Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 64 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
3. Titel - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
Rechtsprechung zu § 64 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 64 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
- LAG Köln, 27.02.2002 - 7 Sa 772/01
Zahnarzt als Urlaubsvertretung; Annahmeverzug nach außerordentlicher Kündigung; ...