Zur nun geltenden Fassung von § 24 VVG. § 24 VVG a.F. entspricht: § 24 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
2. Titel - Anzeigepflicht - Gefahrerhöhung (§§ 16 - 34a) |
(1) 1Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
Rechtsprechung zu § 24 VVG a.F.
51 Entscheidungen zu § 24 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 220/87
Wirksamkeit einzelner Musterbedingungen des Verbandes der privaten ...
- OLG Rostock, 16.07.2007 - 6 U 171/06
Feuerversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtanzeige einer ...
- OLG Köln, 25.10.1990 - 5 U 85/90
- OLG Stuttgart, 18.11.1993 - 7 U 223/93
Versicherungsnehmer; Kfz-Schlüssel; Kündigungsfrist; Diebstahl; Gefahrerhöhung; ...
- BGH, 10.01.1951 - II ZR 21/50
Rechtsmittel
- BGH, 02.06.1966 - II ZR 261/63
Kauf eines Grundstücks - Schäden an einem Gebäude und an den Einrichtungen auf ...
- BGH, 07.02.1957 - II ZR 26/56
Rechtsmittel
- OLG Bremen, 24.05.1982 - Ss 45/82
Vorsätzliches Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem vorsätzlichen ...
- BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80
Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung
- OLG Hamm, 29.02.1980 - 20 U 138/79