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Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197)   
   Titel II - Der freie Warenverkehr (Art. 28 - 37)   
   Kapitel 1 - Die Zollunion (Art. 30 - 32)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AEUV
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Art. 30
(ex-Artikel 25 EGV)

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

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Rechtsprechung zu Art. 30 AEUV

76 Entscheidungen zu Art. 30 AEUV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 30 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 
      Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
        Der freie Warenverkehr
          [Ohne Ebenenüberschrift]
            Art. 28 (ex-Artikel 23 EGV)
     
      Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
        Art. 200 (ex-Artikel 184 EGV)
     
      Das auswärtige Handeln der Union
        Gemeinsame Handelspolitik
          Art. 206 (ex-Artikel 131 EGV)
Was ist das?

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