Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a) |
| 1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178) |
(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.
Rechtsprechung zu § 165 VVG a.F.
7 Entscheidungen zu § 165 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2011 - IX ZR 79/11
Kündigung einer Lebensversicherung bei Kündigungsausschluss
- OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 64/11
- OLG Stuttgart, 15.12.2011 - 7 U 184/11
Pfändungsschutz durch Umwandlung einer Lebensversicherung vor der ...
- OLG Celle, 20.01.2011 - 8 U 250/10
Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit ...
- LG Arnsberg, 27.05.2011 - 1 O 506/10
- OLG Köln, 01.10.2010 - 20 U 126/09
- BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensverwertung von privaten ...
Literatur im Internet zu § 165 VVG a.F.
Querverweise
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