Siehe auch: Fassung bis 31.8.2001 (vor Mietrechtsreform).
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
3. Titel - Mietvertrag. Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548) |
(1) 1Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
(2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
und Aufwendungs-
ersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels § 536bKenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme § 536cWährend der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter § 536dVertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels § 537Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters § 538Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch § 539Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters § 540Gebrauchsüberlassung an Dritte § 541Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch § 542Ende des Mietverhältnisses § 543Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 544Vertrag über mehr als 30 Jahre § 545Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses § 546Rückgabepflicht des Mieters § 546aEntschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe § 547Erstattung von im Voraus entrichteter Miete § 548Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Rechtsprechung zu § 537 BGB a.F.
166 Entscheidungen zu § 537 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.10.2020 - 7 U 6561/19
Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Beeinträchtigung des Zugangs ...
- OLG Köln, 30.07.2003 - 2 U 103/99
Feststellungsklage zur Mietminderung bei falscher Flächenberechnung
- BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
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- BGH, 27.05.2015 - XII ZR 66/13
Geschäftsraummiete: Minderung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wegen einer ...
- LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17
Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung ...
- LG Münster, 04.06.2019 - 15 O 156/18
- AG Altenburg, 31.08.2000 - 1 C 1058/98
- BGH, 21.02.2017 - VIII ZR 1/16
Wohnraumiete: Anforderungen an die Darlegung eines zur Mietminderung ...
- BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 66/08
Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verzugs ...
- BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07
Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen ...
Querverweise
Auf § 537 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse