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BFH, 22.03.2005 - X B 162/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 54; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 56 FGO; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Krankheit als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 12.08.2004 - 1 K 1010/04
- BFH, 22.03.2005 - X B 162/04
- BFH, 22.03.2005 - X B 165/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00
Steuerberaterprüfung - Prüfungsbescheid - Ablauf der Klagefrist - Psychische …
Auszug aus BFH, 22.03.2005 - X B 162/04
Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist aber nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). - BFH, 22.03.2005 - X B 168/04
Zulassung der Revision wegen schwerwiegenden Fehlers des FG; Ablehnung eines …
Auszug aus BFH, 22.03.2005 - X B 162/04
Im Verfahren X B 168/04 hat im Übrigen der Kläger selbst diese Tatsache in der Erwiderung vom 27. Januar 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) betont.
- BFH, 21.06.2005 - X S 11/05
Keine Anhörungsrüge i. S. des § 133a FGO bei Rüge anderer Verfahrensnormen
Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 162/04 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 1010/04 als unzulässig verworfen. - FG Hamburg, 09.08.2007 - 1 K 115/06
Widerlegen der Bekanntgabefiktion des § 122 AO; psychische Krankheit als …
Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der Kläger außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (BFH vom 22.03.2005 X B 162/04, zitiert nach juris).