Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 29.10.2002

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   BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02   

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https://dejure.org/2003,410
BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02 (https://dejure.org/2003,410)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - XI ZR 447/02 (https://dejure.org/2003,410)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 (https://dejure.org/2003,410)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Grundstückskaufes; Verbundenes Geschäft bei Realkreditverträgen; Duldungs- und Anscheinsvollmacht; Nichtigkeit einer Bevollmächtigung wegen eines Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz; Untersicherung und ...

  • Judicialis

    HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § ... 3 Abs. 1; ; HWiG § 4; ; BGB § 172; ; BGB § 171; ; BGB § 134; ; BGB § 173; ; RBerG § 1; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9; ; Richtlinie 85/577 EWG Art. 7; ; Haustürgeschäfterichtlinie Art. 3 Abs. 2 a; ; Haustürgeschäfterichtlinie Art. 2 Abs. 1 a

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HWiG § 1; HWiG § 3; HWiG § 4; BGB § 134; BGB § 171 ff.
    Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags bei Auszahlung an den Wohnungsverkäufer

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerbrKrG § 3 Abs. 2 § 9
    Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlage - "Strukturvertrieb": Rückabwicklung von Wohnungskaufverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 3 Abs. 1
    Keine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage der Rückgewähransprüche des Kreditgebers eines Realkreditvertrags nach dessen Widerruf (§ 3 Abs. 1 HWiG)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 153
  • ZIP 2003, 109
  • ZIP 2004, 406 (Ls.)
  • NZI 2003, 991
  • NZM 2003, 991
  • VersR 2004, 795
  • WM 2003, 2184
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall "H." vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehensverträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur ausnahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Geschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).

    Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem zitierten "H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwicklungsprobleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter Nr. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzugefügt, daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche somit unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines gemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grundpfandrechts aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß nahe, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch unter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) - nicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurückzahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann.

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 f.).

    Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall "H." vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehensverträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur ausnahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Geschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152, 330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag an den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zurückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt.

    Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).

  • BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02

    Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.).

    Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711).

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).

    Eine etwaige Untersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren Risikobereich und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu führen, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.).
  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.).
  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152, 330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag an den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zurückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes Geschäft handelt.
  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

    Auszug aus BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
    Nur so kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711).
  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 22.10.1996 - XI ZR 249/95

    Rechtsscheinhaftung bei nicht wirksam beurkundeter Vollmacht

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • LG Bochum, 29.07.2003 - 1 O 795/02

    Zum Erwerb kreditfinanzierter Immobilien

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Die Rückabwicklung hat in diesem Falle vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (st.Rspr.: Senat BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; Urteile vom 17. September 1996 - XI ZR 197/95, WM 1996, 2103, 2104 f. und vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66; Beschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187).

    Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. November 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswohnung).

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen, weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 aaO und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 aaO; Senatsbeschluß vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, Umdruck S. 6 ff.).
  • BGH, 22.07.2008 - XI ZR 389/07

    Zur Kondizierbarkeit von Personalsicherheiten eines Kreditnehmers

    Die Revisionserwiderung übersieht, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nach Art. 2 Abs. 1 a auf Kreditverträge, die - wie hier - hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186; vgl. auch BGHZ 162, 20, 27).
  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 432/04

    Begriff der Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

    Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann auf Grund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187 für die Kreditfinanzierung einer Eigentumswohnung).
  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Realkredit und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - sub II. 3. = NJW 2004, 1376, 1378; Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub II. 2. a) = NJW 2004, 158, 159; Beschluss vom 16. September 2003 - XI 447/02 - sub 2. c) = NJW 2004, 153; Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III. 3. = NJW 2003, 885, 886).

    Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI 447/02 - sub 2. c) = NJW 2004, 153; Urteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 - sub II. 3. = ZIP 2003, 1741, 1743).

    Ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - (NJW 2004, 1376ff.) überhaupt noch Raum ist für Fälle, in denen nach altem Recht Realkredit- und Grundstückskaufvertrag doch ausnahmsweise nach Treu und Glauben als wirtschaftliche Einheit anzusehen wären (so Kammergericht, Urteil v. 6. Mai 2003 - 18 U 56/02; vgl. aber BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 sub 2. c) cc) = NJW 2004, 153), kann dahinstehen.

