Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.03.2009

Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07   

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https://dejure.org/2009,2254
BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07 (https://dejure.org/2009,2254)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07 (https://dejure.org/2009,2254)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2009 - XII ZR 141/07 (https://dejure.org/2009,2254)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer Genehmigung für eine Vereinbarung in einem Untermietvertrag über die Anpassung eines Untermietzinses an die Entwicklung des Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts; Voraussetzungen und Auswirkungen einer echten Gleitklausel ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung für Geschäftsräume mit Wertsicherungsklausel; fehlende Fortschreibung eines Indexes; ergänzende Vertragsauslegung; Verbraucherpreisindex statt Lebenshaltungskostenindex; Gleitklausel; Mieterhöhung; Gewerberaummiete

  • Judicialis

    AGBG § 3; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; PrKG § 2 Abs. 2; ; PrKV § 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Preisgleitklausel in einem Gewerberaummietvertrag; Fortschreibung des Vertrages bei Einstellung des in Bezug genommenen Index

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietzinsanpassung per Index

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatz eines nicht mehr gültigen Preisanpassungsindexes

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anpassung eines nicht mehr gültigen Preisanpassungsindex

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Alte Index- bzw. Gleitklauseln werden durch allgemeinen Verbraucherpreisindex ersetzt

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anpassung einer Wertsicherungsklausel an den Verbraucherpreisindex ("VPI") bei Wegfall des vereinbarten haushaltsbezogenen Preisindex

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mietanpassung

  • lw.com PDF, S. 2 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Umstellung von Lebenshaltungskostenindex auf Verbraucherpreisindex - Anpassung der Miete

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umstellung der Lebenshaltungskostenindex-Miete auf den Verbraucherpreisindex

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Anpassung einer Wertsicherungsklausel an den Verbraucherpreisindex ("VPI") bei Wegfall des vereinbarten haushaltsbezogenen Preisindex

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietanpassung: Verbraucherpreisindex ersetzt einen nicht mehr fortgeschriebenen Index! (IMR 2009, 197)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 880
  • NZM 2009, 398
  • ZMR 2009, 591
  • WM 2009, 856
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Mönchengladbach, 10.08.2004 - 5 C 287/04

    Zahlung eines erhöhten Mietzinses; Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel in

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass die so entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (vgl. AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; Gutachten DNotI-Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97).

    Außerdem stellt diese Klausel in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung, wie die Befassung von Rechtsprechung und Literatur mit derartigen Abreden belegt, eine in Mietverträgen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendete Vereinbarung dar (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402 ; AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; vgl. auch Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/ Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406); auch als Individualabrede unterläge sie deshalb im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 122, 256, 260) .

    Jede der beiden Vertragsparteien hätte sich deshalb redlicherweise nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen müssen; sie hätte - mangels geeigneter Alternativen - auch der Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex als neuem Maßstab für die künftige automatische Anpassung des Untermietzinses zustimmen müssen (vgl. allgemein AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; Gutachten DNotI-Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97; vgl. auch Staudinger/Amann BGB, Bearb. 2002, § 1105 Rdn. 14; allgemein für den Fall der Neuberechnung auf ein neues Basisjahr: OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402 ; für den Fall der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel vgl. etwa BGH Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76 - DNotZ 1980, 604).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1986 - 10 U 116/86
    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Außerdem stellt diese Klausel in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung, wie die Befassung von Rechtsprechung und Literatur mit derartigen Abreden belegt, eine in Mietverträgen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendete Vereinbarung dar (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402 ; AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; vgl. auch Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/ Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406); auch als Individualabrede unterläge sie deshalb im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 122, 256, 260) .

