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Zur aktuellen Fassung von § 947 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   9. Buch - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Textdarstellung

  

§ 947

(1) 1Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. 2In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.

Querverweise

Auf § 947 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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