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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,644
BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02 (https://dejure.org/2003,644)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2003 - IX ZB 459/02 (https://dejure.org/2003,644)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02 (https://dejure.org/2003,644)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
    Stundung von Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung der Restschuldbefreiung ; Verlängerung der Stundung und Festsetzung der zu zahlenden Monatsraten; Gewährung der Stundung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners; Verpflichtung des Schuldners eine angemessene Erwerbstätigkeit ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Besondere Abschnitte im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • zvi-online.de

    InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, § 4a Abs. 3 Satz 2
    Anspruch auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auch bei Kostenaufbringung durch Ratenzahlungen

  • Judicialis

    InsO § 4a Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 4a Abs. 3 Satz 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2
    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten; Verfahrensabschnitte im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stundung der Verfahrenskosten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Stundung der Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3780
  • MDR 2004, 171
  • NZI 2003, 665
  • WM 2003, 2389
  • DB 2004, 813 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 115
  • ZInsO 2003, 990
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
    Zwar ist das Vermögen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen, so daß auch Neuerwerb, insbesondere pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, ZInsO 2003, 800, 801).
  • LG Essen, 23.08.2002 - 5 T 77/02

    Stundung von Verfahrenskosten bis zur Erteilung einer Restschuldbefreiung; Umfang

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
    In der Sache selbst hat das Landgericht (vgl. Abdruck der Entscheidung in ZVI 2003, 132; ebenso LG Krefeld ZVI 2002, 161 f) angenommen, der beantragten Gewährung einer Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung könne bereits entsprochen werden, wenn das in diesem Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen nicht ausreichen werde, um die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen.
  • LG Krefeld, 19.04.2002 - 6 T 75/02

    Stundung statt ratenweiser Zahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
    In der Sache selbst hat das Landgericht (vgl. Abdruck der Entscheidung in ZVI 2003, 132; ebenso LG Krefeld ZVI 2002, 161 f) angenommen, der beantragten Gewährung einer Stundung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung könne bereits entsprochen werden, wenn das in diesem Zeitraum vom Schuldner erlangte pfändbare Einkommen nicht ausreichen werde, um die Verfahrenskosten in einer Einmalzahlung aufzubringen.
  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14

    Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur

    a) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter aus der Masse eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten bilden muss und wegen einer solchen Rückstellung die Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781) ausscheidet, ist streitig.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Komplizierte Prüfungen, die zudem schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaftet sind, würden das Verfahren verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herausfordern und dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu dem Verfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780).
  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06

    Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten

    Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschussanspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des § 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512).

    a) Die Verfahrenskosten sind bereits dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780).

    Im Verfahren über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens sind Ratenzahlungen erst in dem Verfahrensabschnitt nach Erteilung der Restschuldbefreiung vorgesehen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003, aaO).

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter

    Komplizierte Prüfungen, die schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaftet und geeignet sind, das Verfahren zu verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herauszufordern und damit dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Verfahrenszugang unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, sollen in diesem Verfahrensabschnitt nach Möglichkeit unterbleiben (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Dementsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, ZInsO 2003, 990, 992 = 1041, 1042).
  • AG Hamburg, 01.06.2015 - 68c IK 242/15

    Kündigung des Genossenschaftsanteils hat alternative Schutzvarianten!

    Die Stundungsentscheidung erfolgt nach Verfahrensabschnitten getrennt (§ 4a, Abs. 3 S.2 InsO) (BGH v. 25.9.2003, ZInsO 2003, 1041; BGH v. 18.5.2006, ZVI 2006, 285).
  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 70/03

    Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags

    Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist.

    Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforderlich, weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von einer mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist, wenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665).

  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 128/11

    Insolvenzverfahren: Stundung der Verfahrenskosten bei möglicher Ratenzahlung des

    Dabei ist dieses Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8), so dass auch der Neuerwerb, insbesondere - wie vorliegend - pfändbares Arbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in den jeweiligen Verfahrensabschnitten - Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren, Wohlverhaltensperiode - anfallenden Kosten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO) im Wege der Ratenzahlung, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003, aaO, 665 f; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773 Rn. 11; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 149/05, NZI 2008, 47 Rn. 8).

