Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 9 VVG. § 9 VVG a.F. entspricht: § 12 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e)   
   1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 15a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 9

Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Rechtsprechung zu § 9 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 VVG a.F.

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