Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. 2In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechtsprechung zu § 48 FamFG
135 Entscheidungen zu § 48 FamFG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 21.09.2022 - 1 BvR 1349/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen oberlandesgerichtliche Entscheidungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
Abänderung der Anordnung einer Sonderprüfung und Bestellung eines anderen ...
- OLG Celle, 28.04.2020 - 9 W 69/19
- BGH, 05.07.2017 - IV ZB 6/17
Aufhebung der Nachlassverwaltung: Antragsbefugnis im Falle der Zweckerreichung
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16
Aufhebung der Nachlassverwaltung
- OLG Hamm, 12.01.2017 - 15 W 237/16
- LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21 Corona
Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei ...
- OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21
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- BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des § ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.03.2014 - XII ZB 511/13
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- BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 1170/14
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Wiederaufnahme eines ...
- OLG Frankfurt, 22.08.2013 - 2 UF 23/12
Zum Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
- BGH, 19.03.2014 - XII ZB 511/13
§ 48 FamFG in Nachschlagewerken
- § 48 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beaufsichtigung
- Genehmigungspflichten
Querverweise
Auf § 48 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 107 (Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150