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   OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18   

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OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18 (https://dejure.org/2019,13160)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2019 - 5 U 75/18 (https://dejure.org/2019,13160)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 5 U 75/18 (https://dejure.org/2019,13160)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 2 Abs. 2 S. 4
    Wirksame Abtretung des Anspruchs aus einer Direktversicherung zur Sicherung eines Bankkreditvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG steht einer Abtretung der zukünftigen Erlebensfallleistung nicht entgegen

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Direktversicherung, Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Leistungsansprüchen, vertragsbegleitende Beratungspflicht des VU

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 1038
  • NZA-RR 2019, 494
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Zu dieser - hier maßgeblichen - Verfügung, die zulässigerweise auch künftige Forderungen erfasste und gegen deren Wirksamkeit auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten Bedenken nicht zu besorgen sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB 77. Aufl., § 398 Rn. 14f.), war der Kläger befugt, da er bei Vornahme des Rechtsgeschäfts Versicherungsnehmer war und kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines Dritten bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217; OLG Hamm, VersR 2015, 968; Höfer, in: Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) - Bd. I: Arbeitsrecht, 22. EL März 2018, § 2 a.F. Rn. 232; zur Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen allgemein Reiff/Schneider, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 9 ALB 2016, Rn. 29 ff.).

    Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall aufstellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verwiesen hat, ergibt sich vielmehr nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG es insbesondere nicht hindert, einen Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    Weder der Gesetzeswortlaut, noch Sinn und Zweck des Verfügungsverbotes, zu verhindern, dass ein zur Alterssicherung gedachtes Vermögen diesem Zweck vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder entzogen wird (BGH, a.a.O.; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217), gebieten insoweit eine unterschiedliche Behandlung.

    Erfasst das Abtretungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG mithin von vornherein nur solche Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217), so kommt es auf die vom Landgericht angestellten Erwägungen zur unterschiedlichen Rechtsnatur von Sicherungsabtretung und Forderungspfändung nicht entscheidend an.

    Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, wie sich aus der Stellung der Norm und dem Gesetzeszweck ergibt, allein den Schutz der Anwartschaft im Blick gehabt: Diese soll für Versorgungszwecke erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281, S. 26); es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG enthält nämlich gerade keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, im welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371), wonach Ansprüche des Arbeitnehmers auf die zukünftige Versicherungsleistung bereits in der Aufschubphase pfändbar seien, sei auf den hiesigen Fall einer Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung übertragbar, weshalb die von ihr vormals geäußerte gegenteilige Auffassung jetzt nicht mehr haltbar sei.

    Durch diese Verfügungsbeschränkungen, die unabhängig davon eingreifen, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG unwiderruflich Begünstigter ist oder - wie hier - den Vertrag als Versicherungsnehmer übernommen hat (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 263; Höfer, in: Höfer, a.a.O., § 2 aF Rn. 218), soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; OLG Hamm, VersR 2014, 737).

    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 260).

    Hingegen erstreckt sich die Vorschrift nicht auf die Ansprüche, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217; vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG es insbesondere nicht hindert, einen Gläubiger des Arbeitnehmers im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Ansprüche als zukünftige Forderungen zugreifen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

    Diese erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Forderungen habe die Norm nicht im Blick (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371).

    Ein auf die Versorgungsanwartschaft beschränkter Anwendungsbereich unter Ausschluss der nach Eintritt des Versicherungsfalles fälligen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371) ergibt sich daher nicht - erst - aus den Besonderheiten des Rechtsinstituts der Forderungspfändung (§§ 829 ff. ZPO), sondern unmittelbar - schon - aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, der ebenso wie die nachfolgenden Sätze 5 und 6, Anwendungsfälle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen untersagen will.

    Die Frage, inwieweit eine Sicherungsabtretung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG von dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wirksam vorgenommen werden konnte, konnte jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2010 (- VII ZB 87/09, VersR 2011, 371) nicht im Sinne ihrer Wirksamkeit als geklärt angesehen werden; die vorangegangene Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (- VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211) hatte die Frage der Reichweite des Abtretungsverbotes hinsichtlich künftiger Forderungen noch offen gelassen.

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13

    Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 Prozent seines Vermögens überträgt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 141/10, BGHZ 196, 95; Urteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13, NJW 2015, 56).

    Schon hiergegen hat der - für die Voraussetzungen des § 1365 BGB darlegungs- und beweisbelastete, vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13, NJW 2015, 56 - Kläger nichts Durchgreifendes mehr erinnert.

  • BGH, 23.10.2008 - VII ZB 16/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Die Verfügungsbeschränkung gilt überdies dann nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft bereits zum Vollrecht erstarkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz 7. Aufl., § 2 Rn. 279).

    Die Frage, inwieweit eine Sicherungsabtretung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG von dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wirksam vorgenommen werden konnte, konnte jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2010 (- VII ZB 87/09, VersR 2011, 371) nicht im Sinne ihrer Wirksamkeit als geklärt angesehen werden; die vorangegangene Entscheidung vom 23. Oktober 2008 (- VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211) hatte die Frage der Reichweite des Abtretungsverbotes hinsichtlich künftiger Forderungen noch offen gelassen.

