Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 165 VVG. § 165 VVG a.F. entspricht: § 168 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   1. Titel - Lebensversicherung (§§ 159 - 178)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 165

(1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. 2Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368), in Kraft getreten am 31.03.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
31.03.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge26.03.2007BGBl. I S. 368
12.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze02.12.2006BGBl. I S. 2742
01.01.2005Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt24.12.2003BGBl. I S. 2954

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