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   OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20, 3 W 29/20, 3 W 33/20, 3 W 96/20   

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https://dejure.org/2020,42619
OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20, 3 W 29/20, 3 W 33/20, 3 W 96/20 (https://dejure.org/2020,42619)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2020 - 3 W 28/20, 3 W 29/20, 3 W 33/20, 3 W 96/20 (https://dejure.org/2020,42619)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 3 W 28/20, 3 W 29/20, 3 W 33/20, 3 W 96/20 (https://dejure.org/2020,42619)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2021, 273
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZB 15/11

    Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Die Beschwerden sind statthaft und auch ansonsten zulässig (vgl. Krätzschel , in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 42, Rn. 25); insbesondere sind sie jeweils innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG - die auch für den Fiskus gilt (BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 -, NJW 2012, S. 453 [454 Rn. 5]) - eingelegt worden.

    aa) Bei Feststellungsentscheidungen gemäß § 1964 BGB handelt es sich um Endentscheidungen im Sinne des § 38 FamFG ( Obermann , in: BeckOK FamFG, 36. Edition, Stand 1. Oktober 2020, § 38, Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 -, NJW 2012, S. 453 [454 Rn. 5]).

    (2) Für einen Erbscheinsantrag des Fiskus bedarf es aber zusätzlicher Angaben, die nicht aus dem Feststellungsbeschluss (und den Akten) hervorgehen, denn durch den Feststellungsbeschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unermittelt gebliebener vorrangiger Erben ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 -, NJW 2012, S. 453 [454 Rn. 8] m.w.N.; Najdecki , in: Burandt/Rojahn, 3. Auflage 2019, § 1964 BGB, Rn. 4; Grziwotz , in: MüKo FamFG, 3. Auflag 2019, § 352, Rn. 25).

    Insoweit dürfte der Hilfsantrag als Antrag auf Abänderung des Feststellungsbeschlusses nach § 48 Abs. 1 FamFG wegen erst nachträglich gewonnener anderer Erkenntnisse zu verstehen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11 -, NJW 2012, S. 453 [454 Rn. 6 a.E.]), der vom Nachlassgericht noch nicht beschieden worden ist.

  • OLG Frankfurt, 29.11.2013 - 6 W 111/13

    Pflicht zur Preisangabe auf einer Automesse

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Die Bezugnahme allein reicht aber nicht aus, da im Erbscheinsantrag des Fiskus regelmäßig Angaben erforderlich sind, die über den Inhalt eines Feststellungsbeschlusses hinausgehen; auch die Beteiligung Dritter kann das Formulieren eines vollständigen Erbscheinsantrags erforderlich machen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 6 W 111/13 - n.v.).

    Im Rahmen des Feststellungsbeschlusses nach § 1964 BGB habe das Nachlassgericht sämtliche erbrechtlichen Ansprüche etwaiger erbberechtigter Personen geprüft und das Erbrecht des Fiskus festgestellt; auf Basis dieses Sachstandes - der für das Nachlassgericht aus der Nachlassakte ersichtlich sei - sei der Erbscheinsantrag gestellt worden; der Hinweis auf den Feststellungsbeschluss reiche aus (Hinweis auf OLG Celle, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 6 W 111/13 - n.v., Bl. 24 ff. d.A. 3 W 29/20; Bl. 20 ff. d.A. 3 W 96/20).

    (1) Stellt der Fiskus einen Erbscheinsantrag, so kann er bezüglich der darin zu machenden Angaben grundsätzlich auf den Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 BGB Bezug nehmen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 6 W 111/13 - n.v., Ablichtung auf Bl. 24 ff. d.A. 3 W 29/20 und Bl. 20 ff. d.A. 3 W 96/20).

    Darauf weist auch das Oberlandesgericht Celle in einem obiter dictum zur fast identischen alten Rechtslage nach § 2354 ff. BGB a.F. hin (OLG Celle, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 6 W 111/13 - a.a.O.; Hervorhebung nur hier):.