    Jede der beiden Vertragsparteien hätte sich deshalb redlicherweise nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen müssen; sie hätte - mangels geeigneter Alternativen - auch der Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex als neuem Maßstab für die künftige automatische Anpassung des Untermietzinses zustimmen müssen (vgl. allgemein AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; Gutachten DNotI-Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97; vgl. auch Staudinger/Amann BGB, Bearb. 2002, § 1105 Rdn. 14; allgemein für den Fall der Neuberechnung auf ein neues Basisjahr: OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402 ; für den Fall der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel vgl. etwa BGH Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76 - DNotZ 1980, 604).

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Dem Berufungsurteil ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, bei der Anpassungsklausel des § 10 Untermietvertrag handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung; eine unterschiedliche Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung durch verschiedene Berufungsgerichte ist denkbar und eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Klausel selbst auszulegen (BGHZ 163, 321, 323 f. ; BGH Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 128/05 - NJW-RR 2006, 1383 f.).
  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007 (- V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (- V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2007 (- V ZR 283/06 - NJW-RR 2008, 251) und vom 31. Oktober 2008 (- V ZR 71/08 - NJW 2009, 679) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 21.04.1993 - VIII ZR 113/92

    Zusicherung der Fahrbereitschaft beim Autokauf

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Außerdem stellt diese Klausel in dieser oder einer ähnlichen sinnentsprechenden Fassung, wie die Befassung von Rechtsprechung und Literatur mit derartigen Abreden belegt, eine in Mietverträgen nicht seltene und nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendete Vereinbarung dar (vgl. etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402 ; AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; vgl. auch Statistisches Bundesamt, Eilbericht Juni 2005, Fachserie 17/ Reihe 7, abgedr. FamRZ 2005, 1406); auch als Individualabrede unterläge sie deshalb im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 122, 256, 260) .
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 128/05

    Bindung an eine Kostenmietklausel nach Wegfall der Wohnungsgemeinnützigkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Dem Berufungsurteil ist die tatrichterliche Feststellung zu entnehmen, bei der Anpassungsklausel des § 10 Untermietvertrag handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung; eine unterschiedliche Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung durch verschiedene Berufungsgerichte ist denkbar und eröffnet dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Klausel selbst auszulegen (BGHZ 163, 321, 323 f. ; BGH Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 128/05 - NJW-RR 2006, 1383 f.).
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und

    Auszug aus BGH, 04.03.2009 - XII ZR 141/07
    Jede der beiden Vertragsparteien hätte sich deshalb redlicherweise nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen müssen; sie hätte - mangels geeigneter Alternativen - auch der Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex als neuem Maßstab für die künftige automatische Anpassung des Untermietzinses zustimmen müssen (vgl. allgemein AG Mönchengladbach NZM 2005, 742 ; AG Koblenz ZMR 2006, 451 ; Gutachten DNotI-Report 2/2003 9, 10; Reul DNotZ 2003, 92, 97; vgl. auch Staudinger/Amann BGB, Bearb. 2002, § 1105 Rdn. 14; allgemein für den Fall der Neuberechnung auf ein neues Basisjahr: OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 402 ; für den Fall der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel vgl. etwa BGH Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 106/76 - DNotZ 1980, 604).
  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 42/20

    Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung

    (b) Überdies wäre bei der hier vereinbarten Prozentklausel die Festlegung eines Basisjahrs im Mietvertrag für die (spätere) Berechnung der Mietänderung, anders als bei einer sogenannten Punkteklausel, bei welcher maßgebend ist, ob die Indexentwicklung einen bestimmten Punktwert erreicht, unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07, NZM 2009, 398 Rn. 20; Statistisches Bundesamt, Anleitung für die Berechnung von Schwellenwerten und Veränderungsraten für Wertsicherungsklauseln, Stand: März 2019, S. 54).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZR 41/11

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung einer Mietanpassungsvereinbarung für den Fall

    Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrags vereinbart, dass bei einer bestimmten prozentualen Veränderung des "Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes der mittleren Einkommensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland" die Miete zu ändern ist, entsteht durch den Wegfall dieses Index eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009, XII ZR 141/07, ZMR 2009, 591).