    Die Bejahung einer Rückzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. verstößt auch nicht gegen die EG-Haustürgeschäfterichtlinie (BGH , Beschluss vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02 = WM 2003, 2186; Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 sub 3. = NJW 2004, 153, 154).

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2004 - 17 U 198/03

    Ansprüche aus einer Sicherungsgrundschuld bei Unwirksamkeit eines Darlehens zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (vgl. BGHZ 150, 248, 262 f.; BGH WM 2003, 483, 484 f.; BGH NJW 2004, 158 m. w. Nachw.; BGH NJW 2004, 153).

    Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden, und dass das für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 152, 331, 337; BGH ZIP 2003, 1741, 1743; BGH NJW 2004, 153; BGH NJW 2004, 158).

    Die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 EWG steht dem nicht entgegen, weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (vgl. BGHZ 152, 331, 338; BGH NJW 2004, 153, 154; BGH NJW 2004, 158 m. w. Nachw.).

    Hinzu kommt, dass die Haustürgeschäfte-Richtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Geschäfte enthält, sondern in Artikel 3 Abs. 2 lit. a bestimmt, dass sie für Verträge über den Kauf von Immobilien nicht gilt (vgl. BGH WM 2003, 2186, 2187; BGH NJW 2004, 153, 154).

  • KG, 02.11.2004 - 4 U 20/04

    Widerruf eines Realkreditvertrages: Reichweite einer Sicherungsvereinbarung und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Realkredit und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - sub II. 3. = NJW 2004, 1376, 1378; Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - sub II. 2. a) = NJW 2004, 158, 159; Beschluss vom 16. September 2003 - XI 447/02 - sub 2. c) = NJW 2004, 153; Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - sub III. 3. = NJW 2003, 885, 886).

    Für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos (BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI 447/02 - sub 2. c) = NJW 2004, 153; Urteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 - sub II. 3. = ZIP 2003, 1741, 1743).

    Ob im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - (NJW 2004, 1376ff.) überhaupt noch Raum ist für Fälle, in denen nach altem Recht Realkredit- und Grundstückskaufvertrag doch ausnahmsweise nach Treu und Glauben als wirtschaftliche Einheit anzusehen wären (so Kammergericht, Urteil v. 6. Mai 2003 - 18 U 56/02; vgl. aber BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 sub 2. c) cc) = NJW 2004, 153), kann dahinstehen.

    Der Senat folgt auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach die Bejahung einer Rückzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. nicht gegen die EG-Haustürgeschäfterichtlinie verstößt (BGH , Beschluss vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02 = WM 2003, 2186; Beschluss vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02 sub 3. = NJW 2004, 153, 154).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 120/04

    Rechtsnatur der Bestätigung einer von den Eltern getroffenen Umgangsregelung

    Auch wenn man ihr nicht folgen wollte, läge in der abweichenden Würdigung durch das Oberlandesgericht jedenfalls kein Rechtsfehler, der eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründet (BGHZ 159, 135 und Beschluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947) oder der sonst geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (BGHZ 154, 288; BGH Beschluß vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2004, 153 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 27.05.2004 - 2 U 20/02

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach dem HWiG

    Er hat hinzugefügt, eine etwaige abweichende Auffassung des EuGH könne er wegen der eindeutigen Regelung des § 3 Abs. 1 HWiG auch in keinem Fall in deutsches Recht umsetzen (BGH ZfIR 2004, 153 (m. Bespr. Kulke, S.138) = NJW 2004, 153, 154, dazu EWiR 2004, 251 (Reich)).
  • BGH, 19.10.2004 - XI ZR 337/03

    Anforderungen an die Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden Leistungen

    Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Betracht, wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2004 - 17 U 301/03

    Rückabwicklung unwirksamer Darlehensverträge: Rechtsschein einer Bevollmächtigung

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz bei

  • OLG Frankfurt, 22.02.2006 - 9 W 5/06

    Verbraucherkreditvertrag: Rückabwicklungsanspruch bei fehlender Belehrung des

  • OLG Frankfurt, 16.08.2006 - 9 U 78/04

    Finanzierter Immobilienerwerb: Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages;

  • OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 9 U 35/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Kausalität der Haustürsituation für eine zeitlich

  • OLG Frankfurt, 22.05.2007 - 9 U 125/06

    Finanziertes Rechtsgeschäft: Rückforderungsansprüche aus kreditfinanziertem

  • OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 9 U 43/04

    Kreditfinanzierter Erwerb von Immobilien: Vorliegen Haustürsituation;

