Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Rechtsprechung zu § 41 FamFG
36 Entscheidungen zu § 41 FamFG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.05.2011 - XII ZB 632/10
Familienrecht - Beschwerdefrist läuft nur nach direkter Zustellung an Betreuten
- OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Verfahren wegen Genehmigung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11
Familienrecht - Anordnung der Ergänzungspflegschaft
- BGH, 23.11.2011 - XII ZB 293/11
- OVG Niedersachsen, 05.05.2011 - 4 OB 117/11
Zur Wirksamkeit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 4 OB 132/11
Zur Fortführung des Verfahrens bei erfolgreicher Anhörungsrüge und zur ...
- OVG Niedersachsen, 24.06.2011 - 4 OB 132/11
- BGH, 19.10.2011 - XII ZB 250/11
Familienrecht - Verkündung von Entscheidungen in Familienstreitsachen
- KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft ...
- OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11
Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im ...
- OLG Brandenburg, 23.01.2012 - 10 UF 243/11
- OLG Köln, 10.08.2010 - 4 UF 127/10
Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch ...
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Literatur im Internet zu § 41 FamFG
- § 41 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Betreuungsverfahren
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
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Querverweise
- FamFG
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- § 88
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
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