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   OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18   

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https://dejure.org/2019,54760
OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18 (https://dejure.org/2019,54760)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.09.2019 - 20 W 175/18 (https://dejure.org/2019,54760)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. September 2019 - 20 W 175/18 (https://dejure.org/2019,54760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1915 Abs 1 S 1 BGB, § 1805 S 1 BGB, § 1806 BGB, § 1807 BGB, § 1811 BGB
    Zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto des Nachlasspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • openJur 2020, 45443
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Münster, 28.07.2011 - 5 T 309/11
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18
    In den Anspruch des Nachlasspflegers als Treuhänder auf Auszahlung des Guthabenbetrages gegen die kontenführende Bank können dessen Gläubiger zunächst die Zwangsvollstreckung betreiben oder im Falle einer Insolvenz des Treuhänders könnte das Guthaben zur Insolvenzmasse gezogen werden (vgl. LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, Az. 5 T 309/11, zitiert nach juris Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2004 - 20 W 387/04

    Nachlasspflegerentlassung: Entlassungsgrund der Gefährdung von Erbeninteressen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18
    Auch hat der Senat nicht in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 17.11.2004, Az. 20 W 387/04 , hier zitiert nach juris) - wie der Beteiligte zu 1 unterstellt - die Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto als zulässig angesehen.
  • OLG Köln, 24.03.2014 - 2 Wx 28/14

    Grenzen von Weisungen des Nachlassgerichts gegenüber dem Nachlasspfleger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18
    Zulässig sollen offene Treuhandkonten z. B. sein als Konten der laufenden Verwaltung, nicht aber als Konten, auf die Vermögen angelegt wird (Veit in Staudinger, a. a. O., Rn. 8), ausnahmsweise für kleinere Verfügungsbeträge (von Crailsheim in Jürgens, BetrR, 6. Aufl., § 1805 BGB, Rn. 5), wenn sich im konkreten Falle bei Errichtung des Kontos im Namen des Mündels erhebliche Behinderungen für eine effektive Vermögensverwaltung ergeben (Kroll-Ludwigs in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. § 1806 BGB, Rn. 16) oder wenn ein Konto auf den Namen der unbekannten Erben von den in Frage kommenden Banken nicht zur Verfügung gestellt wird (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2014, Az. I-2 Wx 28/14, FamRZ 2015, 284 ff., zitiert nach juris).
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