  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Durch diese Verfügungsbeschränkungen, die unabhängig davon eingreifen, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BetrAVG unwiderruflich Begünstigter ist oder - wie hier - den Vertrag als Versicherungsnehmer übernommen hat (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 263; Höfer, in: Höfer, a.a.O., § 2 aF Rn. 218), soll im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht werden, die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht zu erhalten, d.h. zu verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; OLG Hamm, VersR 2014, 737).

    Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, wie sich aus der Stellung der Norm und dem Gesetzeszweck ergibt, allein den Schutz der Anwartschaft im Blick gehabt: Diese soll für Versorgungszwecke erhalten bleiben (BT-Drucks. 7/1281, S. 26); es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217).

  • OLG Koblenz, 12.10.2012 - 10 U 1151/11

    Betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung: Abtretung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Der Senat sieht, anders als das Landgericht, das einer Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris) gefolgt ist, keinen Anlass, den hier gegebenen Fall einer Sicherungsabtretung abweichend zu beurteilen, soweit der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalles betroffen ist.

    Die hier - im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Pfändung künftiger Forderungen - verneinte Frage, ob das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG eine Abtretung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall erfasst, ist bislang höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden und in der Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris) abweichend von dem vorliegenden Erkenntnis beantwortet worden.

  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 260).

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG beschränkt bereits im Ausgangspunkt die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers in bestimmter Hinsicht; mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 267).

  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 229/17

    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung des künftigen Anspruchs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 229/17 - abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. September 2018 - 14 O 229/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen,.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Vielmehr durfte die Beklagte ihre damalige Rechtsposition mit Fug und Recht als plausibel ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238) mit der Folge, dass eine Schadensersatzpflicht mangels Verschuldens ausscheidet.
  • BGH, 16.01.2013 - XII ZR 141/10

    Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen: Beurteilung bei einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
    Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 Prozent seines Vermögens überträgt (BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 141/10, BGHZ 196, 95; Urteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13, NJW 2015, 56).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZR 255/13

    Steuerberaterhaftung: Schadensberechnung bei steuerlicher Beratung einer GbR und

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 210/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsfolgen der Abtretung einer Forderung

  • BGH, 16.01.2013 - IV ZR 94/11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung:

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 134/08

    Rechtmäßigkeit einer Abtretung von Ansprüchen und einer Übertragung von Rechten

  • BGH, 04.10.2016 - VIII ZR 281/15

    Vorkaufsrecht des Wohnraummieters: Berechnung des Schadensersatzanspruches bei

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • OLG Hamm, 12.10.2018 - 20 U 108/18

    Keine Pflicht des Lebensversicherers zur Information des VN über die Auswirkungen

  • OLG Celle, 06.04.2017 - 8 U 166/16

    Wirksamkeit der Auszahlung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung an

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2018 - 5 W 25/18

    Rechtsanwaltshaftung: Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Pfändung einer

  • BGH, 04.11.1964 - IV ZB 369/64

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 37/06

    Entsprechende Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die

  • BGH, 13.05.1997 - IX ZR 246/96

    Abtretung der pfändungsfreien Teile mehrerer Ansprüche auf laufende

  • OLG Hamm, 16.10.2013 - 20 U 67/13

    Formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsverbots für künftige Rentenleistungen

  • OLG Hamm, 25.06.2014 - 20 U 41/14

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung durch den

  • OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
    Dieses Verfügungsverbot erfasst Forderungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles fällig werden (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571; Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 151/19, ZInsO 2020, 1476; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038), mithin insbesondere den auch hier in Rede stehenden Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung, bei dem es sich um einen eigenständigen, von dem Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall zu trennenden Anspruch handelt (vgl. BGH, a.a.O.; Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37) und dessen vorzeitige Inanspruchnahme in dieser Höhe durch den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ausdrücklich untersagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974).

    Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist danach die Differenzhypothese; ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre ("Gesamtvermögensvergleich"; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038).

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

    Daraus folgt zugleich, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entgegensteht (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Saarbrücken VersR 2019, 1038, 1039 ff. [juris Rn. 21 ff.]).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21

    Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug

    Diese Verpflichtung besteht beim Vertrieb von Versicherungen als vorvertragliche Pflicht (Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 2); darüber hinaus aber auch nach Vertragsschluss und während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung erkennbar ist (§ 6 Abs. 4 VVG; vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038).

    Auch sonst kann der Versicherer im Einzelfall - anlassbezogen - gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038; OLG Hamm, VersR 2019, 213; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 6 Rn. 198; Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O. § 6 Rn. 21).

    Weil mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen, vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038 - gestaltet hätte.

  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 1038 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu, weil er bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr Inhaber des Anspruchs auf die vertragliche Ablaufleistung war.
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2021 - 5 U 37/20

    1. Ein Versicherungsmakler, der nicht angemessen verdeutlicht, dass sich der von

    Weil jedoch mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Makler verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen, vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038 - gestaltet hätte.
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