Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
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Idealvereine

(1) Bei Vereinen, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sind für Einsprüche gegen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister nach § 61 und gegen die Eintragung von Satzungsänderungen in das Vereinsregister nach § 71 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die unteren Verwaltungsbehörden zuständig.

(2) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Regierungspräsidium zuständig. 

Hinweis der Redaktion:

§ 61 BGB wurde aufgehoben durch Gesetz vom 18.6.1997.

Literatur im Internet zu § 2 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 AGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 44 (Zuständigkeit und Verfahren) (zu § 2 II)

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