    Jedenfalls wenn der der Anpassung zugrunde liegende Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 beginnt, entspricht es dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex bereits ab dem Basisjahr 2000 abzustellen (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009, XII ZR 141/07, ZMR 2009, 591).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hätten die Vertragsparteien, wenn sie den Fall bedacht hätten, dass der von ihnen in Bezug genommene und auf einen bestimmten Haushaltstyp (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen) zugeschnittene Lebenshaltungsindex nicht fortgeschrieben wird, wohl aber der für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland geltende Index (jetzt: "Verbraucherpreisindex"), redlicher Weise diesen Index als Maßstab für künftige Anpassungen des Mietzinses vereinbart (Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 19 mwN).

    Sie unterliegt deshalb auch als Individualabrede im Interesse einer einheitlichen Handhabung einer vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - ZMR 2009, 591 Rn. 17 und BGHZ 122, 256, 260).

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 380/17

    Ablösung - Anpassungsregelung - vertragliche Einheitsregelung

    Eine fiktive Fortschreibung dieses Indexes, die nicht nur die Preisentwicklung, sondern auch Veränderungen des Warenangebots und des Konsumverhaltens berücksichtigen müsste, ist nicht möglich (vgl. BGH 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - Rn. 14 mwN) .

    Die Vertragsparteien hätten, sofern sie den Wegfall des von ihnen gewählten Preisindexes bedacht hätten, bei angemessener Abwägung ihrer Interessen - mangels geeigneter Alternativen - den für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Gesamtdeutschland geltenden Index (jetzt "Verbraucherpreisindex") als Maßstab für künftige Anpassungen des Ruhegehalts vereinbart (vgl. BGH 4. März 2009 - XII ZR 141/07 - Rn. 15 ff. mwN) .

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 2/09

    In Grundstückskaufvertrag vereinbarter "Infrastrukturbeitrag" für kommunale

    Das entspricht dem hypothetischen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254; Urt. v. 31. Oktober 2008, V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680; BGH, Urt. v. 4. März 2009, XII ZR 141/07, NJW-RR 2009, 880 f.).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2014 - 2 U 245/12

    Zulässige Wertsicherungsklauseln im Pachtvertrag

    Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien, hätten sie mit dem künftigen Wegfall des gewählten Indexes für einen bestimmten Haushaltstyp gerechnet, den Verbraucherpreisindex für eine Anpassungsklausel gewählt hätten (so auch BGH ZMR 2009, 591; BGH WuM 2009, 61; BGH WuM 2013, 32; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 15.11.2006, 9 U 67/05; Dickersbach in: Lützenkirchen a.a.O., Rn. 134; Neuhaus , a.a.O., S. 849).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 3 U 75/11

    Pachtvertrag: Eintritt der Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel

    Seither knüpfen vertragliche Gleitklauseln, die auf den Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland Bezug nehmen, automatisch an den Verbraucherpreisindex an (vgl. hierzu z. B. BGH, NJW-RR 2009, 880; Aufderhaar/Jaeger, NZM 2009, 564/574).

    Die Berechnung der Veränderungsrate nach der vereinbarten Prozentklausel ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der vertraglichen Wahl des Basisjahres vorzunehmen (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2009, 880).

  • OLG Schleswig, 06.04.2011 - 4 U 60/10

    Maßgeblicher Index für eine Mietanpassungsklausel nach Fortfall des vertraglich

    Das Gericht folgt damit den vom 12. Zivilsenat des BGH in dem Urteil vom 04.03.2009 ( XII ZR 141/07 - NJW-RR 2009, 880 ) aufgestellten Grundsätzen.

    Dem Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall - anders in dem Fall des 12. Zivilsenats - nicht um eine Punkteklausel, sondern um eine prozentuale Klausel handelt (vgl. BGH XII ZR 141/07 - NJW-RR 2009, 880 Tz 26), misst das Gericht keine so große Bedeutung bei.

