Ausführungsgesetz BGB

   1. Abschnitt - Zuständigkeitsregelungen (§§ 1 - 5a)   
§ 2
Idealvereine

Mitteilungen nach § 400 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind an die unteren Verwaltungsbehörden zu richten.

Rechtsprechung zu § 2 AGBGB

2 Entscheidungen zu § 2 AGBGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 2 AGBGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 2 AGBGB:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 44 (Zuständigkeit und Verfahren) (zu § 2 II)

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