Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
§ 178o VVG a.F. entspricht: § 208 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   3. Abschnitt - Lebensversicherung (§§ 159 - 178a)   
   2. Titel - Krankenversicherung (§§ 178a - 178o)   
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Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Rechtsprechung zu § 178o VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 178o VVG a.F.

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