  • OLG Frankfurt, 22.09.2006 - 9 W 25/06

    Darlehensvertrag: Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz; Ursächlichkeit der

  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 9 U 77/04

    Verbraucherkreditvertrag: Schadensersatzanspruch des Verbrauchers gegen die Bank

  • OLG Frankfurt, 07.02.2006 - 9 U 53/05

    Auswirkungen der Entscheidung des EuGH zur Haustürwiderrufsrichtlinie

  • OLG Frankfurt, 09.06.2005 - 9 U 25/05

    Fristablauf: Übermittlungsrisiko bei Versendung eines Schriftsatzes

  • OLG Frankfurt, 31.05.2006 - 9 U 63/05

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb: Rückabwicklung von einem kausal

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 50/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 26/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 9 W 30/06

    Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Fortbestehen einer durch eine

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 16 U 92/03
  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 41/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Frankfurt, 15.12.2004 - 9 U 56/03

    Rückabwicklungsverlangen für einen Bankkreditvertrag zum finanzierten

  • OLG Frankfurt, 28.03.2007 - 9 U 46/04

    Kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Rechtsscheinhaftung des

  • OLG Frankfurt, 24.10.2006 - 9 U 79/05

    Darlehen zum Erwerb einer Immobilie: Auszahlung der Valuta an einen Dritten;

  • BGH, 21.10.2003 - XI ZR 105/03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 202/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages;

  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 9 U 55/04

    Zurückweisung der Berufung durch Beschluss: Bedeutung des Tatbestandsmerkmals

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2004 - 6 U 125/03

    Streit üder die Wirksamkeit einer dinglichen und einer persönlichen

  • OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 9 W 20/07

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb: Rückabwicklung und

  • OLG Koblenz, 02.11.2005 - 1 U 1293/04
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 105/03

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der im Wege der

  • OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages; Darlegungs-

  • OLG Dresden, 19.09.2005 - 8 W 1028/05

    Eigentumswohnung; Wissensvorsprung

  • OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04

    Haustürgeschäft: Fortdauer der Überrumpelung bei längerem Zeitraum zwischen

  • KG, 23.07.2004 - 5 U 61/03

    Beitritt zu einer Immobilienfonds-GbR: Rechtsfolgen der Nichtigkeit des

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2018 - 22 U 254/17
  • OLG Frankfurt, 04.05.2005 - 9 U 73/04

    Kenntnis der kreditgebenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung

  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1205
OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 17 U 140/01 (https://dejure.org/2002,1205)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 139; 171 ff.; 358; HausTWG §§ 2 Abs. 1, 3; 4 a. F.; VerbrKrG §§ 3; 7; 9 a. F.
    Widerruf eines Kreditvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Belehrung nach dem VerbrKrG; Belehrung nach dem HWiG; Nichtigkeit einer notariellen Vollmacht; Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; Realkreditvertrag ; Finanziertes Grundstücksgeschäft; Verbundenes Geschäft

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VerbrKrG § 9 Abs. 1; HWiG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 a. F.; BGB §§ 172, 173
    Keine ordnungsgemäße HWiG-Belehrung durch Belehrung nach VerbrKrG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 185
  • NJW-RR 2004, 288 (Ls.)
  • ZIP 2003, 109
  • NZM 2003, 1000 (Ls.)
  • NZM 2003, 72
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Eine wirtschaftliche Verflechtung des Anlagengeschäfts und des Kreditvertrages kann daher im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers (Werbung/Vertrieb, gesamte rechtliche Ausgestaltung) im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905, 906; WM 2000, 1287 f.).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    Der Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs verpflichtet eine kreditgebende Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Vorsprung erst zu verschaffen (BGH, NJW-RR 1992, 879, 882).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Denn § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG setzt nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352).

    Vielmehr ist es Sache des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu klären (BGH, NJW 2000, 2352, 2353).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    Sie wäre daher nur dann zur Aufklärung der Kläger über die Werthaltigkeit der Wohnung verpflichtet gewesen, wenn sie aufgrund der Finanzierungsunterlagen davon ausgehen musste, dass angesichts des Preis-Leistungsverhältnisses eine sittenwidrige Übervorteilung der Kläger vorlag (vgl. BGH, NJW 2000, 2352, 2353).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Eine derartige - von der Firma HE... geschäftsmäßig betriebene - Rechtsbesorgung führt zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der zu dessen Ausführung erteilten Vollmacht (BGH, NJW 2002, 66, 67; NJW 2002, 2325 ff.).

