Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 23.06.2005

Rechtsprechung
   BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01   

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https://dejure.org/2005,3793
BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01 (https://dejure.org/2005,3793)
BGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - IX ZR 294/01 (https://dejure.org/2005,3793)
BGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - IX ZR 294/01 (https://dejure.org/2005,3793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ergehen einer Berufungsentscheidung während eines Schadensersatzprozesses als erledigendes Ereignis

  • Judicialis

    ZPO § 600 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 600 Abs. 2
    Erledigung des Schadensersatzanspruchs durch Feststellung des vorrangig geltend gemachten Scheckanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 600 Abs. 2
    Keine Erledigung bei Feststellung des im Vorprozess geltend gemachten Scheckanspruchs während des Schadensersatzprozesses

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1135
  • ZIP 2005, 1571
  • MDR 2005, 925
  • BB 2005, 1359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus BGH, 07.04.2005 - IX ZR 294/01
    Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es damals auf diese Frage rechtlich nicht ankam.
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZR 36/08

    Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für Schäden durch eine

    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204 ; BGH, Beschl. v. 7. April 2005 a.a.O.).

  • LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08

    Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei

    Zugleich ist jedoch anerkannt, dass ein zunächst in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ausscheidet, wenn der materiellrechtliche Anspruch, dessen nicht rechtsbeständige Titulierung der Vollstreckung zugrunde lag, später rechtsbeständig tituliert wird (BGHZ 136, 199, 211; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 ­ IX ZR 294/01, NJW-RR 2005, 1135).

    Wird die in Rede stehende Forderung dem Vollstreckungsgläubiger rechtskräftig zuerkannt, steht fest, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hatte (BGHZ 136, 199, 204; BGH, Beschluss vom 7. April 2005, a. a. O.).

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3099
OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05 (https://dejure.org/2005,3099)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2005 - 4 U 83/05 (https://dejure.org/2005,3099)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 4 U 83/05 (https://dejure.org/2005,3099)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz entsprechend der zum Zeitpunkt der Einlegung zu erwartenden Quote; Festsetzung des Streitwerts auf die niedrigste Stufe bei fehlender Quotenaussicht; Bindungswirkung der Festsetzung des Streitwertes durch das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz entsprechend der zum Zeitpunkt der Einlegung zu erwartenden Quote; Festsetzung des Streitwerts auf die niedrigste Stufe bei fehlender Quotenaussicht; Bindungswirkung der Festsetzung des Streitwertes durch das ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1571
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 197/99

    Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9).

    Diese Frage ist bei der Festsetzung des Streitwertes und der Beschwer gemäß § 182 InsO für eine Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Insolvenzgläubiger, bei der es nicht um eine Klage gegen den Widerspruch des Schuldners geht, ohne Bedeutung (s. auch BGH, ZInsO 2000, 99, 100; Kübler / Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 6 f.; Uhlenbruck, § 182 Rz. 10).

    Soweit der BGH angenommen hat, dass eine Gegenforderung der Insolvenzmasse zu einer Streitwerterhöhung führt, wenn sich durch Erhöhung der Teilungsmasse die Klageforderung des Insolvenzgläubigers erhöht (BGH, ZInsO 2000, 99), spielt dieser Fall vorliegend keine Rolle, weil aufrechenbare Gegenforderungen nicht ersichtlich sind.

  • BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99

    Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO , § 152 InsO

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9).

    Das Berufungsgericht hat die Beschwer bei einer Insolvenzfeststellungsklage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten von Amts wegen festzustellen und festzusetzen, die Wertfestsetzung durch das Erstgericht entfaltet keinerlei Bindungswirkung (so bereits BGH, ZIP 1999, 1811, 1812).

  • BGH, 12.11.1992 - VII ZB 13/92

    Streitwert der Konkursfeststellungsklage

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9).

