Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 3 - Beschluss (§§ 38 - 48) |
(1) 1Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) 1Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. 2Dies ist in den Akten zu vermerken. 3In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. 4Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 |
belehrung § 40Wirksamwerden § 41Bekanntgabe des Beschlusses § 41aElektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungs-
ermächtigungen § 42Berichtigung des Beschlusses § 43Ergänzung des Beschlusses § 44Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45Formelle Rechtskraft § 46Rechtskraftzeugnis § 47Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48Abänderung und Wiederaufnahme
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 41 FamFG
255 Entscheidungen zu § 41 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 04.08.2026 - 3 WF 304/26
- BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19
Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22
Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen ...
- BVerfG, 04.01.2023 - 1 BvR 758/21
Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung der grundrechtlichen Positionen ...
- BGH, 29.03.2017 - XII ZB 51/16
Betreuungssache: Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an alle ...
- OLG Frankfurt, 23.03.2026 - 5 UF 197/25
Verkündung in Ehe- oder Familiensache nach Einführung der elektronischen Akte
- BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12
Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12
Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen ...
- OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12
- BGH, 19.08.2026 - XII ZB 456/25
Vaterschaftsanerkennung durch trans Mann: Vater muss bei Geburt des Kindes ...
§ 41 FamFG in Nachschlagewerken
- § 41 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Betreuungsverfahren
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Genehmigungen
Genehmigungspflichten
Postkontrolle
Rechtsbeschwerde
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 41 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)