    Die Rechtsscheinshaftung nach §§ 171 ff. BGB greift nicht nur bei Vorlage einer Vollmacht im Original an; auch die Vorlage von Ausfertigungen notariell beurkundeter Erklärungen genügt (vgl. BGHZ 102, 60, 63; BGH, NJW 2002, 2325, 2326).

    Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.).

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    aa) Ein Kreditgeber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, NJW 2000, 3558, 3559; NJW-RR 2000, 1576, 1577; NJW 1999, 2032 f.).

    Ausnahmsweise kann allerdings eine Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank dann zu bejahen sein, wenn diese im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projektes unter Überschreitung ihrer Finanzierungsrolle erkennbar die Funktion des Veräußerers/Projektvertreibers übernimmt, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für ihren Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkollisionen verwickelt oder wenn sie hinsichtlich der speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt und dies auch erkennen kann (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879, 880; NJW-RR 1992, 373, 374; NJW 1999, 2032 f.; NJW 2000, 2352, 2353).

    Ein solcher zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung der Beklagten ist daher nur dann anzunehmen, wenn diese wusste oder wenigstens damit rechnete, dass der für das Objekt verlangte Kaufpreis sittenwidrig überhöht war oder dass wesentliche wertbildende Faktoren durch Manipulation verschleiert wurden (vgl. BGH, NJW 2002, 2352, 2353; NJW 1999, 2032 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Anleger übernommen hat, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    bb) Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand, dass die Beklagte sowohl die Globalfinanzierung des Anlageprojekts als auch die Endfinanzierung verschiedener Kaufinteressenten übernommen habe, begründet noch keine über die Rolle als Kreditgeberin hinausgehende Projektbeteiligung der beklagten Bank (vgl. BGH, NJW 1988, 1583, 1584; vgl. ferner BGH, NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe WM 2001, 1210, 1213, 1214).

    Denn ein solcher Konflikt entsteht erst dann, wenn die Kreditgewährung an die Kläger dazu dienen würde, das finanzielle Engagement der Bank gegenüber der Verkäuferseite zurückzuführen und auf diese Weise ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis auf die Erwerber zu verlagern (BGH, NJW 1992, 2146, 2147; NJW 1995, 2218; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210, 1214; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.).

    Sie steht auch im Einklang mit Art. 5 der "Haustürgeschäfterichtlinie", die beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung dem Verbraucher ein unbefristetes Widerrufsrecht gewährt (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 283).

    Soweit neuerdings das OLG Stuttgart (OLGR 2002, 317) davon ausgeht, dass die nach § 7 Abs. 3 VerbrKrG zwingend vorgeschriebenen Zusätze auch im Hinblick auf eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 2 S. 3 HausTWG a. F. unschädlich seien, lässt es den mit der letztgenannten Vorschrift verfolgten Schutzzweck außer acht und rückt die Interessen des Darlehensgeber zu sehr in den Vordergrund (vgl. auch EuGH, NJW 2002, 283 [richtig: NJW 2002, 281, 283 - d. Red.] ).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Diese Subsidiaritätsregelung bedarf jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie"; Abl. Nr. L 372/31 vom 31.12.1985) einer einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung (vgl. EuGH, NJW 2002, 281, 282; BGH, NJW 2002, 1881, 1882 f.).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2002, XI ZR 91/99 (NJW 2002, 1881 ff.) eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht als ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HausTWG a. F. angesehen.

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Realkreditverträge und finanziertes Grundstücksgeschäft nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen (BGH, NJW 2002, 1881, 1884 m. z. N.).

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 202/91

    Empfangsbestätigung - Haustürwiderrufsgesetz - Widerrufsbelehrung; Ausnutzung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a. F. nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt (BGH, NJW 1993, 2868; vgl. ferner zum neuen Recht: BGH, ZIP 2002, 1730, 1732).

    Als zulässige Zusätze zur Belehrung können daher nur solche Ergänzungen angesehen werden, die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichen (vgl. BGH, NJW 1993, 2868 m. w. N.).