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - IX ZB 128/11, VuR 2012, 158; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Andernfalls könnte das Anliegen des Gesetzgebers vereitelt werden, durch die Gewährung der Verfahrenskostenstundung mittellosen Personen den raschen und unkomplizierten Zugang zu dem Insolvenzverfahren unter zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666; v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, z.V.b.).
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 60/03

    Vergütung des Insolvenzverwalters als Treuhänder

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 149/05

    Anforderungen an die Form der Entscheidung über den Stundungsantrag des

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05

    Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten

  • BGH, 03.02.2005 - IX ZB 37/04

    Versagung der Stundung wegen unzureichender Angaben im Insolvenzantrag

  • LG Duisburg, 29.07.2011 - 7 T 97/11

    Auflage, Prozesskostenvorschuss, Ratenzahlung, Stundung, Stundungsbegleitende

  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 2 WF 192/18

    Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen bei Verfahrenskostenhilfe bei

  • AG Hamburg, 21.06.2010 - 67c IN 164/10

    Festsetzung der Sachverständigenvergütung in einem Insolvenzverfahren:

  • AG Duisburg, 23.02.2011 - 64 IK 248/10

    Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft zur Absicherung

  • LG Bochum, 02.01.2009 - 7 T 420/08

    Voraussetzungen für die Stundung der Kosten für das Insolvenzverfahren;

  • LG Amberg, 30.04.2008 - 31 T 24/05
  • LG Kiel, 11.08.2006 - 13 T 56/06

    Insolvenzverfahren: Vorzeitige Stundung der Kosten für die Wohlverhaltensperiode

  • LG Essen, 19.07.2005 - 16a T 40/05

    Stundung der Verfahrenskosten in einem Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der

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Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2003 - IX ZB 34/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,987
BGH, 09.10.2003 - IX ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,987)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - IX ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,987)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - IX ZB 34/03 (https://dejure.org/2003,987)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 258
  • ZIP 2003, 2123
  • MDR 2004, 233
  • NZI 2004, 28
  • WM 2004, 39
  • BB 2003, 2477
  • DB 2003, 2542
  • Rpfleger 2004, 118
  • NZG 2003, 1167
  • ZInsO 2003, 990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91

    Beschwerdeberechtigung bei Anmeldung der Aktiengesellschaft - Gründung von

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - IX ZB 34/03
    Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, NJW 1998, 1079, 1080), die wiederum darauf aufbaut, daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründen kann (vgl. z.B. BGHZ 117, 323, 326 f).
  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - IX ZB 34/03
    Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, ZIP 2003, 1082).
  • BGH, 28.11.1997 - V ZR 178/96

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - IX ZB 34/03
    Diese, vielfach als "allgemeine Meinung" bezeichnete Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parteifähigkeit der Vor-GmbH im Zivilprozeß (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/96, NJW 1998, 1079, 1080), die wiederum darauf aufbaut, daß die Vorgesellschaft als notwendige Vorstufe zu der mit der Eintragung entstehenden juristischen Person eigene Rechte und Verbindlichkeiten begründen kann (vgl. z.B. BGHZ 117, 323, 326 f).
  • AG Potsdam, 01.08.2001 - 35 IN 260/01
    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - IX ZB 34/03
    Die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (NZI 2001, 606 f) stellt die Insolvenzfähigkeit der Vorgesellschaft ebenfalls nicht in Frage, sondern befaßt sich mit dem Nachweis der Existenz einer im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts nicht eingetragenen GmbH.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - L 8 AL 273/09
    Über das Vermögen der A W- und M GmbH i. G. war jedenfalls bis dahin weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden, die Insolvenzereignisse nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III somit nicht eingetreten (zur Insolvenzfähigkeit der Vor-GmbH s. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZB 34/03, DB 2003, 2542).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2003 - AnwZ (B) 37/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9016
BGH, 21.07.2003 - AnwZ (B) 37/03 (https://dejure.org/2003,9016)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2003 - AnwZ (B) 37/03 (https://dejure.org/2003,9016)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03 (https://dejure.org/2003,9016)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vermutung eines Vermögensverfalls bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde - Sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur vor ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2003, 990
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.05.2003 - AnwZ (B) 21/03

    Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - AnwZ (B) 37/03
    Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03 - und vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.2001 - AnwZ (B) 34/01

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 21.07.2003 - AnwZ (B) 37/03
    Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03 - und vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10

    Widerruf einer Rechtsanwaltzulassung infolge zweifacher Untreue zum Nachteil von

    Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643 und vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992).
  • BGH, 08.10.2004 - AnwZ (B) 15/04

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Sofortiger Vollzug der Widerrufsverfügung

    Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03 - vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.; vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03 - ZInSO 2003, 992).
  • BGH, 20.10.2004 - AnwZ (B) 67/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Widerrufsbescheid aufrechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 36 f ; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992).
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