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   OLG Düsseldorf, 10.01.2002 - I-8 U 79/01   

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https://dejure.org/2002,9012
OLG Düsseldorf, 10.01.2002 - I-8 U 79/01 (https://dejure.org/2002,9012)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2002 - I-8 U 79/01 (https://dejure.org/2002,9012)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - I-8 U 79/01 (https://dejure.org/2002,9012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 218; BGB § 823 Abs. 1
    Schadensersatzansprüche bei Fehlschlagen eines sozial-medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruchs

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 5 O 142/00
  • OLG Düsseldorf, 10.01.2002 - I-8 U 79/01

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1542
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.2001 - VI ZR 213/00

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Abbruch einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2002 - 8 U 79/01
    Der Bundesgerichtshof hat betont, dass es konkreter Feststellungen für eine gravierende Ausnahmesituation der Schwangeren bedarf, um einen Abbruch der Gravidität zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für die Mutter rechtfertigen zu können (Urteil vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00); derartige Details werden von den Klägern weder mitgeteilt noch unter Beweis gestellt; insbesondere bestand offensichtlich nach der spätestens im Januar 1998 erfolgten genetischen Beratung keine Notwendigkeit, die angeblichen psychischen Verstimmungen ärztlich behandeln zu lassen.
  • OLG Celle, 14.05.2009 - 8 U 191/08

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich umgestürzter Straßenbäume

    Auf dieser Grundlage ist zunächst eine äußere Zustands und Gesundheitsprüfung bis zum Astwerk der Krone zweimal im Jahr erforderlich, einmal im unbelaubten und einmal im belaubten Zustand (OLG Hamm VersR 2003 1542. OLG Düsseldorf VersR 1997, 463. OLG Celle NdsRpfl. 2002, 262).
  • OLG Koblenz, 20.03.2006 - 5 U 255/06

    Arzthaftung und Umfang des Schadensersatzes bei unterbliebenem

    Die Legitimation eines Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218 a Abs. 2 StGB würde nämlich im vorliegenden Fall voraussetzen, dass für die Klägerin bei Erkennen der Spina bifida aperta und gleichzeitiger Verweigerung einer Abtreibung prognostisch schwerwiegende seelische Gefahren bis hin zu Suizidversuchen zu befürchten gewesen wären (BVerfG NJW 1993, 1751, 1754; BGH NJW 1995, 1609, 1610; BGH NJW 2002, 2636, 2637 f.; OLG Düsseldorf VersR 2003, 1542, 1543).
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