    Denn dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 S. 3 HausTWG a.F. wird schon dann zuwidergehandelt, wenn die Belehrung mit einem zur Verdeutlichung des Belehrungsinhalts nicht erforderlichen Zusatz verknüpft wird, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kunde im Einzelfall durch die Gestaltung der miteinander verbundenen Erklärungen tatsächlich über sein Recht zum Widerruf irregeführt wird (BGH, NJW 1993, 2868, 2869).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    aa) Ein Kreditgeber ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, NJW 2000, 3558, 3559; NJW-RR 2000, 1576, 1577; NJW 1999, 2032 f.).

    Nur insoweit kann ein Vermittler überhaupt als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb der Immobilienanteile selbst nicht eingeschalteten Beklagten tätig geworden sein (vgl. auch BGH NJW 2000, 3558, 3559; WM 1992, 602 f.).

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.10.2002 - 17 U 140/01
    Sie hat sich aber in dem mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur Wahrnehmung derer wirtschaftlicher Belange verpflichtet (vgl. Ziffer III. 7. des Vertragsangebots vom 15.11.1994 sowie BGH, NJW 2001, 3774 f.), sondern ist mit der umfassenden Wahrung der rechtlichen Belange der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung und ggfs. dessen Rückabwicklung sowie mit allen damit zusammenhängenden Geschäften betraut worden (vgl. BGHZ 145, 265, 271 ff.).

    Das Gesetz legt dem Geschäftspartner des Vollmachtgebers keine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtswirksamkeit einer im Original oder in Ausfertigung vorgelegten Vollmachtsurkunde auf (vgl. BGH, NJW 2002, 2325 ff.; NJW 2001, 3774 ff.).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • LG Bremen, 02.07.2002 - 8 O 2420/00

    Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG auf Realkreditverträge (Abweichung von BGH ZBB

  • OLG Stuttgart, 08.07.1994 - 2 U 298/93
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86

    Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/76

    Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • BGH, 25.09.2002 - RiZ(R) 2/01

    Ermöglichung des unbeschränkten Zugangs zu dem Dienstzimmer eines Richters

  • BGH, 17.12.1991 - XI ZR 8/91

    Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherrenmodell

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

  • BGH, 28.01.1992 - XI ZR 301/90

    Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen

  • BGH, 17.03.1998 - XI ZR 59/97

    Rechtsfolgen der Rechtsberatung durch den Kreditvermittler

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 18/78

    Einwendungsdurchgriff bei einem finanzierten Grundstückskaufvertrag (Abgrenzung

  • OLG München, 01.02.1999 - 31 U 4034/98

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

  • OLG Karlsruhe, 24.04.2002 - 6 U 192/01

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung des Beitritts zu einem

  • LG München I, 26.05.1998 - 3 O 312/98
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 09.03.1993 - XI ZR 179/92

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Oldenburg, 12.06.2002 - 2 U 65/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages ; Anwendbarkeit der Vorschriften des HWiG auf

  • OLG Braunschweig, 13.02.1997 - 2 U 117/96

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Unzulässigkeit von

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

  • OLG Stuttgart, 03.03.2000 - 2 U 212/99

    Unzulässiger Zusatz zur Widerrufsbelehrung beim Haustürgeschäft

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2003 - 8 U 33/03

    Bankkredit zur Finanzierung einer Kapitalanlage: Schutz des Vertrauens einer Bank

    Damit lag ein den Rechtsschein erzeugender Verlautbarungstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Beklagten vor (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 23).

    Sie durfte sich auf die von einem Fachmann geprüfte Gültigkeit des Vertrages und der Vollmacht ohne weitere Prüfung verlassen (BGH vom 14.05.2002, XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 unter II.3b = BGHReport 2002, 639; BGH vom 03.06.2003, XI ZR 289/02, Urteilsumdruck S. 10 f. = ZIP 2003, 1644 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20,24).

    Denn das Kreditinstitut musste nicht hellsichtiger sein als der beurkundende Notar (Ganter WM 2001, 196 unter 3a; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 24; OLG Zweibrücken vom 25.03.2002, - 7 U 145/00 - und vom 08.07.2002 - 7 U 159/00 -, in Kopie siehe Beiheft LG II).