    Fehlerhaft habe das Landgericht insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 2009 (NJW-RR 2009, 880 ) herangezogen.

    Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 4. März 2009 - XII ZR 141/07 ausgeführt hat:.

  • LG Köln, 20.05.2010 - 22 O 179/09

    Mietzinsanpassung per Index

    Es entspricht dem Interesse der Vertragsparteien, für die automatische Anpassung der Miethöhe ab der Einstellung der Fortschreibung des "Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem Einkommen" auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex abzustellen (BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07).

    Jede der beiden Vertragsparteien hätte sich deshalb redlicherweise nicht nur am Grundsatz der automatischen Anpassung festhalten lassen müssen; sie hätte - mangels geeigneter Alternativen - auch der Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex als neuem Maßstab für die künftige automatische Anpassung des Untermietzinses zustimmen müssen (BGH, Urteil vom 04.03.2009 - XII ZR 141/07).

  • AG Starnberg, 21.02.2014 - 2 C 1641/13

    Mieterhöhung: Angabe über zugrunde gelegten Preisindex erforderlich!

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH NJW-RR 2009, 880 bedarf es daher einer ergänzenden Vertragsauslegung des Mietvertrages dahin gehend, dass der Verbraucherpreisindex mit der jeweils im Zeitpunkt des Zugangs der Erhöhungserklärung aktuellen Basis Anwendung findet.
  • LG Osnabrück, 20.07.2011 - 12 O 802/11

    Erbbaurecht; Erhöhung des Erbbauzinses

    Dabei ist unter Berücksichtigung der im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen darauf abzustellen, was die Parteien bei Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH V ZR 71/08 NJW 2009, 679; XII ZR 141/07 NJW-RR 2009, 880, 881; V ZR 20/06, NJW 2007, 509, 510).

    Der Verbraucherpreisindex entspricht damit dem Lebenshaltungskostenindex aller privaten Haushalte (für Anpassungsklausel im Mietvertrag (BGH XII ZR 141/07 NJW-RR 2009, 880; für Erbbauzins BGH V ZR 71/08 NJW 2009, 679, 680; Reul, DNotZ 2003, 92, 97).

  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 117/22

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus zwei Schuldscheindarlehen;

  • BGH, 26.05.2021 - VI ZR 42/20
  • BGH, 20.06.2023 - XI ZR 116/22

    Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen;

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 10 U 68/11

    Wirksamkeit einer Mietpreisgleitklausel

  • LG Augsburg, 27.08.2010 - 3 O 1539/09

    Gewerberaummietvertrag: Wirksamkeit einer Preisgleitklausel; Anspruch des

  • LG Paderborn, 05.12.2012 - 1 S 77/12

    Für Pachtzinshöhe und Nebenkosten ist die Vereinbarung maßgeblich!

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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08   

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https://dejure.org/2009,1026
BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08 (https://dejure.org/2009,1026)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - IX ZB 141/08 (https://dejure.org/2009,1026)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - IX ZB 141/08 (https://dejure.org/2009,1026)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum ausschließenden Versagungsgrund der Verschwendung i.R.e. Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für das Unterliegen eines Beschlusses einer Rechtsbeschwerde

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4
    Keine Verschwendung ohne das Hinzutreten weiterer Merkmale bei Gläubigerbefriedigung nach Zahlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InsO § 290 Abs. 1
    Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum ausschließenden Versagungsgrund der Verschwendung i.R.e. Restschuldbefreiung; Voraussetzungen für das Unterliegen eines Beschlusses einer Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Versagungsgrund der Verschwendung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verschwendung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bei Begleichung einzelner noch nicht fälliger Forderungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verschwendung durch Gläubigerbefriedigung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldbefreiung - Versagung der Befreiung wegen Verschwendung

  • nomos.de PDF, S. 34 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verschwendung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bei Begleichung einzelner noch nicht fälliger Forderungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 984
  • MDR 2009, 710
  • NZI 2009, 325
  • WM 2009, 856
  • JR 2010, 301
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 149/06

    Anforderungen an die Gründe eines Berufungsurteils bei Bestätigung des

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101 ; BGH Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).

    Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219 ; BGH, Urt. v. 22. Juni 2007, a.a.O. Rn. 10).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

    Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch einstimmigen

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Sind neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten, muss sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung damit auseinandersetzen (BGHZ 156, 216, 219 ; BGH, Urt. v. 22. Juni 2007, a.a.O. Rn. 10).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101 ; BGH Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01

    Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04

    Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes;

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443 S. 190).
  • LG Hagen, 07.12.2006 - 10a T 75/06

    Insolvenzrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Versagung

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel (vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387), Wetten oder Differenzgeschäften anzusehen sein (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 82).
  • BGH, 12.07.2004 - II ZB 3/03

    Anforderungen an die Begründung eines mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910 Rn. 14).
  • AG Duisburg, 16.04.2007 - 62 IK 391/06

    Tätigung von Zahlungen an einzelne Gläubiger ohne zwingenden Grund während des

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08
    Zwar wird vereinzelt eine durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte "Kapitalerhaltungspflicht" des Schuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger zu befriedigen (AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch AG Duisburg NZI 2007, 473, 474).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZB 175/09

    Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen anzuwenden, die - wie hier - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 f Rn. 4 ff jeweils m.w.N.) und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGHZ 65, 30, 36; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. § 329 Rn. 20; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, ZPO 2009 § 329 Rn. 18).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10

    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten

    Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10).
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 156/08

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von

    Der Verbrauch kann nur unter dem Gesichtspunkt der Verschwendung Bedeutung gewinnen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZVI 2009, 307, 308 Rn. 10).
  • BGH, 20.06.2013 - IX ZB 11/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verschwendung von Vermögen bei unentgeltlicher

    Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 10).
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 199/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung durch Entsorgung

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gegeben ist, wenn der Schuldner Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9; v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZInsO 2009, 732, 733 Rn. 10).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 23/11

    Insolvenzverwalterentlassung und Vergütungsfestsetzung: Verletzung der

    a) Durch die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts und die Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1 gegen diesen Beschluss - unbeschränkt - sofortige Beschwerde eingelegt habe, lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts den maßgeblichen Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, sowie den Streitgegenstand und die Anträge der Beteiligten in den beiden Instanzen noch ausreichend deutlich erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 5 f).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 72/09

    Anforderungen an die Begründetheit einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen (BGHZ 154, 99, 101 ; BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/06, ZInsO 2009, 732, 733 Rn. 4 ff; Urt. v. 22. Juni 2007 - V ZR 149/06, NJW-RR 2007, 1412 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 86, 89, 96; Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 3) der Aufhebung, weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 148/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Die Entscheidung des Landgerichts unterliegt bereits von Amts wegen der Aufhebung (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 mwN), weil den Mindestanforderungen an die Begründung nicht genügt ist (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 92/10

    Zurückverweisung einer Sache an das Beschwerdegericht mangels für die

    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 6; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 3; vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 5; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10, juris Rn. 3).
  • BGH, 19.11.2009 - IX ZA 18/09

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen der Versagung einer Restschuldbefreiung

    Es hat eine solche Verschwendung unabhängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläubiger getätigt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856), bejaht.
  • OLG München, 15.05.2015 - 19 U 4563/14

    Erfolgreicher Tatbestandsberichtigungsantrag

  • BGH, 10.12.2009 - IX ZB 20/08

    Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 18/11

    Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren nach Ankündigung

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 19/11

    Anforderungen an die Entlassung eines Treuhänders im vereinfachten

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 129/10

    Notwendigkeit des Vorliegens einer Begründung bei einem der Rechtsbeschwerde

  • AG Göttingen, 12.03.2012 - 74 IN 150/06

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in jährlichen

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