Ausführungsgesetz BGB
| 1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a) |
Mitteilungen nach § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.
Literatur im Internet zu § 2 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 44 (Zuständigkeit und Verfahren) (zu § 2 II)
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