Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
| 1. | ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und | |
| 2. | das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
Rechtsprechung zu § 44 FamFG
22 Entscheidungen zu § 44 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 11.01.2011 - 17 W 1161/10
Anforderungen an die Form einer Anhörungsrüge im Verfahren der freiwilligen ...
- BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2538/10
Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines, im zwischenzeitlich ungewollten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2538/10
Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Fehlen einer Gelegenheit zur ...
- BVerfG, 12.01.2011 - 1 BvR 2538/10
- BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 30.04.2010 - 1 BvR 2797/09
Räumung einer Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung bei mittelgradiger ...
- BVerfG, 30.04.2010 - 1 BvR 2797/09
- BVerfG, 26.10.2010 - 1 BvR 2539/10
Gewährung rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine ...
- VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 80-IV-10
- KG, 22.12.2011 - 1 W 544/11
- VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 110-IV-11
- OLG Celle, 20.02.2012 - 10 UF 23/12
Folgen einer unterbliebenen Ausübung des amtsgerichtlichen Ermessens im Rahmen ...
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Literatur im Internet zu § 44 FamFG
- § 44 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten - § 44 FamFG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- FamFG
- Allgemeiner Teil
- Beschluss
- § 48 (Abänderung und Wiederaufnahme)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Beschwerde
- § 81
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
- § 131d (Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
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