  • BGH, 19.01.2012 - V ZB 221/11

    Abschiebungsverfahren: Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht und die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen, § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11 -, FGPrax 2012, Rn. 84 [85] m.w.N.; Ulrici , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2018, § 38, Rn. 34).

    Es kann hier dahinstehen, ob eine solche Ermessensentscheidung der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (dafür BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 -, NJW-RR 2016, S. 1478 [Rn. 9 f.; Fischer , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2018, § 69, Rn. 9; a.A. bezüglich § 21 FamFG KG Berlin, Beschluss vom 2. September 2010 - 19 WF 132/10 -, juris, Rn. 5 und bezüglich § 81 FamFG OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2019 - I-3 Wx 48/18 -, juris, Rn. 13 = FGPrax 2019, S. 272 [273]): Selbst wenn bei einer solchen Ermessensentscheidung Prüfungsmaßstab für das Beschwerdegericht nur wäre, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder Ermessensfehler in Form des Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung vorliegen, wäre hier - da solche Fehler vorliegen - dem Senat die Ausübung eignen Ermessens eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11 -, FGPrax 2012, S. 84 [85] m.w.N.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Hier ist dem Beschwerdegericht schon deshalb die die Ausübung eignen Ermessens eröffnet, weil die Entscheidungsgründe keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung auf Ermessensfehler bieten und deshalb von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11 -, FGPrax 2012, Rn. 84 [85] m.w.N.; Ulrici , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2018, § 38, Rn. 34).

  • OLG München, 05.05.2011 - 31 Wx 164/11

    Gerichtliche Feststellung des Fiskalerbrechts: Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    So sind keine weitreichenden Ermittlungen geboten, wenn der Nachlass wertlos oder überschuldet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2018 - 21 W 56/18 -, ZEV 2019, S. 21 [22 Rn. 13]; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 31 Wx 164/11 -, NJW-RR 2011, S. 1379 [1380 a.E.]; Leipold , in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 1964, Rn. 4; Me?.ina , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1964, Rn. 4 f.; Weidlich , in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 1964, Rn. 1; Zimmermann , Erbschein - Erbscheinsverfahren - Europäisches Nachlasszeugnis, 3. Auflage 2016, Abschnitt E, Rn. 240).

    Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der öffentlichen Aufforderung nur ganz ausnahmsweise vor, etwa dann, wenn der Nachlass überschuldet ist oder keine die Kosten deckende Masse vorhanden ist (vgl. Heinemann , in: BeckOGK BGB, Stand 1. August 2020, § 1965, Rn. 10; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 31 Wx 164/11 -, NJW-RR 2011, S. 1379 [1381]; Me?.ina , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1965, Rn. 1).

  • RG, 26.05.1919 - VI 60/19

    Zur Ausgleichung der Schadensersatzverpflichteten nach § 17 des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Diese drei etwaigen gesetzlichen Erben haben die Erbschaft unabhängig von der Art der Berufung ausgeschlagen (Bl. 2 f., 9 d.BA 7 VI 60/19).

    Insbesondere haben die hier durchgeführten Ermittlungen - Anfragen an die einzigen bekannten Abkömmlinge der Erblasserin - kein Ergebnis und keine weiteren Ermittlungsansätze erbracht (Bl. 5, 10 d. BA 7 VI 60/19) und die öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 Satz 1 BGB ist durchgeführt worden und ergebnislos geblieben.

