steuerfiskus ; Öffentliche Hand ; Haushaltstitel

    Dieser Umstand darf nicht zu einer Besserstellung der öffentlichen Hand gegenüber anderen Gläubigern führen (vgl. OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1342; Zöller/Philippi, a. a. O. Rnr. 10).
  • OLG Celle, 18.01.2001 - 9 W 134/00

    Prozeßkostenhilfe: Aufbringung der Prozeßkosten durch Insolvenzgläubiger und

    Dies wird verneint, wenn die zu erwartende Quote so gering ist, dass den Gläubigern ein Kostenrisiko nicht zugemutet werden kann (OLG Köln JurBüro 1994, 480).
  • OLG Dresden, 25.09.1995 - 3 W 937/94

    Prozeßkostenhilfe für Gesamtvollstreckungsverwalter

    Eine solche Trennung würde dazu führen, daß regelmäßig der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen der Verweigerung von Zahlungen durch das Finanzamt ein Klageverfahren gerade nicht durchführen kann; das Regel-Ausnahme-Prinzip wäre durchbrochen, vgl. OLG Düsseldorf (16. Senat), ZIP 1995, 1277 f; OLG Naumburg, ZIP 1995, 758 f; OLG Celle, ZIP 1994, 1973 f; OLG Köln, ZIP 1994, 724 ; Hanseatisches OLG, NJW-RR 1994, 572 f; OLG Düsseldorf (17. Senat), ZIP 1993, 1018 f; OLG Köln, ZIP 1993, 1015 f; OLG Frankfurt, ZIP 1993, 1250 f; Pape, ZIP 1990, 1529 ff; a.A.: OLG Köln (19. Senat), MDR 1994, 407 ; OLG Düsseldorf (23. Senat), ZIP 1993, 780 f; OLG Düsseldorf (6. Senat), KTS 1992, 468; vermittelnd (Vorschußpflicht nur für Anwaltskosten): OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1342 f; offengelassen: BGH, NJW 1994, 3170 f.
  • OLG Oldenburg, 28.01.1997 - 2 W 6/97

    Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Zumutbarkeit der Aufbringung

    Einem Finanzamt ist es daher zuzumuten, auch wenn entsprechende Haushaltstitel nicht vorhanden sind, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. OLG Köln, MDR 1994, 407; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.04.1994 - 8 W 24/94 -).
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