    Für die Festsetzung des Streitwertes muss deshalb die Sicherung der Forderung durch sonstige Rechte ebenso außer Betracht bleiben, wie etwa die Möglichkeit der späteren Vollstreckung gegen den Schuldner aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle gemäß § 201 InsO (s. auch BGH, ZIP 1993, 50, 51; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 3; MünchKommInsO/Schumacher, § 182 Rz. 7; Uhlenbruck, InsO, § 182 Rz. 5).

  • OLG Hamm, 12.04.1984 - 2 W 5/84
    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9).

    Für die Festsetzung des Streitwertes muss deshalb die Sicherung der Forderung durch sonstige Rechte ebenso außer Betracht bleiben, wie etwa die Möglichkeit der späteren Vollstreckung gegen den Schuldner aus einem Auszug aus der Insolvenztabelle gemäß § 201 InsO (s. auch BGH, ZIP 1993, 50, 51; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 3; MünchKommInsO/Schumacher, § 182 Rz. 7; Uhlenbruck, InsO, § 182 Rz. 5).

  • BVerfG, 26.04.1990 - 2 BvR 331/90

    Zwangsversteigerung - Verfahren - Grundstückserwerb durch Meistgebot -

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9).
  • BGH, 19.02.1964 - Ib ZR 155/62

    Klage auf Feststellung einer Forderung im Konkursverfahren gegen den ihr

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Besteht zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend unwidersprochen der Fall ist - keine Quotenaussicht, so ist der Streitwert für das Berufungsverfahren auf die niedrigste Gebührenstufe, d. h. auf 300 EUR, festzusetzen (dazu BGH, ZInsO 2000, 99; BGH, ZIP 1999, 1811; BGH, ZIP 1993, 50; BGH, NJW 1964, 1229; OLG Hamm, ZIP 1984, 1258; LG Göttingen, ZIP 1990, 1258; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 182 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 182 Rz. 9).
  • OLG Frankfurt, 14.05.1986 - 8 U 240/85
    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05
    Auffassungen, nach denen trotz fehlender Quotenaussicht der Streitwert pauschal auf einen Bruchteil der Forderung festzusetzen sein soll (so etwa OLG Frankfurt a. M., ZIP 1986, 1063), sind auch für die Insolvenzordnung abzulehnen.
  • BGH, 14.01.2016 - IX ZB 57/15

    Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur

    Mithin kommt es im Streitfall für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194; Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812; OLG Celle ZIP 2005, 1571 f.; MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 182 Rn. 26; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 182 Rn. 4).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZA 32/15

    Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage

    Dies gilt selbst dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und er sie nach Insolvenzaufhebung und nach Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO als ausgenommene Forderung gegen den Schuldner durchsetzen könnte (vgl. OLG Celle, ZIP 2005, 1571, 1572).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2007 - 8 U 118/06

    Feststellungsklage; Insolvenzrecht; vorsätzliche unerlaubte Handlung:

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts war als Wert allerdings nicht die zu erwartende Insolvenzquote anzusetzen, weil es nicht um die Berücksichtigung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, sondern in der Zeit danach geht (vgl. OLG Celle OLGR 2005, 558).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06

    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

    Insoweit soll zwar nach einer Entscheidung des LG Mülhausen (ZVI 2004, 504) im Verfahren der vorliegenden Art der volle Wert der Forderung maßgeblich sein, weil es nicht um die Berücksichtigung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehe - dies hätte zur Folge, dass als Wert lediglich die zu erwartende Insolvenzquote anzusetzen wäre (dazu Senat, Beschl. v. 23.06.2005 - 4 U 83/05, ZIP 2005, 1571 = ZInsO 2005, 776 = OLGR Celle 2005, 558) - sondern vielmehr ein anderer Betrag zu wählen ist, der der Tatsache Rechnung trägt, dass sich der Gläubiger die Forderung auch im Fall der Erteilung einer Restschuldbefreiung erhalten will.
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