Ausführungsgesetz BGB
| 1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a) |
(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nach § 61 und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister nach § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.
(2) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Regierungspräsidium zuständig.
Hinweis der Redaktion:§ 61 BGB wurde aufgehoben durch Gesetz vom 18.6.1997.
Literatur im Internet zu § 2 AGBGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 2 AGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 44 (Zuständigkeit und Verfahren) (zu § 2 II)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 2 AGBGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?