    Dass die Beklagte die Global-oder Aufbaufinanzierung des Anlageobjekts gegen Absicherung durch eine Globalgrundschuld durchführte und zugleich die Bereitschaft zur Finanzierung der einzelnen Erwerber erklärt hatte (sogenannte Doppelfinanzierung), begründete weder eine Interessenkollision noch verließ die Beklagte damit ihre typische Rolle als Kreditgeberin (BGH NJW 1988, 1583, 1584; NJW-RR 1992, 879, 882; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 20, 25; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 295).

  • KG, 11.11.2013 - 8 U 160/12

    Klage des Bankkunden auf Rückzahlung der von ihm auf einen vermeintlich

    Die Vorschrift setzt keine Vorlage durch den Vertreter persönlich voraus, sondern es genügt die Vorlage durch einen Dritten mit Wissen und Wollen des Vertreters (s. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 1633, 1634; OLG Karlsruhe ZIP 2003, 109, 113; Ackermann in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, 2. Aufl., § 172 Rn 6; Frensch, a.a.O., § 172 Rn 4; Weinland in: juris PraxisKommentar, BGB, 5. Aufl., § 172 Rn 6).
  • OLG München, 31.08.2011 - 31 Wx 179/10

    Testament: Formwirksamkeit einer Ergänzung auf einer Fotokopie des

    Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen des Erblassers in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes (vgl. OLG München a.a.O.) oder die eigenhändige Ergänzung der Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185) Teil eines formwirksamen Testaments sein.
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 53/03

    Wirksamkeit eines im Jahre 1995 zur Finanzierung eines Fondsbeitritts durch einen

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).
  • LG Karlsruhe, 12.02.2007 - 10 O 370/06
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat ( OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

  • LG Karlsruhe, 11.12.2006 - 10 O 150/05
    Es reicht hierfür aus, dass die Vermittler und Untervermittler mit Wissen und mit Willen der Beklagten (als Handelsvertreter) tätig geworden sind, um den Abschluss von Finanzierungsverträgen zu vermitteln, so etwa wenn der Vermittler, wie hier, den Kreditnehmern von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditformulare vorgelegt hat und bei diesen die weiteren für die Kreditgewährung erforderlichen Unterlagen eingeholt hat (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185, 190 [OLG Karlsruhe 29.10.2002 - 17 U 140/01] ).

    Die Beklagte haftet daher auch dafür, dass die von ihr selbst zu erbringenden Aufklärungsleistungen von den Vermittlern nicht erbracht wurden, und dafür, dass die Vermittler im Pflichtenkreis der Beklagten teilweise unrichtige Angaben gemacht haben (vgl. zur Haftung des Finanzinstituts für Vermittler auch BGH NJW-RR 2000, 1576, 1577 [BGH 27.06.2000 - XI ZR 210/99] ; NJW-RR 1997, 116 [BGH 24.09.1996 - XI ZR 318/95] ; NJW 2001, 358, 359 [BGH 14.11.2000 - XI ZR 336/99] ; OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 700; NJW-RR 2003, 185).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2005 - 1 U 22/05

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Einwendungsdurchgriff wegen

    Hierfür reicht es jedoch aus, wenn ein Dritter die Urkunde mit Wissen und Willen des Vertreters vorlegt (vgl. OLG Karlsruhe, 17. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 185, 188).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.2004 - 17 U 301/03

    Rückabwicklung unwirksamer Darlehensverträge: Rechtsschein einer Bevollmächtigung

    Auch der Senat hat in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2003, 185, 187/188) das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge geprüft, sondern der Wirksamkeit der Anweisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta.
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 5 U 92/03
    Mit dem Hinweis, dass im Falle der Auszahlung des Kredites der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. nach Erklärung des Widerrufs zurückgezahlt wird, enthielt die Belehrung entgegen § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung (BGH NJW 2003, 424, 425; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 185).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2004 - 17 U 52/03

    Zustandekommen eines Darlehensvertrages im Rahmen eines finanzierten Beitritts zu

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie einräumt, auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig (BGH NJW-RR 2003, 1203, 1204; NJW 2001, 3773, 3775; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 185, 187 f.).
  • OLG Celle, 06.02.2003 - 4 U 137/02

    Wirksamer Widerruf eines Realkreditvertrages ; Sofortige Unterwerfung unter die

  • AG Leverkusen, 20.05.2020 - 9 VI 174/19
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