  • OLG Frankfurt, 14.09.2018 - 21 W 56/18

    Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters, Gebrauchmachen von der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    So sind keine weitreichenden Ermittlungen geboten, wenn der Nachlass wertlos oder überschuldet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2018 - 21 W 56/18 -, ZEV 2019, S. 21 [22 Rn. 13]; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 31 Wx 164/11 -, NJW-RR 2011, S. 1379 [1380 a.E.]; Leipold , in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 1964, Rn. 4; Me?.ina , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1964, Rn. 4 f.; Weidlich , in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 1964, Rn. 1; Zimmermann , Erbschein - Erbscheinsverfahren - Europäisches Nachlasszeugnis, 3. Auflage 2016, Abschnitt E, Rn. 240).
  • OLG Köln, 10.12.2010 - 2 Wx 198/10

    Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Bedarf die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu ihrer Ausführung einer besonderen Handlung - etwa der Bestellung eines Nachlasspflegers oder hier einer öffentlichen Aufforderung gemäß § 1965 BGB -, so ist diese dem funktionell zuständigen Ausgangsgericht zu überlassen (OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 2 Wx 198/10 -, FGPrax 2011, S. 128 [129]; Bumiller , in: Bumiller/Harders, FamFG, 12. Auflage 2019, § 69, Rn. 8; Fischer , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2018, § 69, Rn. 64; Sternal , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 69, Rn. 10 jeweils m.w.N. und Beispielen).
  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Es kann hier dahinstehen, ob eine solche Ermessensentscheidung der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (dafür BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 -, NJW-RR 2016, S. 1478 [Rn. 9 f.; Fischer , in: MüKo FamFG, 3. Auflage 2018, § 69, Rn. 9; a.A. bezüglich § 21 FamFG KG Berlin, Beschluss vom 2. September 2010 - 19 WF 132/10 -, juris, Rn. 5 und bezüglich § 81 FamFG OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2019 - I-3 Wx 48/18 -, juris, Rn. 13 = FGPrax 2019, S. 272 [273]): Selbst wenn bei einer solchen Ermessensentscheidung Prüfungsmaßstab für das Beschwerdegericht nur wäre, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder Ermessensfehler in Form des Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung vorliegen, wäre hier - da solche Fehler vorliegen - dem Senat die Ausübung eignen Ermessens eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 221/11 -, FGPrax 2012, S. 84 [85] m.w.N.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
  • OLG München, 16.08.2018 - 31 Wx 145/18

    Aufforderung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Diese hat aber ausdrücklich von solchen Ermittlungen abgesehen, obgleich die Erbenermittlung eine der zentralen Aufgaben des Nachlasspflegers ist (OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 - 31 Wx 145/18 -, ZEV 2018, S. 704 [Rn.10]; Sieber , in: ZEV 2020, S. 688 m.w.N.; Mayer , in: ZEV 2010, S. 445 [448] m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 09.11.2015 - 12 W 75/15

    Gerichtskosten: Kostenhaftung eines Landes als gesetzlicher Zwangserbe für Kosten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
    Maßgeblich sind die Kosten der öffentlichen Aufforderung, die letztlich die Erben zu tragen haben (§ 24 Nr. 9 GNotKG; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. November 2015 - 12 W 75/15 -, FGPrax 2016, S. 93 m.w.N.), nicht aber der Arbeitsaufwand für das Nachlassgericht oder die Kosten des gesamten Feststellungsverfahrens ( Heinemann , in: BeckOGK BGB, Stand 1. August 2020, § 1965, Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 28.08.2017 - 8 UF 131/17

    Umgangsrechtsverfahren: Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf

  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 3 W 27/20

    Enterbung eines Abkömmlings

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2019 - 3 Wx 48/18
  • KG, 02.09.2010 - 19 WF 132/10

    Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens: Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts;

  • OLG Köln, 12.07.2010 - 2 Wx 99/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ankündigung einer Entscheidung durch das

  • KG, 13.12.2022 - 19 W 180/22

    Nachlasssache: Ermessensausübung bei Feststellung des Fiskalerbrechts

    Ohnehin wird die Ausnahmevorschrift des § 1965 Abs. 1 Satz 2 BGB nur ausnahmsweise eingreifen, da die Kosten für die Aufforderung als äußerst gering anzusehen sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 18.12.2020, 3 W 28/20, Rn. 44; MüKo-Leipold, BGB 9. A., § 1965 Rn. 2).
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