Rechtsprechung
   BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03   

Volltextveröffentlichungen (11)

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zivilprozessuale Sanktionen gegen unrichtigen und rechtswidrigen Sachvortrag" von RA Dr. Kurt Kiethe, original erschienen in: MDR 2007, 625 - 630.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2005, 279
  • MDR 2005, 507
  • VersR 2005, 277
  • afp 2005, 70



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241, 248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein nicht anwendbar.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07  

    Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch" zulässig?

    Die Sinndeutung des Begriffs unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382 m.w.N.), insbesondere darauf, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden hat (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.).

    Ob diese Sicht angemessen oder gar überzeugend ist, berührt den Bereich der Meinungsäußerung, die vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet wird und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.).

    Denn eine Äußerung ist nicht isoliert zu würdigen, sondern in dem Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 und vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251, jeweils m.w.N.).

    Sie ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf, überzogen oder gar ausfällig formuliert ist, und kann nur unter engen Voraussetzungen als unzulässige Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446).

    Einen solchen Charakter nimmt sie erst an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 und vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07  

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Deshalb hat es die gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen der Klägerin, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279 m.w.N), nicht vorgenommen.

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 ; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 -VersR 1994, 1120, 1121 ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO).

    So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843 ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - [...] Rn. 12, z.V.b.).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO).

    Andererseits ist zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Beklagten zu beachten, dass der oben dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen ist und es sich im Übrigen um Fragen von öffentlichem Interesse handelt, die ebenfalls von erheblichem Gewicht sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446 ; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - VersR 2007, 511, 512).

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